Lexipedia

737.51

Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

vom 02.05.1967 (Stand 01.10.2021)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 6 des Grossratsbeschlusses über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 16. April 1967[1]

als Verordnung:[2]

I. Regional- und Ortsplanungen

Art. 1 Zuständigkeit

Zuständig für die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Kosten von Orts- und Regionalplanungen ist das Bau- und Umweltdepartement.*

Art. 2 Gesuche

Den Gesuchen sind alle in Art. 28 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung I zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[3] angeführten sowie weitere zweckdienliche Unterlagen beizufügen.

Aus der Begründung des Gesuches soll hervorgehen, dass das Planungsgebiet zweckmässig abgegrenzt und die Koordination mit den Nachbargebieten gewährleistet ist.

Art. 3 Beitragszusicherung

Das Bau- und Umweltdepartement entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Zusicherung eines Staatsbeitrages erfüllt sind und stellt Antrag auf Gewährung eines Bundesbeitrages.*

II. Wohnungsbau[4]

1. Allgemeines

Art. 4 Zuständigkeit

Der Vollzug der eidgenössischen[5] und kantonalen[6] Vorschriften obliegt, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau.

2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen

a) Voraussetzungen

Art. 5 Einkommensgrenze

Für die Höhe und für die Berechnung des Bruttofamilieneinkommens, das für den Bezug einer durch Beiträge an die Kapitalverzinsung verbilligten Wohnung massgebend ist, gelten die Vorschriften des Bundes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues.[7]*

Die politischen Gemeinden können niedrigere Einkommensgrenzen festsetzen. Art. 16 Abs. 2 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[8] gilt in jedem Fall.

*

Art. 6 Vermietung und Verkauf der Wohnungen

Als Mieter oder Eigentümer verbilligter Wohnungen sind in erster Linie Familien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen.

Die Grössenordnung der Wohnung soll der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienglieder entsprechen.[9]

Der Gemeinderat kann Untermiete gestatten, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.

Art. 7 Angemessenheit der Landkosten

Die Landkosten gelten in der Regel dann als übersetzt, wenn sie mit den Kosten für die Erschliessung der Bauparzelle mehr als 20 Prozent der Bruttoanlagekosten gemäss Art. 11 der Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[10] betragen.

b) Beitragsgesuche

Art. 8 Einreichung

Gesuche um Kapitalzinsbeiträge sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit schriftlicher Begründung und Zusicherung des Gemeindebeitrages an die Zentralstelle für Wohnungsbau zuhanden des Bau- und Umweltdepartementes weiterleitet.*

Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung wesentlichen, insbesondere die in Art. 39 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[11] erwähnten Unterlagen beizufügen.

Art. 9 Vorabklärung

Den Gemeinden wird nach Massgabe der verfügbaren Mittel, des nachgewiesenen Bedürfnisses und anderer in Betracht zu ziehender Umstände auf entsprechendes Gesuch hin ein vorläufiger Entscheid über die Möglichkeit der Gewährung von Staatsbeiträgen mitgeteilt.

Wünscht der Bauherr vom Kanton eine Vorabklärung, ob für ein Bauvorhaben grundsätzlich Bundeshilfe in Betracht kommt, so hat er der Zentralstelle für Wohnungsbau alle in Art. 38 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[12] erwähnten Unterlagen einzureichen.

c) Ausrichtung der Beiträge

Art. 10 Zusicherung

Über die Zusicherung von Staatsbeiträgen entscheidet das Bau- und Umweltdepartement.*

Art. 11 Definitiver Entscheid

Der Entscheid über die gesamten zugesicherten Leistungen der Gemeinwesen wird dem Gesuchsteller durch die Zentralstelle für Wohnungsbau schriftlich eröffnet.

Hierauf hat er innert zwei Monaten schriftlich zu erklären, ob er die an die Zusicherung geknüpften Bedingungen annehmen will.

Art. 12 Beiträge Dritter

Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgeber, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen, die eine Leistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[13] übernehmen[14], haben dies zuhanden des Bau- und Umweltdepartementes schriftlich zu erklären.*

Art. 13 Auszahlung

Die Staatsbeiträge und die Zuwendungen des Bundes werden der politischen Gemeinde je im Juni und Dezember überwiesen.

Die Gemeinde hat die Beiträge zusammen mit der Gemeindeleistung dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

Der Empfänger hat der Zentralstelle für Wohnungsbau den Empfang des ausgerichteten Gesamtbetrages schriftlich zu bestätigen.

d) Besondere Bestimmungen

Art. 14 Mutationen

Solange Kapitalzinsbeiträge ausgerichtet werden, hat die Gemeinde sämtliche Handänderungen, Mieterwechsel oder andere für die Beurteilung der Beitragsleistung massgebende Änderungen der Zentralstelle für Wohnungsbau innert Monatsfrist unaufgefordert zu melden.

Die Zentralstelle für Wohnungsbau trifft die erforderlichen Massnahmen, allenfalls im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Büro für Wohnungsbau.

Art. 15 Zweckentfremdung

Die Gemeinden haben der Zentralstelle für Wohnungsbau Wahrnehmungen über Zweckentfremdung sofort zu melden.

Wird eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 23 und 24 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[15] festgestellt, so kann der Staatsbeitrag im gleichen Ausmass wie der Bundesbeitrag gekürzt oder die Ausrichtung ganz eingestellt werden.

Gemeinden oder Dritte können ihre Beitragsleistungen ebenfalls entsprechend kürzen oder einstellen.

Art. 16 Festsetzung der Mietzinse

Die erstmalige Festsetzung der Mietzinse erfolgt durch die Zentralstelle für Wohnungsbau.

Die Zentralstelle für Wohnungsbau entscheidet auch über Gesuche um Erhöhung der Mietzinse, sofern nicht besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 7 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[16] vorliegen.

Die Gemeinden erhalten von den Entscheiden Kenntnis.

3. Darlehens- und Bürgschaftsgesuche

Art. 17 Bürgschaftsgesuche

Werden Bürgschaften des Bundes[17] nachgesucht, so hat die Bauherrschaft der Zentralstelle für Wohnungsbau ein Gesuch im Doppel einzureichen.

Diesem sind die in Art. 40 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[18] erwähnten Unterlagen und Begründungen beizufügen.

Art. 18 Darlehensgesuche

Werden Darlehen des Bundes[19] nachgesucht, so hat das Finanzinstitut der Zentralstelle für Wohnungsbau ein Gesuch im Doppel einzureichen.

Diesem sind die in Art. 41 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[20] erwähnten Unterlagen beizufügen.

III. Schlussbestimmungen

Art. 19 Ergänzendes Recht

Soweit der Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[21] und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, sind auf die Beiträge des Staates und der politischen Gemeinden die Vorschriften des Bundes[22] sachgemäss anwendbar.

Art. 20 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 15. Mai 1967 angewendet.

Egress

nGS 5, 135

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 5, 135 02.05.1967 15.05.1967
Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 5, Abs. 1 geändert 9, 45 30.01.1973 keine Angabe
Art. 5, Abs. 3 aufgehoben 9, 45 30.01.1973 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 10, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 12, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.05.1967 15.05.1967 Erlass Grunderlass 5, 135
30.01.1973 keine Angabe Art. 5, Abs. 1 geändert 9, 45
30.01.1973 keine Angabe Art. 5, Abs. 3 aufgehoben 9, 45
29.06.2021 01.10.2021 Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 8, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 10, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 12, Abs. 1 geändert 2021-066