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741.12

Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz

(EnFöV)

vom 04.09.2012 (Stand 01.07.2017)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 16, 16a, 17, 26 und 26b des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000[1]

als Verordnung:[2]

I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen

1. Förderungsprogramme

Art. 1 Kantonales Förderungsprogramm a) Erlass

Die Regierung beschliesst das Förderungsprogramm für die Dauer des vom Kantonsrat gewährten Sonderkredits.

Art. 2 b) Inhalt

Im Förderungsprogramm werden geregelt:

  1. Förderungsmassnahmen;
  2. besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsbeiträgen;
  3. Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze.

Die Regelungsbereiche nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 3 Nationale und interkantonale Förderungsprogramme

Dieser Erlass wird auf die Umsetzung von nationalen und interkantonalen Förderungsprogrammen sachgemäss angewendet, soweit diese Programme keine eigenen Vorgaben enthalten.

2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen

Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen

Förderungsbeiträge können gewährt werden für Massnahmen an Bauten und Anlagen.

Keine Förderungsbeiträge werden für Massnahmen gewährt, die bereits mit öffentlichen Geldern des Bundes unterstützt werden. Davon ausgenommen sind Beiträge für Massnahmen ohne Bezug zur Energiepolitik.

Massnahmen, für die Bescheinigungen nach dem Bundesgesetz über die Reduktion der CO₂-Emissionen vom 23. Dezember 2011[3] ausgestellt werden, können mit Förderungsbeiträgen unterstützt werden, wenn die erzielte Verminderung der CO₂-Emissionen dem Kanton entsprechend dem Verhältnis zwischen Förderungsbeitrag und Höhe des Verkaufserlöses der Bescheinigungen angerechnet wird.*

Art. 5 Beitragsgesuche

Wer um Förderungsbeiträge ersucht, reicht der zuständigen Stelle des Kantons die notwendigen Unterlagen ein.

Sind die Unterlagen unvollständig, setzt die zuständige Stelle des Kantons eine angemessene Frist zu deren Vervollständigung.

Werden die Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht vervollständigt, gilt das Beitragsgesuch als zurückgezogen.

Art. 6 Beitragszusicherung a) Verfahren

Die zuständige Stelle des Kantons entscheidet über die Beitragsberechtigung und die Höhe des Förderungsbeitrags aufgrund dieses Erlasses und des Förderungsprogramms.

Die Beitragszusicherung erfolgt in Form einer Verfügung im Rahmen der mit dem Voranschlag gewährten Kredite. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Reichen die Kredite nicht für alle eingereichten Gesuche aus, ist für die Beitragszusicherung der Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Beitragsgesuchs an die Schweizerische Post massgebend.

Art. 7 b) Verfall

Die Beitragszusicherung verfällt, wenn die Voraussetzungen zur Auszahlung nicht innert zwei Jahren nach der Zusicherung erfüllt sind. Massgebend ist das Datum der Verfügung über die Beitragszusicherung.

Die Regierung kann im Förderungsprogramm für einzelne Massnahmen abweichende Fristen festlegen.*

Die zuständige Stelle des Kantons kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin um höchstens 12 Monate verlängern.

Art. 8 Verwirkung des Anspruchs

Wird vor Einreichung des Beitragsgesuchs bei der zuständigen Stelle des Kantons mit der Ausführung des Vorhabens begonnen, wird kein Förderungsbeitrag gewährt.

Abs. 1 dieser Bestimmung wird auf die Förderung der MINERGIE®-Zertifizierung nicht angewendet.

Art. 9 Auszahlung

Die zuständige Stelle des Kantons zahlt den Förderungsbeitrag aus, wenn:

  1. das Vorhaben fertiggestellt ist;
  2. die mit der Beitragszusicherung verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllt sind.

Sie kann vor der Auszahlung:

  1. die Baute oder Anlage besichtigen und die Abrechnungsunterlagen einsehen;
  2. den Förderungsbeitrag kürzen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nur teilweise erfüllt sind.

Der Förderungsbeitrag wird im Rahmen des verfügbaren Jahreskredits ausbezahlt.

Art. 10 Mitteilungspflicht

Die zuständige Stelle des Kantons kann verlangen, dass ihr der Energieverbrauch der ersten drei Betriebsjahre mitgeteilt wird.

Art. 11 Rückforderung

Die zuständige Stelle des Kantons verfügt die Rückforderung von Förderungsbeiträgen, wenn:

  1. diese zu Unrecht bezogen wurden;
  2. eine Baute oder Anlage vor Ablauf von zehn Jahren ab Auszahlung aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird;
  3. wesentliche mit der Beitragszusicherung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

Sie kann in begründeten Fällen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.

Art. 12 Ersatz einer geförderten Massnahme

Die Förderung des Ersatzes einer bereits geförderten Massnahme ist nach Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer der Massnahme möglich.

Art. 13 Verwendung der Ergebnisse

Der Kanton kann Ergebnisse der geförderten Massnahmen weiterverwenden und Dritten zugänglich machen. Vorbehalten bleiben Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse.

3. Förderungsbeiträge für andere Massnahmen

Art. 14 Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 Ziff. 4 des Energiegesetzes a) Voraussetzungen

Massnahmen zu Aus- und Weiterbildung, Information, Beratung und Marketing können gefördert werden, wenn sie im Interesse des Kantons St.Gallen liegen.

Art. 15 b) Verfahren

Die Bestimmungen dieses Erlasses über Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen werden sachgemäss angewendet.

II. Förderungsbeiträge ausserhalb von Förderungsprogrammen

Art. 16 Massnahmen nach Art. 16 Abs. 1 des Energiegesetzes a) Voraussetzungen

Massnahmen zur Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie sowie zur Entwicklung von Energiesparmassnahmen können gefördert werden, wenn sie:

  1. von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen umgesetzt werden;
  2. an Bauten und Anlagen umgesetzt werden, die im Kanton St.Gallen liegen.

Art. 17 b) Verfahren

Die Bestimmungen dieses Erlasses über Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen werden sachgemäss angewendet.

Die zuständige Stelle des Kantons zahlt den Förderungsbeitrag in der Regel nach Einreichung und Genehmigung eines schriftlichen Schlussberichts aus.

Der Schlussbericht äussert sich zu den Ergebnissen der Massnahme und zu den in der Beitragszusicherung verfügten Anforderungen.

III. Vollzug

1. Zuständige Stelle des Kantons

Art. 18 Amt für Wasser und Energie*

Das Amt für Wasser und Energie ist zuständige Stelle des Kantons, soweit nicht besondere Vorschriften eine andere Zuständigkeit festlegen.*

Es beaufsichtigt die Erfüllung der nach diesem Erlass an Dritte übertragenen Aufgaben.

2. Übertragung des Vollzugs

Art. 19 Energieagentur St.Gallen GmbH

Die Regierung überträgt der Energieagentur St.Gallen GmbH den Vollzug der Förderungsprogramme.

Die Übertragung des Vollzugs umfasst insbesondere die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen und zur Vornahme von Ausführungskontrollen.

Der Vollzug erfolgt durch das Amt für Wasser und Energie, wenn die Energieagentur St.Gallen GmbH selbst:*

  1. Leistungen erbringt, die zum Bezug von Förderungsbeiträgen berechtigen;
  2. als Gesuchstellerin auftritt.

Art. 20 Leistungsaufträge

Die Regierung schliesst mit der Energieagentur St.Gallen GmbH Leistungsaufträge ab.

Die Leistungsaufträge regeln den Inhalt der übertragenen Aufgaben in den Einzelheiten sowie die Abgeltung.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmung

Auf Gesuche, deren Verfügung über die Beitragszusicherung das Datum vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses trägt, wird das bisherige Recht angewendet.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz vom 12. Dezember 2000[5] wird aufgehoben.

Art. 24 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. November 2012 angewendet.

Egress

nGS 47–145

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–145 04.09.2012 01.11.2012
Art. 4, Abs. 3 eingefügt 2015-071 30.06.2015 01.01.2015
Art. 7, Abs. 1bis eingefügt 2015-071 30.06.2015 01.01.2015
Art. 18 Artikeltitel geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017
Art. 18, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017
Art. 19, Abs. 3 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.09.2012 01.11.2012 Erlass Grunderlass 47–145
30.06.2015 01.01.2015 Art. 4, Abs. 3 eingefügt 2015-071
30.06.2015 01.01.2015 Art. 7, Abs. 1bis eingefügt 2015-071
16.05.2017 01.07.2017 Art. 18 Artikeltitel geändert 2017-043
16.05.2017 01.07.2017 Art. 18, Abs. 1 geändert 2017-043
16.05.2017 01.07.2017 Art. 19, Abs. 3 geändert 2017-043