Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten[3], die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton Basel-Stadt gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange der Kanton Basel-Stadt Gegenrecht hält. Sollte der Kanton St.Gallen diese Praxis ändern wollen, wird er dies dem Kanton Basel-Stadt sechs Monate im voraus schriftlich anzeigen.
Diese Regelung gilt ab 1. März 1995. Der Kanton Basel-Stadt hat am 2. Februar 1995 eine entsprechende Erklärung abgegeben.