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734.211

Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal

vom 29.06.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Rheingesetzes vom 18. Juni 1987[1] und des Linthgesetzes vom 4. April 2002[2]

als Verordnung:[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Wasserwehr und die Dammkontrolle im Perimetergebiet des Alpenrheins und des Linthkanals.

II. Organisation

1. Zuständigkeiten

Art. 2 Politische Gemeinde

Wasserwehr und Dammkontrolle obliegen der politischen Gemeinde, soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht.

Art. 3 Werke

Das Rheinunternehmen und das Linthwerk als verantwortliche Werke leiten die Wasserwehreinsätze.

Sie stellen sicher, dass die Einsatzpläne mit den Anrainern und den Einsatzpartnern abgestimmt sind.

Sie stellen bei einem Einsatz sicher, dass alle Einsatzpartner frühzeitig und regelmässig über die Lageentwicklung informiert sind, zu Lageeinschätzungen einbezogen und über Aufgebote der Feuerwehr und des Zivilschutzes informiert werden.

Sie bieten die erforderlichen Ersteinsatzelemente der Feuerwehr auf und fordern beim Kommando der Regionalen Zivilschutzorganisation im Perimetergebiet die nach Art. 6 Abs. 3 dieses Erlasses festgelegten Ersteinsatzelemente des Zivilschutzes an.

Sie ordnen Massnahmen zur Sicherung der Hochwasserschutzbauten an.

Benötigen die Werke für den Wasserwehreinsatz zusätzliche Mittel der Regionalen Zivilschutzorganisation im Perimetergebiet, beantragen sie diese beim zuständigen Regionalen Führungsstab.

Sie bestimmen in Absprache mit dem zuständigen Regionalen Führungsstab den Zeitpunkt des Endes eines Einsatzes und erteilen die Ermächtigung für die Entlassung der aufgebotenen Einheiten von Feuerwehr und Zivilschutz.

Art. 4 Regionaler Führungsstab

Der zuständige Regionale Führungsstab im Perimetergebiet verantwortet im Auftrag der zuständigen politischen Gemeinden den ereignisbezogenen Einsatz der Mittel.

Müssen Angehörige des Zivilschutzes aus Regionalen Zivilschutzorganisationen ausserhalb des Perimetergebiets zur Unterstützung zugezogen werden, werden diese auf Antrag der Werke durch den zuständigen Regionalen Führungsstab beim Kantonalen Führungsstab beantragt.

Art. 5 Feuerwehren

Die Feuerwehren im Perimetergebiet unterstützen die Werke in erster Linie präventiv und bei Sofortmassnahmen im Fall eines Hochwasserereignisses.

Die Feuerwehren werden schnellstmöglich durch den Zivilschutz abgelöst.

Art. 6 Zivilschutz

Die Regionalen Zivilschutzorganisationen führen den Wasserwehreinsatz im Auftrag der Werke aus.

Sie stellen den Werken wenigstens die in Abs. 3 dieser Bestimmung aufgeführten Ersteinsatzelemente zur Verfügung.

Die Ersteinsatzelemente des Zivilschutzes bestehen aus Angehörigen des Zivilschutzes der Regionalen Zivilschutzorganisationen im Perimetergebiet und umfassen:

  1. je 6 Personen für die Führungsunterstützung in der Technischen Einsatzleitung der Werke;
  2. je 30 Personen für die Dammüberwachung.

Art. 7 Kantonaler Führungsstab

Der Kantonale Führungsstab stellt auf Antrag des zuständigen Regionalen Führungsstabes bei einem Hochwasserereignis frühzeitig die notwendige Information und Pikettstellung der Regionalen Zivilschutzorganisationen ausserhalb des Perimetergebiets sicher.

Er stellt bei Bedarf frühzeitig Kontakte zu Nachbarkantonen und der Armee sicher, damit genügend Einsatzkräfte zeitgerecht für die Dammkontrolle und allfällige weitere Unterstützungseinsätze vor Ort zur Verfügung stehen.

2. Einsatz

Art. 8 Einsatzpläne

Die Werke bestimmen die massgebenden Alarmwerte für den Einsatz der Partnerorganisationen.

Die Regionalen Führungsstäbe und die Regionalen Zivilschutzorganisationen im Perimetergebiet erstellen nach den Vorgaben der Werke die Einsatzpläne für die Dammkontrolle und die Führungsunterstützung in der Technischen Einsatzleitung der Werke.

Die Einsatzpläne werden jährlich aktualisiert und durch die Werke periodisch überprüft.

Art. 9 Abschnitte

Die Werke teilen die zu kontrollierenden Bereiche der Hochwasserdämme in Abschnitte ein.

Die Regionalen Zivilschutzorganisationen im Perimetergebiet führen die Einsätze der Dammkontrolle in den zugeteilten Abschnitten.

3. Meldewesen

Art. 10 Meldewesen

Die Werke legen das Meldewesen für die Zusammenarbeit der Dammpatrouillen und der Meldesammelstelle in der Technischen Einsatzleitung fest.

Art. 11 Berichterstattung

Die Feuerwehren und die Regionalen Zivilschutzorganisationen stellen ihre Einsatzrapporte dem zuständigen Werk zu.

Das zuständige Werk veranlasst die Erstellung einer Ereignisdokumentation und bei grösseren Ereignissen einer Ereignisanalyse.

Das zuständige Werk erstattet der übergeordneten Stelle und den betroffenen Bevölkerungsschutzkommissionen Bericht über Wasserwehreinsätze.

III. Besondere Bestimmungen

Art. 12 Ausbildung

Die Werke führen die Grundausbildung Dammkontrolle der Ersteinsatzelemente im Rahmen von Wiederholungskursen und von periodischen Weiterbildungen für die Zivilschutzangehörigen durch.

Art. 13 Ausrüstung

Die Werke und die Regionalen Zivilschutzorganisationen legen die erforderliche Ausrüstung für die Dammkontrolltätigkeit gemeinsam und nach Möglichkeit einheitlich fest.

Art. 14 Kosten

Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet tragen die Kosten für die Ausrüstung, Ausbildung und Einsätze von Feuerwehr und Zivilschutz.

Die Werke tragen ihre eigenen Kosten.

Der Kanton trägt die Kosten der Einsätze von Einheiten des Zivilschutzes ausserhalb des Perimetergebiets nach Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 15 Ergänzendes Recht

Die Gesetzgebungen über den Feuerschutz[4] und den Zivilschutz[5] werden ergänzend angewendet.

Egress

nGS 2021-067

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2021-067 29.06.2021 01.01.2022

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2021 01.01.2022 Erlass Grunderlass 2021-067