Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten[3], die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton Aargau gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange der Kanton Aargau Gegenrecht hält. Sollte der Kanton St.Gallen diese Praxis ändern wollen, wird er dies dem Kanton Aargau sechs Monate im voraus schriftlich anzeigen.
Diese Regelung gilt ab 1. November 1994. Der Kanton Aargau hat am 12. Oktober 1994 eine entsprechende Erklärung abgegeben.