Zuständiges Departement ist das Bau- und Umweltdepartement.*
737.11
Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung
(VGWE)
vom 18.01.1993 (Stand 01.10.2021)
Präambel
erlassen
in Ausführung der Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung[1]
als Verordnung:[2]
Art. 1 Organisation a) zuständiges Departement
Art. 2 b) zuständige Stelle des Staates
Zuständige Stelle des Staates ist die Abteilung Wohnungsbau.
Sie vollzieht die Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung[3] und leitet den Verkehr mit Bund und politischen Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Art. 3 c) politische Gemeinde
Die politische Gemeinde:
- prüft:
| 1. | den Bedarf nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;[4] | ||
| 2. | die personellen und finanziellen Voraussetzungen der Bewohner nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;[5] | ||
- lässt Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufs- und Vorkaufsrecht im Grundbuch anmerken.
Art. 4 Verfahren a) Gesuch
Das Gesuch um Zuschüsse wird mit dem Gesuch um Bundeshilfe[6] eingereicht.
Art. 5 b) Zusicherung
Zuschüsse werden mit der Eröffnung der Verfügung über Bundeshilfe[7] zugesichert.
Art. 6 c) Auszahlung
Zuschüsse werden mit der Bundeshilfe[8] ausbezahlt.
Art. 7 Vollzugsbeginn
Egress
nGS 28–20
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 28–20 | 18.01.1993 | 01.03.1993 |
| Art. 1, Abs. 1 | geändert | 2021-066 | 29.06.2021 | 01.10.2021 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.01.1993 | 01.03.1993 | Erlass | Grunderlass | 28–20 |
| 29.06.2021 | 01.10.2021 | Art. 1, Abs. 1 | geändert | 2021-066 |