Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten[3], die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Geschäftssitz im Land Baden-Württemberg gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange das Land Baden-Württemberg Gegenrecht hält.
Diese Regelung gilt ab 1 Oktober 1994. Das Land Baden-Württemberg hat am 20 August 1994 eine entsprechende Erklärung abgegeben.