Kanton und politische Gemeinde fördern durch unverzinsliche und nicht rückzahlbare Zuschüsse:
- Bau und Erneuerung preisgünstiger Wohnungen;
- den Erwerb selbstgenutzten Wohnungs- und Hauseigentums.
737.1
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1991[1] Kenntnis genommen und
erlässt
Kanton und politische Gemeinde fördern durch unverzinsliche und nicht rückzahlbare Zuschüsse:
Zuschüsse werden ausgerichtet:
Zuschüsse werden nach Anhörung des Gemeinderates von der zuständigen Stelle des Kantons zugesichert, wenn der Bund Leistungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz[6] zusichert.*
Der Eigentümer kann verpflichtet werden:
Zuschüsse werden für Wohnungen ausbezahlt, deren Bewohner die Voraussetzungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz[8] erfüllen.
Zuschüsse nach Art. 2 dieses Gesetzes betragen jährlich 0,6 Prozent der Anlagekosten.
Sie betragen 1,2 Prozent der Anlagekosten bei Zuschüssen nach Art. 2 Bst. c dieses Gesetzes vom 16. bis 20. Jahr.
Zuschüsse werden dem Eigentümer ausgerichtet.
Zuschüsse für Mietwohnungen zur Ergänzung der Zusatzverbilligung I des Bundes[9] nach Art. 2 lit. a dieses Gesetzes werden einem Mietwohnungsfond zugewiesen.
Vermietet der Eigentümer die Wohnung, so ermässigt er den Mietzins um die erhaltenen Zuschüsse.
Bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen verwendet er die Hälfte der vom Bund ausgerichteten Zusatzverbilligungen[10] und die Zuschüsse nach Art. 2 lit. a dieses Gesetzes zur zusätzlichen Rückzahlung grundpfändlich sichergestellter Darlehen.
Kanton und politische Gemeinde tragen die Zuschüsse je zur Hälfte.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Arbeitgeber, Stiftungen oder gemeinnützige Organisationen können die Zuschüsse der politischen Gemeinde übernehmen, wenn diese zustimmt.
Der Kantonsrat gewährt den Rahmenkredit für die Zuschüsse des Kantons.[11]
Zuschüsse nach Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes werden zur Hälfte dem Mietwohnungsfonds nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes entnommen.
Zuschüsse nach Art. 2 Bst. c dieses Gesetzes werden vom 21. bis 25. Jahr dem Mietwohnungsfonds nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes entnommen.
Die zuständige Stelle des Kantons[12] erstellt für 25 Jahre den Mietzins- und Finanzierungsplan für die nach diesem Gesetz geförderten Wohnungen.
Die politische Gemeinde prüft nach jeder neuen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, ob die Bewohner der nach diesem Gesetz geförderten Wohnungen die Voraussetzungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz[13] erfüllen.
Sie teilt das Ergebnis der zuständigen Stelle des Kantons[14] mit.
Für nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen besteht während 25 Jahren ein Zweckentfremdungsverbot.
Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht der politischen Gemeinde subsidiär zum Bund ein gesetzliches Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe der Selbstkosten zu.
Kaufs- und Vorkaufsrecht können Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden.
Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufs- und Vorkaufsrecht werden als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt.
Wer Zuschüsse nach diesem Gesetz beansprucht, erteilt den zuständigen Stellen des Kantons[15] und der politischen Gemeinde Auskunft und gewährt Einsicht in Unterlagen.
Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird Irreführung versucht, so können Zusicherung und Auszahlung von Zuschüssen verweigert werden.
Zuschüsse werden mit Zins zurückgefordert, wenn:
Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Grundes, spätestens zehn Jahre nach Auszahlung der Zuschüsse.
Die Regierung erlässt durch Verordnung[16] die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Sie kann den politischen Gemeinden Aufgaben übertragen.
Die Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung[17] wird ergänzend sachgemäss angewendet.
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.[18]
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 28–18 | 09.01.1992 | 01.03.1993 |
| Art. 1 | geändert | 40–29 | 25.01.2005 | keine Angabe |
| Art. 3 | geändert | 40–29 | 25.01.2005 | keine Angabe |
| Art. 3, Abs. 1 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 5 | geändert | 40–29 | 25.01.2005 | keine Angabe |
| Art. 8 | geändert | 40–29 | 25.01.2005 | keine Angabe |
| Art. 9 | geändert | 40–29 | 25.01.2005 | keine Angabe |
| Art. 10 | geändert | 40–29 | 25.01.2005 | keine Angabe |
| Art. 11 | geändert | 40–29 | 25.01.2005 | keine Angabe |
| Art. 12 | geändert | 40–29 | 25.01.2005 | keine Angabe |
| Art. 18 | geändert | 40–29 | 25.01.2005 | keine Angabe |
| Art. 20 | geändert | 40–29 | 25.01.2005 | keine Angabe |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 09.01.1992 | 01.03.1993 | Erlass | Grunderlass | 28–18 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 3, Abs. 1 | geändert | 31–27 |
| 25.01.2005 | keine Angabe | Art. 1 | geändert | 40–29 |
| 25.01.2005 | keine Angabe | Art. 3 | geändert | 40–29 |
| 25.01.2005 | keine Angabe | Art. 5 | geändert | 40–29 |
| 25.01.2005 | keine Angabe | Art. 8 | geändert | 40–29 |
| 25.01.2005 | keine Angabe | Art. 9 | geändert | 40–29 |
| 25.01.2005 | keine Angabe | Art. 10 | geändert | 40–29 |
| 25.01.2005 | keine Angabe | Art. 11 | geändert | 40–29 |
| 25.01.2005 | keine Angabe | Art. 12 | geändert | 40–29 |
| 25.01.2005 | keine Angabe | Art. 18 | geändert | 40–29 |
| 25.01.2005 | keine Angabe | Art. 20 | geändert | 40–29 |