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737.1

Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung

(GWE)

vom 09.01.1992 (Stand 25.01.2005)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1991[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[2]

Art. 1* Grundsatz

Kanton und politische Gemeinde fördern durch unverzinsliche und nicht rückzahlbare Zuschüsse:

  1. Bau und Erneuerung preisgünstiger Wohnungen;
  2. den Erwerb selbstgenutzten Wohnungs- und Hauseigentums.

Art. 2 Zuschüsse a) Arten

Zuschüsse werden ausgerichtet:

  1. zur Ergänzung der Zusatzverbilligungen I und II des Bundes;[3]
  2. im Anschluss an die Zusatzverbilligung I des Bundes[4] vom 11. bis 20. Jahr der Laufzeit bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen;
  3. im Anschluss an die Zusatzverbilligung I des Bundes[5] vom 11. bis 25. Jahr der Laufzeit bei Mietwohnungen.

Art. 3* b) Voraussetzungen 1. Zusicherung

Zuschüsse werden nach Anhörung des Gemeinderates von der zuständigen Stelle des Kantons zugesichert, wenn der Bund Leistungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz[6] zusichert.*

Der Eigentümer kann verpflichtet werden:

  1. bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen auf Verzinsung des investierten Eigenkapitals zu verzichten;
  2. bei Mietwohnungen einen angemessenen Teil Personen zu vermieten, welche die Voraussetzungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz erfüllen.[7]

Art. 4 2. Auszahlung

Zuschüsse werden für Wohnungen ausbezahlt, deren Bewohner die Voraussetzungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz[8] erfüllen.

Art. 5* c) Höhe

Zuschüsse nach Art. 2 dieses Gesetzes betragen jährlich 0,6 Prozent der Anlagekosten.

Sie betragen 1,2 Prozent der Anlagekosten bei Zuschüssen nach Art. 2 Bst. c dieses Gesetzes vom 16. bis 20. Jahr.

Art. 6 d) Empfänger

Zuschüsse werden dem Eigentümer ausgerichtet.

Zuschüsse für Mietwohnungen zur Ergänzung der Zusatzverbilligung I des Bundes[9] nach Art. 2 lit. a dieses Gesetzes werden einem Mietwohnungsfond zugewiesen.

Art. 7 e) Verwendung

Vermietet der Eigentümer die Wohnung, so ermässigt er den Mietzins um die erhaltenen Zuschüsse.

Bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen verwendet er die Hälfte der vom Bund ausgerichteten Zusatzverbilligungen[10] und die Zuschüsse nach Art. 2 lit. a dieses Gesetzes zur zusätzlichen Rückzahlung grundpfändlich sichergestellter Darlehen.

Art. 8* f) Finanzierung 1. Beteiligung

Kanton und politische Gemeinde tragen die Zuschüsse je zur Hälfte.

Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Arbeitgeber, Stiftungen oder gemeinnützige Organisationen können die Zuschüsse der politischen Gemeinde übernehmen, wenn diese zustimmt.

Art. 9* 2. Rahmenkredit

Der Kantonsrat gewährt den Rahmenkredit für die Zuschüsse des Kantons.[11]

Art. 10* 3. Mietwohnungsfonds

Zuschüsse nach Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes werden zur Hälfte dem Mietwohnungsfonds nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes entnommen.

Zuschüsse nach Art. 2 Bst. c dieses Gesetzes werden vom 21. bis 25. Jahr dem Mietwohnungsfonds nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes entnommen.

Art. 11* Mietzins- und Finanzierungsplan

Die zuständige Stelle des Kantons[12] erstellt für 25 Jahre den Mietzins- und Finanzierungsplan für die nach diesem Gesetz geförderten Wohnungen.

Art. 12* Prüfung

Die politische Gemeinde prüft nach jeder neuen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, ob die Bewohner der nach diesem Gesetz geförderten Wohnungen die Voraussetzungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz[13] erfüllen.

Sie teilt das Ergebnis der zuständigen Stelle des Kantons[14] mit.

Art. 13 Zweckentfremdungsverbot a) Dauer

Für nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen besteht während 25 Jahren ein Zweckentfremdungsverbot.

Art. 14 b) Sicherung

Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht der politischen Gemeinde subsidiär zum Bund ein gesetzliches Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe der Selbstkosten zu.

Kaufs- und Vorkaufsrecht können Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden.

Art. 15 c) Anmerkung

Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufs- und Vorkaufsrecht werden als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt.

Art. 16 Auskunftspflicht

Wer Zuschüsse nach diesem Gesetz beansprucht, erteilt den zuständigen Stellen des Kantons[15] und der politischen Gemeinde Auskunft und gewährt Einsicht in Unterlagen.

Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird Irreführung versucht, so können Zusicherung und Auszahlung von Zuschüssen verweigert werden.

Art. 17 Rückforderung

Zuschüsse werden mit Zins zurückgefordert, wenn:

  1. sie zu Unrecht ausbezahlt wurden;
  2. die Wohnung zweckentfremdet wurde.

Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Grundes, spätestens zehn Jahre nach Auszahlung der Zuschüsse.

Art. 18* Vollzugsverordnung

Die Regierung erlässt durch Verordnung[16] die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Sie kann den politischen Gemeinden Aufgaben übertragen.

Art. 19 Ergänzendes Recht

Die Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung[17] wird ergänzend sachgemäss angewendet.

Art. 20* Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.[18]

Egress

nGS 28–18

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 28–18 09.01.1992 01.03.1993
Art. 1 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 3 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 5 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 8 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 9 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 10 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 11 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 12 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 18 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 20 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.01.1992 01.03.1993 Erlass Grunderlass 28–18
09.11.1995 keine Angabe Art. 3, Abs. 1 geändert 31–27
25.01.2005 keine Angabe Art. 1 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 3 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 5 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 8 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 9 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 10 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 11 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 12 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 18 geändert 40–29
25.01.2005 keine Angabe Art. 20 geändert 40–29