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741.51

Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung des Gebietes Mohren der Einwohnergemeinde Reute AR durch die Elektrizitätsversorgung der politischen Gemeinde Rebstein

vom 22.10.1996 (Stand 22.10.1996)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

erlassen

gestützt auf Art. 203 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979[1] und Art. 19 des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 28. April 1985

als Vereinbarung:[2]

Art. 1

Die st.gallische politische Gemeinde Rebstein und die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Reute werden ermächtigt, einen Vertrag über die Versorgung des Gebietes Mohren der Einwohnergemeinde Reute mit elektrischer Energie durch die Elektrizitätsversorgung der politischen Gemeinde Rebstein zu schliessen.

Der Vertrag unterstellt das Rechtsverhältnis zwischen der politischen Gemeinde Rebstein einerseits und den Energiebezügern anderseits dem öffentlichen Recht der politischen Gemeinde Rebstein und des Kantons St.Gallen.

Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden[3] der Vereinbarungskantone.

Art. 2

Die politische Gemeinde Rebstein untersteht hinsichtlich der Versorgung des Gebietes Mohren mit elektrischer Energie der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.

Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.[4]

Art. 3

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Einem solchen Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone voraus.

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

Art. 4

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes.[5] Vor seinem Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone ein.

Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regierungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.[6]

Art. 5

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Rebstein oder der Einwohnergemeinde Reute einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone[7] entschieden. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Rebstein einerseits und den Energiebezügern anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen[8] entschieden.

Art. 6

Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen einer Vertragsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden[9] entschieden.

Art. 7

Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[10] vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 8

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung[11] dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 9

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.

Art. 10

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.[12]

Egress

nGS 32–77

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32–77 22.10.1996 22.10.1996

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.10.1996 22.10.1996 Erlass Grunderlass 32–77