Lexipedia

735.1

Enteignungsgesetz

(EntG)

vom 31.05.1984 (Stand 23.01.2007)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 24. August 1982[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 31 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[2]

als Gesetz:[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Enteignung und die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen.

Art. 2 Schätzungskommission für Enteignungen a) Bestand

Der Regierungsrat wählt eine Schätzungskommission für Enteignungen.

Sie besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern.

Sie verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern.

Art. 3 b) Entscheid

Die Schätzungskommission entscheidet in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins.

Der Entscheid ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.

Art. 3bis* c) Beschwerde

Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission und des Präsidenten der Schätzungskommission können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 4 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen und Entscheide stehen dem Enteigner die gleichen Rechtsmittel[4] zu wie dem Enteigneten.

II. Enteignung

1. Enteignungsrecht

Art. 5* Enteignungsgründe

Die Enteignung ist zulässig für:

  1. Bau, Betrieb und Unterhalt sowie künftige Erweiterung öffentlicher oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegender Werke;
  2. Bezug, Transport und Lagerung von Bau- und Aushubmaterial, wenn es für öffentliche oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegende Werke erforderlich ist;
  3. Schaffung öffentlich zugänglicher See- und Flussufer als Erholungsgebiete;
  4. Erhaltung von Gegenständen, die dem besonderen Schutz nach den Vorschriften über Natur- und Heimatschutz[5] unterstehen;
  5. Bau privater Anschlussgleise;
  6. Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anlagen zum Schutz vor Naturereignissen.[6]

Art. 6 Verhältnismässigkeit

Die Enteignung ist zulässig, soweit der Zweck auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann.

Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

Art. 7 Berechtigung

Enteignungsberechtigt sind Staat und politische Gemeinde.

Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht anderen öffentlich-rechtlichen juristischen Personen und Privaten übertragen, wenn sie einen Enteignungsgrund haben.

Art. 8 Gegenstand

Enteignet werden können:[7]

  1. Grundeigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken;[8]
  2. Nachbarrechte;[9]
  3. persönliche Rechte am zu enteignenden Grundstück, insbesondere von Mietern, Pächtern, Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsberechtigten.[10]

Rechte an Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, können enteignet werden, wenn die Interessen des Enteigners überwiegen.

Die Rechte können vorübergehend oder dauernd beschränkt oder entzogen werden.

Art. 9 Bestandteile und Zugehör

Bestandteile und Zugehör[11], die sich ohne unverhältnismässige Kosten abtrennen lassen, werden nicht enteignet:

  1. auf Begehren des Enteigneten, wenn sie für die Aufgabe des Enteigners nicht nötig sind;
  2. auf Begehren des Enteigners, wenn sie für den Enteigneten auch ohne Hauptsache gleichwertig verwendbar sind.

Über die Begehren entscheidet die Schätzungskommission.

Art. 10 Ausdehnung a) Voraussetzungen

Die Ausdehnung der Enteignung auf das Ganze können verlangen:

  1. der Enteignete, wenn die bestimmungsgemässe Verwendung eines Grundstücks oder mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Grundstücke durch Teilenteignung, vorübergehende Enteignung, Errichtung einer Dienstbarkeit oder Enteignung von Nachbarrechten unverhältnismässig erschwert wird;
  2. der Enteigner, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für den Minderwert mehr als einen Drittel des Wertes des Restgrundstücks beträgt und der Enteignete kein erhebliches Interesse an der Beibehaltung seines Rechts hat.

Art. 11* b) Verfahren

Die Ausdehnung kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verlangt werden, die gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Festsetzung der Entschädigung offensteht.

Das Begehren ist der Schätzungskommission einzureichen.

Wird ein Begehren um Ausdehnung eingereicht, setzt die Schätzungskommission die Entschädigungen für teilweise und für vollständige Enteignung fest.

Art. 12 c) Verzicht

Der Berechtigte kann innert dreissig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigungen auf die Ausdehnung verzichten.

Art. 13 Verzicht auf Enteignung

Der Enteigner kann innert dreissig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung gegenüber dem Enteigneten auf die Enteignung verzichten, wenn er nicht vorzeitig den Besitz angetreten hat. Der Präsident der Schätzungskommission kann die Frist aus wichtigen Gründen erstrecken.

Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus dem Enteignungsverfahren entstanden ist.

Schadenersatzbegehren sind der Schätzungskommission innert eines Jahres nach dem Verzicht einzureichen.

2. Entschädigung[12]

Art. 14 Art

Der Enteignete hat Anspruch auf Entschädigung in Geld.

Enteigneter und Enteigner können sich auf Realersatz einigen.

Wird durch die Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe in seiner Existenz bedroht, so hat der Enteignete bis zum Ausgleich der Ertragswertminderung Anspruch auf geeigneten Realersatz, soweit der Enteigner diesen ohne unverhältnismässigen Nachteil leisten kann.

Art. 15 Umfang

Entschädigt werden:

  1. der Marktwert des enteigneten Rechts;
  2. der Minderwert des verbleibenden Teils;
  3. die weiteren geldwerten Nachteile, die sich als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

Nicht entschädigt werden Nachteile, die der Enteignete verschuldet hat.

Art. 16 Bemessung

Bei der Bemessung der Entschädigung werden berücksichtigt:

  1. der Verlust der Möglichkeit besserer Verwendung des Grundstücks;
  2. die Sondervorteile, die durch das Werk des Enteigners entstehen und zu deren Abgeltung kein Beitrag erhoben wird.

Allgemeine Wertveränderungen, die durch das Werk des Enteigners entstehen, werden nicht berücksichtigt.

Art. 17 Zeitpunkt

Massgebend sind in der Regel die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Schätzungsverhandlung.

Art. 18 Grundpfand, Grundlast, Nutzniessung

Für den Grundpfand- und den Grundlastgläubiger[13] sowie für den Nutzniesser[14] tritt die Entschädigung an die Stelle des enteigneten Grundstücks.

Der Nutzniesser[15] hat Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens, der ihm aus dem Entzug des Grundstücks entsteht.

Art. 19 Dienstbarkeiten und persönliche Rechte

Der Berechtigte hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus der Beschränkung oder dem Erlöschen von Dienstbarkeiten[16] und persönlichen Rechten entsteht.

Mieter und Pächter[17] haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung von Miete oder Pacht[18] entsteht.

3. Enteignungsverfahren

Art. 20* Vorbereitende Handlungen a) Voraussetzungen

Vorbereitende Handlungen, wie Begehen, Vermessen, Bohren und Ausstecken, bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers. Stimmt er nicht zu, ist die Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskommission einzuholen.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die vorbereitende Handlung notwendig ist. Sie kann vor Einleitung des Enteignungsverfahrens erteilt werden.

Art. 21 b) Schadenersatz

Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus vorbereitenden Handlungen entsteht. Er stellt soweit möglich den ursprünglichen Zustand wieder her.

Schadenersatzbegehren sind der Schätzungskommission innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens, spätestens innert zehn Jahren nach der schädigenden Handlung, einzureichen.

Art. 22* Enteignungsbegehren

Das Enteignungsbegehren ist dem Präsidenten der Schätzungskommission einzureichen.

Dem Begehren sind beizulegen:

  1. ein Projektplan, aus dem Art, Umfang und Lage des Werks ersichtlich sind;
  2. ein Enteignungsplan, aus dem Art und Umfang der zu enteignenden Rechte ersichtlich sind;
  3. ein Enteignungsverzeichnis, in dem die aus dem Grundbuch ersichtlichen, von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten und Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte aufgeführt sind;
  4. für jeden Betroffenen ein Auszug aus dem Enteignungsplan.

Art. 23* Auflage und persönliche Anzeige a) im allgemeinen

Der Präsident der Schätzungskommission legt Enteignungsbegehren und Beilagen während dreissig Tagen in den politischen Gemeinden öffentlich auf, in denen Rechte enteignet werden sollen.

Er gibt den im Enteignungsverzeichnis aufgeführten Betroffenen mit persönlicher Anzeige von der Auflage Kenntnis, stellt ihnen den Auszug aus dem Enteignungsplan zu und macht sie auf die Fristen für Einsprachen und Begehren aufmerksam.

Art. 24 b) persönlich Berechtigter

Wird durch die Enteignung in persönliche Rechte eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so benachrichtigt der Grundeigentümer den Berechtigten sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige.

Der Grundeigentümer wird in der persönlichen Anzeige auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.

Art. 25* Enteignungsbann a) Grundsatz

Nach der persönlichen Anzeige dürfen keine die Enteignung erschwerenden tatsächlichen und rechtlichen Verfügungen getroffen werden, wenn der Enteigner nicht schriftlich zustimmt.

Bei Anständen entscheidet der Präsident der Schätzungskommission.

Der Enteigner kann den Enteignungsbann als Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vormerken lassen.

Art. 26 b) Schadenersatz

Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus dem Enteignungsbann entsteht.

Art. 27* Einsprachen und Begehren a) innert Frist

Innert der Auflagefrist sind dem Präsidenten der Schätzungskommission schriftlich einzureichen:

  1. Einsprachen gegen die Zulässigkeit der Enteignung;
  2. Entschädigungsbegehren, auch wenn die Zulässigkeit der Enteignung bestritten wird;
  3. Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör;[19]
  4. Begehren um Realersatz.

Wird die persönliche Anzeige nach der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.

Art. 28 b) nachträgliche Begehren

Begehren können nach Ablauf der Frist eingereicht werden, wenn:

  1. der Bestand eines Rechts dem Berechtigten erst später zur Kenntnis gelangt;
  2. der Enteigner ein Recht beansprucht, das im Enteignungsverzeichnis nicht aufzuführen ist;
  3. der Schaden erst bei oder nach Erstellung des Werks entstanden ist und während der Frist nicht oder nicht in seinem Umfang voraussehbar war.

Sie sind auch zulässig, wenn der Enteigner kein Enteignungsverfahren eingeleitet hat.

Sie sind der Schätzungskommission innert sechs Monaten schriftlich einzureichen, nachdem der Berechtigte vom Bestand oder von der Inanspruchnahme des Rechts oder vom Schaden Kenntnis erhalten hat.

Art. 29* Einigungsverhandlung a) Durchführung

Der Präsident der Schätzungskommission lädt die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vor. Er kann ein oder zwei Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen.

Art. 30 b) amtliche Einigung

Einigen sich die Beteiligten, so unterzeichnen sie zusammen mit dem Präsidenten der Schätzungskommission ein Protokoll.

Es hat die Wirkung eines rechtskräftigen Schätzungsentscheides.

Art. 31 Ausseramtliche Einigung

Nach Einleitung des Enteignungsverfahrens können sich die Beteiligten ohne Mitwirkung des Präsidenten der Schätzungskommission in schriftlicher Form einigen.

Als Einleitung des Enteignungsverfahrens gilt die Zustellung der persönlichen Anzeige.

Die Vereinbarung wird für den Enteigneten verbindlich, wenn er nicht innert fünf Tagen nach Erhalt einer beidseitig unterzeichneten Ausfertigung gegenüber dem Enteigner schriftlich den Rücktritt erklärt. Der Enteignete wird in der Vereinbarung auf das Rücktrittsrecht aufmerksam gemacht.

Art. 32 Schutz von Rechten Dritter

Das Grundbuchamt gibt den ihm bekannten Grundpfand- und Grundlastgläubigern[20] sowie Nutzniessern[21] von der Einigung Kenntnis, wenn eine Benachteiligung ihrer Rechte nicht auszuschliessen ist.

Es setzt ihnen eine Frist von dreissig Tagen, innert der sie bei der Schätzungskommission die Schätzung verlangen können.

Verstreicht die Frist unbenützt, so wird die Einigung für Grundpfand- und Grundlastgläubiger[22] sowie Nutzniesser[23] verbindlich.

Art. 33 Überweisung

Der Präsident der Schätzungskommission überweist die Einsprache dem Regierungsrat zum Entscheid, wenn keine Einigung zustande kommt.

Er leitet das Schätzungsverfahren ein, wenn die Zulässigkeit der Enteignung feststeht.

Art. 34 Schätzung

Die Schätzungskommission entscheidet über Begehren um Entschädigung und Realersatz.

Art. 35 Bestrittene Rechte

Bestreitet der Enteigner den Bestand des Rechts, für das eine Entschädigung verlangt wird, so setzt ihm der Präsident der Schätzungskommission eine Frist von dreissig Tagen zur Klageanhebung beim ordentlichen Richter an.

Verstreicht die Frist unbenützt, so gilt das Recht als anerkannt.

4. Vollzug

Art. 36* Vorzeitige Besitzeinweisung

Die Schätzungskommission weist den Enteigner auf Gesuch vorzeitig in den Besitz ein, wenn durch Zuwarten erhebliche Nachteile entstünden, Entschädigungsbegehren trotz Besitzeinweisung beurteilt werden können und die Zulässigkeit der Enteignung feststeht.

Sie verpflichtet den Enteigner auf Gesuch des Enteigneten zu angemessener Abschlagszahlung und allenfalls zu Sicherheitsleistung.

Wird das Gesuch im Beschwerdeverfahren eingereicht, verfügt der Präsident des Verwaltungsgerichtes.

Art. 37 Entschädigung a) Fälligkeit

Die Entschädigung wird dreissig Tage nach der rechtskräftigen Festsetzung fällig.

Bei Realersatz bestimmt die Schätzungskommission die Fälligkeit.

Art. 38 b) Verzugszins

Die Entschädigung in Geld wird ab Fälligkeit zum Zinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken verzinst.

Bei vorzeitiger Besitzeinweisung besteht die Zinspflicht ab Vollzug.

Art. 39 c) Überweisung

Der Enteigner überweist die Entschädigung zuhanden des Berechtigten dem Grundbuchamt, in dessen Kreis das Grundstück oder dessen grössere Fläche liegt.[24]

Ist die Vermessung der Fläche vor Erstellung des Werks nicht möglich, so werden 90 Prozent der voraussichtlichen Entschädigung überwiesen. Damit geht der Besitz an den Enteigner über.

Art. 40 Erwerb und Grundbucheintrag

Der Enteigner erwirbt das Recht mit der Leistung der vollen Entschädigung.[25]

Das erworbene Recht wird auf Anmeldung des Enteigners im Grundbuch eingetragen.[26]

5. Rückforderung

Art. 41 Voraussetzungen a) Nichtausübung des Rechts

Das enteignete Recht kann zurückgefordert werden, wenn es der Enteigner:

  1. innert fünf Jahren seit Erwerb nicht zum vorgesehenen Zweck ausgeübt hat;
  2. bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werks innert fünfundzwanzig Jahren seit Erwerb nicht zum vorgesehenen Zweck ausgeübt hat.

Der Regierungsrat kann die Fristen aus wichtigen Gründen verlängern.

Art. 42 b) Ausübung zu anderem Zweck

Das enteignete Recht kann zurückgefordert werden, wenn es der Enteigner vor Ablauf von zehn Jahren zu einem Zweck ausüben will, für den die Enteignung nicht zulässig ist.

Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn das Recht nach der Enteignung während wenigstens fünf Jahren zum vorgesehenen Zweck ausgeübt worden ist.

Der Enteigner benachrichtigt den Berechtigten, wenn er das Recht zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwenden will.

Art. 43 Berechtigte

Das Rückforderungsrecht können geltend machen:

  1. der Enteignete oder seine Erben;
  2. bei Enteignung einer Dienstbarkeit der Eigentümer des früher berechtigten Grundstücks.

Art. 44 Verwirkung

Das Rückforderungsbegehren ist der Schätzungskommission einzureichen:

  1. bei Nichtausübung des Rechts innert eines Jahres seit Entstehen des Rückforderungsrechts;
  2. bei Ausübung des Rechts zu anderem Zweck innert dreier Monate seit Kenntnisgabe, spätestens innert zehn Jahren nach der Enteignung.

Art. 45 Rückgabe

Der Enteigner gibt das enteignete Recht im Zustand zurück, in dem es sich bei Einreichung des Rückforderungsbegehrens befindet.

Der Berechtigte gibt die Entschädigung ohne Zinsen zurück. Er erwirbt das Recht mit der Rückgabe der Entschädigung.

Die Entschädigung wird angepasst, wenn das Recht nach der Enteignung verändert worden ist.

Art. 46 Entscheid

Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schätzungskommission.

6. Kosten

Art. 47 Amtliche Kosten

Der Enteigner trägt die amtlichen Kosten.

Sie können bei missbräuchlichem Verhalten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.

Art. 48 Ausseramtliche Kosten

Der Enteigner entschädigt den Enteigneten angemessen für notwendige ausseramtliche Kosten.

Von einer Entschädigung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Begehren des Enteigneten überwiegend abgewiesen werden.

Art. 49* Beschwerdeverfahren

Für die Kosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen

Art. 50 Grundsatz

Für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, wird volle Entschädigung geleistet.[27]

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung[28] werden sachgemäss angewendet, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.

Art. 51 Entschädigung

Für Bestand und Umfang der Entschädigungspflicht sind die Verhältnisse bei Eintritt der Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung massgebend.

Die Entschädigung wird vom Gemeinwesen geleistet, das die Eigentumsbeschränkung angeordnet hat oder hätte anordnen müssen. Die Auszahlung wird im Grundbuch angemerkt.

Sie wird ab Einreichung des Entschädigungsbegehrens zum Zinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken verzinst.

Art. 52 Rückgriff

Hat das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung im Interesse eines anderen Gemeinwesens angeordnet, so steht ihm das Rückgriffsrecht zu.

Art. 53 Verfahren

Die Schätzungskommission entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob eine Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommt und setzt gleichzeitig die Entschädigung fest.

Sie kann auf Antrag eines Beteiligten den Entscheid auf die Frage beschränken, ob die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommt.

Kommt die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleich, so trägt das Gemeinwesen die Kosten. Art. 47 bis 49 dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.

Art. 54 Verjährung

Entschädigungsforderungen verjähren zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung.

Art. 55 Aufhebung der Eigentumsbeschränkung

Will sich das Gemeinwesen der Entschädigungspflicht entschlagen, so leitet die zuständige Behörde innert sechs Monaten nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung das Verfahren auf Aufhebung der Eigentumsbeschränkung ein.

Bis zur rechtskräftigen Aufhebung der Eigentumsbeschränkung bleibt die Entschädigung gestundet.

Art. 56 Rückforderung der Entschädigung

Hebt das Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung nachträglich auf, so kann es die Entschädigung zurückfordern, soweit dem Eigentümer aus der Aufhebung ein Vorteil entsteht.

Der Anspruch richtet sich gegen den Eigentümer im Zeitpunkt der Aufhebung.

Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schätzungskommission.

Art. 57 Enteignung a) im allgemeinen

Die Enteignung können verlangen:

  1. der Eigentümer, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des Grundstücks übersteigt;
  2. das Gemeinwesen, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des Grundstücks übersteigt und der Eigentümer kein erhebliches Interesse an der Beibehaltung des Eigentums hat.

Das Begehren ist der Schätzungskommission innert sechs Monaten nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung einzureichen.

Art. 58 b) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Der Eigentümer eines in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen[29] gelegenen Grundstücks kann jederzeit die Enteignung verlangen.

Entschädigt wird der Wert, den das Grundstück hätte, wenn es nicht dieser Zone zugeschieden worden wäre.

Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 59 Strafbestimmung

Wer Pfähle oder andere Zeichen, die bei vorbereitenden Handlungen angebracht werden, beseitigt, versetzt, verändert oder beschädigt, wird mit Busse bestraft.[30]

Art. 60 Ergänzende Vorschriften

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über:

  1. Organisation und Zuständigkeit der Schätzungskommission;
  2. das Schätzungsverfahren;
  3. die Auszahlung der Entschädigung durch das Grundbuchamt.

Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Expropriation vom 4. Juli 1898[41] wird aufgehoben.

Art. 72 Übergangsbestimmungen

Vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.

Dieses Gesetz wird angewendet auf:

  1. Schätzungen, wenn nach bisherigem Recht noch keine Schätzungskommission eingesetzt worden ist;
  2. Rückforderungen aus abgeschlossenen Verfahren.

Art. 73 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Egress

nGS 19–91

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 19–91 31.05.1984 01.01.1985
Art. 3bis eingefügt 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 5 geändert 35–9 29.11.1998 keine Angabe
Art. 11 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 20 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 22 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 23 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 25 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 27 geändert 35–15 01.07.2007 keine Angabe
Art. 29 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 36 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 49 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.05.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 19–91
29.11.1998 keine Angabe Art. 5 geändert 35–9
01.07.1999 keine Angabe Art. 22 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 23 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 29 geändert 35–15
23.01.2007 keine Angabe Art. 3bis eingefügt 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 11 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 20 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 25 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 36 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 49 geändert 42–55
01.07.2007 keine Angabe Art. 27 geändert 35–15