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737.5

Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

vom 16.04.1967 (Stand 07.12.1978)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 12. April 1966[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965[2]

als Beschluss:[3]

I. Regional- und Ortsplanungen

II. Wohnungsbau

Art. 2 Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen a) Staatsbeiträge

Zur Verbilligung der Mietzinse neuer Wohnungen gewährt der Staat folgende Beiträge an die Kapitalverzinsung:

  1. im allgemeinen bis zu ⅓ Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen;
  2. für Alterswohnungen mit einem bis zwei Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit fünf oder mehr Zimmern, die für kinderreiche Familien bestimmt sind, bis zu 1 Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen.

*

Die Verpflichtungen, die der Staat durch Zusprechung von Beiträgen eingeht, dürfen jährlich Fr. 540 000.– nicht übersteigen. Der Grosse Rat kann diesen Betrag im Voranschlag auf Fr. 640 000.– erhöhen.

Art. 3 b) Gemeindebeiträge

Die Gewährung der Staatsbeiträge setzt voraus, dass die politischen Gemeinden die Bauvorhaben wie folgt unterstützen:

  1. in den Fällen von Art. 2 lit. a dieses Beschlusses durch einen mindestens dreimal so hohen Beitrag, wie ihn der Staat ausrichtet;
  2. in den Fällen von Art. 2 lit. b dieses Beschlusses durch einen mindestens gleich hohen Beitrag, wie ihn der Staat ausrichtet.

Der Beitrag der politischen Gemeinden kann ganz oder teilweise von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von Arbeitgebern, von Stiftungen oder von gemeinnützigen Institutionen übernommen werden.

Art. 4 Übernahme von Bürgschaftsrisiken durch den Staat

Der Staat beteiligt sich zur Hälfte an Verlusten, die dem Bund in Anwendung der Vorschriften über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[4] aus Verbürgungen von investiertem Fremdkapital erwachsen.

Die Verpflichtungen des Staates dürfen insgesamt Franken 10 000 000.– nicht übersteigen.

Art. 5 Bundesdarlehen

Die St.Gallische Kantonalbank ist Darlehensnehmerin für die gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes[5] vorgesehenen Darlehen.

Beanspruchen andere Finanzinstitute solche Darlehen, so obliegt ihnen auch deren Sicherstellung.

III. Ergänzendes Recht

Art. 6 Grundsatz

Soweit dieser Beschluss, kantonale Gesetze und Vollzugsvorschriften[6] des Regierungsrates keine besondere Regelung enthalten, wird die Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[7] auf die Leistungen des Staates und der politischen Gemeinden sachgemäss angewendet.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 7 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Beschluss in Vollzug tritt.

Art. 8 Finanzreferendum

Dieser Beschluss ist gemäss Art. 10 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929[8] der Volksabstimmung zu unterstellen.

Egress

nGS 5, 123

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 5, 123 16.04.1967 17.04.1967
Art. 1 aufgehoben 8, 134 06.07.1972 keine Angabe
Art. 2, Abs. 2 aufgehoben 13–103 07.12.1978 07.12.1978

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.04.1967 17.04.1967 Erlass Grunderlass 5, 123
06.07.1972 keine Angabe Art. 1 aufgehoben 8, 134
07.12.1978 07.12.1978 Art. 2, Abs. 2 aufgehoben 13–103