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741.54

Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Beldschwende und Tüfi der Einwohnergemeinde Schwellbrunn AR durch die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell

vom 30.05.2000 (Stand 30.05.2000)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh.

erlassen

gestützt auf Art. 203 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979[1] und Art. 19 des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 28. April 1985

als Vereinbarung:[2]

Art. 1

Die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell und die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schwellbrunn werden ermächtigt, einen Vertrag über die Versorgung der Gebiete Beldschwende und Tüfi der Einwohnergemeinde Schwellbrunn mit elektrischer Energie durch die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell zu schliessen.

Der Vertrag unterstellt das Rechtsverhältnis zwischen der Elektrokorporation Wald-St.Peterzell einerseits und den Energiebezügern anderseits dem öffentlichen Recht der Elektrokorporation Wald-St.Peterzell und des Kantons St.Gallen.

Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden[3] der Vereinbarungskantone.

Art. 2

Die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell untersteht hinsichtlich der Versorgung der appenzell-ausserrhodischen Gebiete Beldschwende und Tüfi mit elektrischer Energie der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.

Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.[4]

Art. 3

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Einem solchen Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone voraus.

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

Art. 4

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes[5]. Vor seinem Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone ein.

Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regierungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.[6]

Art. 5

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der Elektrokorporation Wald-St.Peterzell oder der Einwohnergemeinde Schwellbrunn einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone[7] entschieden.Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der Elektrokorporation Wald-St.Peterzell einerseits und den Energiebezügern anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen[8] entschieden.

Art. 6

Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen einer Vertragspartnerin lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden[9] entschieden.

Art. 7

Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheid der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[10] vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 8

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 189 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung[11] dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 9

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.

Art. 10

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.[12]

Egress

nGS 35–40

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 35–40 30.05.2000 30.05.2000

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.05.2000 30.05.2000 Erlass Grunderlass 35–40