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736.57

Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Zug

vom 21.12.1994 (Stand 01.02.1995)

Präambel

Mit Ermächtigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen vom 5. Juli 1994[1] gibt das Baudepartement für den Kanton St.Gallen folgende Erklärung ab:[2]

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten[3], die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton Zug gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange der Kanton Zug Gegenrecht hält. Sollte der Kanton St.Gallen diese Praxis ändern wollen, wird er dies dem Kanton Zug sechs Monate im voraus schriftlich anzeigen.

Diese Regelung gilt ab 1. Februar 1995. Der Kanton Zug hat am 25. November 1994 eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Egress

nGS 30–49

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 30–49 21.12.1994 01.02.1995

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.12.1994 01.02.1995 Erlass Grunderlass 30–49