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736.59

Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Appenzell I.Rh.

vom 27.02.1995 (Stand 01.03.1995)

Präambel

Mit Ermächtigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen vom 5. Juli 1994[1] gibt das Baudepartement für den Kanton St.Gallen folgende Erklärung ab:[2]

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten[3], die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton Appenzell I.Rh. gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange der Kanton Appenzell I.Rh. Gegenrecht hält. Sollte der Kanton St.Gallen diese Praxis ändern wollen, wird er dies dem Kanton Appenzell I.Rh. sechs Monate im voraus schriftlich anzeigen.

Diese Regelung gilt ab 1. März 1995. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat am 7. Februar 1995 eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Egress

nGS 30–51

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 30–51 27.02.1995 01.03.1995

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.02.1995 01.03.1995 Erlass Grunderlass 30–51