Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über das Linthwerk[3] im Kanton St.Gallen.
734.31
Linthgesetz
Präambel
hat von der Botschaft der Regierung vom 20. März 2001[1] Kenntnis genommen und
erlässt
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Linthperimeter
Der Linthperimeter umfasst das Einzugsgebiet des Linthwerks im Kanton St.Gallen.
Massgeblich ist der Umgrenzungsplan vom 9. März 2001.
Art. 3 Beitrag an das Linthwerk a) Aufteilung
Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Linthwerk tragen:
- der Staat zu 75 Prozent;
- die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25 Prozent.
Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Sanierungsprojekt «Hochwasserschutzkonzept Linth 2000» tragen:
| 1. | der Staat zu 90 Prozent; | ||
| 2. | die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 10 Prozent. | ||
Art. 4* b) Anteile der Gemeinden 1. Höhe
Die Anteile der politischen Gemeinden werden bemessen nach:
- Fläche der politischen Gemeinden im Perimetergebiet;
- Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen der politischen Gemeinden im Perimetergebiet.
Je einen Perimeterpunkt ergeben:
| 1. | 1 km² Gemeindegebiet im Perimetergebiet; | ||
| 2. | 200 Einwohner und Einwohnerinnen im Perimetergebiet. | ||
Die Perimeterpunkte der politischen Gemeinden Walenstadt und Quarten werden für die Berechnung der Gemeindeanteile je auf 40 Prozent verringert.
Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.
Art. 5 2. Festsetzung und Fälligkeit
Die jährlichen Anteile der politischen Gemeinden werden unter Berücksichtigung der mutmasslichen Kosten des Linthwerks für längstens fünf Jahre festgesetzt.
Die politischen Gemeinden schulden die Anteile auf 1. März des laufenden Jahres.
Art. 6 Wasserwehr
Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet sind wasserwehrpflichtig.
Die Regierung regelt die Wasserwehr durch Verordnung.
Art. 7 Zuständigkeit
Das zuständige Departement setzt die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk im Kanton St.Gallen um und vollzieht dieses Gesetz.
Es erlässt insbesondere die erforderlichen Verfügungen.
Art. 8 Ergänzendes Recht
Soweit die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk und dieses Gesetz Unterhalt, Bau und Wasserbaupolizei nicht regeln, wird das Wasserbaugesetz vom 23. März 1969[4] angewendet.
Art. 11 Rechtsgültigkeit
Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das Linthwerk[7] rechtsgültig.
Art. 12 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 38–110 | 04.04.2002 | 01.01.2004 |
| Art. 4 | geändert | 44–116 | 17.05.2009 | keine Angabe |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.04.2002 | 01.01.2004 | Erlass | Grunderlass | 38–110 |
| 17.05.2009 | keine Angabe | Art. 4 | geändert | 44–116 |