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736.58

Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Basel-Stadt

vom 09.02.1995 (Stand 01.03.1995)

Präambel

Mit Ermächtigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen vom 5. Juli 1994[1] gibt das Baudepartement für den Kanton St.Gallen folgende Erklärung ab:[2]

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten[3], die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton Basel-Stadt gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange der Kanton Basel-Stadt Gegenrecht hält. Sollte der Kanton St.Gallen diese Praxis ändern wollen, wird er dies dem Kanton Basel-Stadt sechs Monate im voraus schriftlich anzeigen.

Diese Regelung gilt ab 1. März 1995. Der Kanton Basel-Stadt hat am 2. Februar 1995 eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Egress

nGS 30–50

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 30–50 09.02.1995 01.03.1995

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.02.1995 01.03.1995 Erlass Grunderlass 30–50