Dem Staate steht im Rahmen des Bundesrechtes[6] die Hoheit über die öffentlichen Gewässer zu.[7]
751.1
Gesetz über die Gewässernutzung
(GNG)
Präambel
hat von der Botschaft der Regierung vom 24. März 1959[1] Kenntnis genommen und
erlässt
gestützt auf Art. 18 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[2],
in Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (BG)[3] und von Art. 2 der eidgenössischen Verordnung betreffend die beschränkte Anwendung des Bundesgesetzes auf kleinere Wasserwerke vom 26. Dezember 1917[4]*
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Staatliche Hoheit
Art. 2 Öffentliche Gewässer
Öffentliche Gewässer sind:
| 1. | die Seen, Flüsse und Bäche, | ||
| 2.* | die Grundwasserströme und Grundwasserbecken mit einer mittleren Ergiebigkeit von mehr als 300 Litern pro Minute, | ||
| 3.* | die Quellen von der mittleren Ergiebigkeit eines Baches oder Flusses, d. h. von mehr als 600 Litern pro Minute. | ||
Die zuständige Stelle des Staates entscheidet, ob ein ober- oder unterirdisches Gewässer im Sinn von Abs. 1 dieser Bestimmung vorliegt.*
Art. 3 Strandboden
Der Strandboden an den Seen ist Eigentum des Staates.
Als Grenze gilt, wo keine Grundbuchvermessung besteht, der mittlere Sommerwasserstand, im Walensee die Kote 423,32 m über Meer.
Art. 4 Privatrechte
Nachgewiesene Privatrechte an Gewässern und am Strandboden bleiben vorbehalten.[8]
An öffentlichen Gewässern und am Strandboden können weder durch Aneignung noch durch Ersitzung private Rechte erworben werden.
Art. 5* Aufsicht
Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Gewässernutzungen aus. Er wacht insbesondere darüber, dass durch die Nutzung der Gewässer weder öffentliche Interessen noch Personen oder Eigentum gefährdet werden.
Obere Aufsichtsbehörde ist die Regierung.
Art. 6 Gemeingebrauch a) oberirdische Gewässer[9]
Das oberirdische öffentliche Gewässer darf zur Schiffahrt, zum Wasserschöpfen, Tränken, Baden, Waschen, Schwemmen und dergleichen von jedermann frei genutzt werden.
Ferner ist der Wasserbezug für den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch bis zu 50 Minutenlitern frei.*
Der Ersteller meldet geplante neue Fassungen der zuständigen Stelle des Staates.*
Art. 7 b) Grundwasser
Dem Grundeigentümer steht der Wasserbezug aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen bis zu 50 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch frei, sofern dadurch das Grundwasser weder qualitativ noch quantitativ geschädigt oder gefährdet wird.
Art. 8 c) Beschränkungen
Der Gemeingebrauch kann durch Verordnung oder Verfügung eingeschränkt werden, soweit das öffentliche Wohl oder die Interessen der übrigen Benützer es erfordern.
Art. 9* Bewilligung a) der zuständigen Stelle des Staates
Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen alle Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten, insbesondere:
| 1. | der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm und dergleichen aus öffentlichen Gewässern;[10] | ||
| 2. | der Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch; | ||
| 3. | das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser; | ||
| 4. | die Nutzung von Privatgewässern zur Krafterzeugung;),[11] | ||
| 5. | Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern. | ||
Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Massnahmen Gegenstand eines Planverfahrens[12] nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009[13] oder eines Verfahrens für die Verleihung eines Wassernutzungsrechts[14] sind.
Art. 10* b) des zuständigen Departementes
Die Fortleitung von Quellwasser oder Grundwasser über die Kantonsgrenze[15] bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes.
Art. 11* c) Veröffentlichung des Gesuches
Werden öffentliche Interessen oder Rechte Dritter berührt, veröffentlicht die zuständige Stelle des Staates das Gesuch unter Ansetzung einer Einsprachefrist von vierzehn Tagen.
II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
Art. 12 Wirkungen
Art. 13 Verleihungsbedürftige Nutzungen a) Nutzungsarten
Einer Verleihung des zuständigen Departementes bedürfen:*
| 1. | die Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers (Art. 38 ff. BG);[18] | ||
| 2. | der Wasserbezug aus oberirdischen öffentlichen Gewässern oder aus öffentlichem Grundwasser: | ||
| a) | wenn er nicht dem häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch dient; | ||
| b) | wenn der dem häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch dienende Wasserbezug 300 Minutenliter übersteigt; | ||
| 3. | die Errichtung und der Betrieb von Wärmepumpen oder von Anlagen für Nutzungsarten, die bei Erlass dieses Gesetzes nicht bekannt sind. | ||
Für geringfügige oder vorübergehende Nutzungen kann anstelle der Verleihung auf Zusehen hin eine Bewilligung erteilt werden.
Bedarf ein Vorhaben einer Bewilligung für die Absenkung des Grundwassers, wird die Baubewilligung in der Regel erst erteilt, wenn die Bewilligung für die vorübergehende Absenkung des Grundwassers erlassen ist.*
Art. 14 b) Änderungen
Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen die Änderung der Nutzungsart sowie der Umbau oder die Erweiterung der Nutzungsanlagen.*
Werden der Wasserlauf, der Wasserverbrauch, die Qualität des Wassers oder die Abflussverhältnisse beeinflusst, so ist eine Verleihung erforderlich.
Art. 15 Projektierung
Das zuständige Departement[19] kann zur Durchführung von Projektierungsarbeiten und Sondierungen das Betreten fremder Grundstücke bewilligen.
Es kann den Bewerber anhalten, für den Ersatz allfälliger Schäden Sicherheit zu leisten.
Der Bewerber hat dem Departement auf Verlangen das Ergebnis seiner Untersuchungen vorzulegen.
Art. 16 Veröffentlichung des Verleihungsgesuches; Mitbewerbung von Gemeinden
Das Verleihungsgesuch wird mit Anlagebeschrieb und Projektplänen in den Gemeinden, in denen die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, während dreissig Tagen zur Einsicht aufgelegt.[20]
Die Auflage wird öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen innert der Auflagefrist einzureichen. Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht rechtzeitig angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden.[21]
Die Gemeinden, in denen die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, können während der Auflagefrist ein Verleihungsgesuch für ein eigenes Unternehmen zur Wassernutzung anmelden.
Das zuständige Departement[22] setzt den Gemeinden, die ein Verleihungsgesuch angemeldet haben, für dessen Einreichung eine Frist von höchstens einem Jahr, sofern der Staat nicht von seinem Vorzugsrecht gemäss Art. 18 Gebrauch machen will. Während dieser Zeit bleibt der Entscheid über die Verleihung aufgeschoben.[23]*
Art. 17* Einsprachen
Art. 18 Vorzugsrecht des Staates
Dem Staate steht das Vorzugsrecht auf die Kraftnutzung der öffentlichen Gewässer zu.
Art. 19 Verleihung a) Erteilung
Will der Staat von dem ihm zustehenden Vorzugsrecht keinen Gebrauch machen und ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen nicht zu befürchten, so ist die Verleihung zu erteilen.
Wenn mehrere Gesuche vorliegen, ist jenem Bewerber der Vorzug zu geben, dessen Unternehmen für das Gemeinwohl die grössten Vorteile verspricht.[26]
Wird die Verleihung erteilt, bevor alle privatrechtlichen Einsprachen behoben sind, so bleibt deren Erledigung vorbehalten.
Art. 20 b) gemeinsame Nutzung
Sind mehrere Bewerber oder bestehende und künftige Nutzungen auf dasselbe Wasservorkommen angewiesen und sind bei getrennten Anlagen erhebliche gegenseitige Beeinträchtigungen, eine unwirtschaftliche Nutzung des Gewässers oder andere wesentliche Nachteile vorauszusehen, so kann das zuständige Departement[27] eine gemeinsame Nutzung verfügen.*
Art. 32 bis 37 BG[28] sind auf die nicht der Kraftgewinnung dienenden verleihungsbedürftigen Gewässernutzungen sinngemäss anwendbar.
Art. 21 c) Bedingungen und Entscheid über öffentlich-rechtliche Einsprachen
Das zuständige Departement[29] setzt die Verleihungsbedingungen fest und entscheidet über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.*
Es kann Vorschriften zur Wahrung öffentlicher Interessen in die Verleihung aufnehmen, insbesondere über zukünftige Korrektionen und andere bauliche Massnahmen, zwangsweise gemeinsame Nutzung, Reinigung des Wassers sowie Schutz des Grundwassers.*
Bei wichtigen Verleihungen können Rückkauf[30] und Heimfall[31] vorbehalten werden. Solche Verleihungen müssen Bestimmungen über den frühesten Zeitpunkt des Rückkaufs und dessen Voranzeige sowie über die zu leistenden Kostennachweise, die beim Heimfall an den Staat übergebenden Anlageteile und die hiefür massgebenden Abtretungsbedingungen enthalten. Der Rückkauf ist nicht vor Ablauf der halben Verleihungsdauer zulässig.
Der Bewerber ist vor dem Verleihungsbeschluss über die Bedingungen anzuhören. Nach dem Beschluss ist ihm eine angemessene Frist zur Annahme der Verleihung anzusetzen.
Art. 22 d) Dauer
Die Verleihungsdauer beträgt für Wasserkraftnutzungen höchstens achtzig Jahre von der Eröffnung des Betriebes an (Art. 58 BG[32]), für andere Nutzungen in der Regel höchstens fünfzig Jahre.
Das zuständige Departement kann eine Verleihung auf Gesuch hin erneuern, wenn vom Heimfallrecht nicht Gebrauch gemacht wird und keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Das Gesuch ist mindestens ein Jahr vor Ablauf der Verleihungsdauer einzureichen.*
Die Träger öffentlicher Wasserversorgungen können verlangen, dass ihnen die Verleihung für eine öffentliche Wasserversorgung erneuert werde, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.
Bei einer Erneuerung können die Verleihungsbedingungen abgeändert und ergänzt werden.
Art. 23 e) Übertragung
Art. 24* f) Ende
Soweit die Verleihung nichts anderes bestimmt, verfügt die zuständige Stelle des Staates, ob der Beliehene nach Beendigung der Verleihungsdauer den früheren Zustand wieder herzustellen und welche Sicherungsarbeiten[35] er vorzunehmen habe.
Art. 25 Enteignungsrecht
Die Erteilung des Enteignungsrechtes für die Wasserkraftnutzungen richtet sich nach Art. 46 und 47 BG.[36]
Aus Gründen des öffentlichen Wohles kann die Regierung auch für andere Wassernutzungen dem Beliehenen das Enteignungsrecht gewähren.*
Soweit nicht eidgenössische Enteignungsvorschriften anzuwenden sind, richtet sich die Enteignung nach dem kantonalen Recht.[37] Art. 10 und 18 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930[38] finden als kantonales Recht Anwendung.
III. Bau und Betrieb von Wassernutzungsanlagen
Art. 26* Baupläne a) Auflage
Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Baupläne der Wasserkraftanlagen nach Art. 21 BG[39] öffentlich bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung gilt als öffentliche Auflage im Baupolizeiverfahren.*
Die zuständige Stelle des Staates macht die Auflage unter Ansetzung einer Einsprachefrist von mindestens vierzehn Tagen öffentlich bekannt.
Art. 28 Allgemeine Betriebsvorschriften
Die Nutzungsanlagen müssen den Vorschriften des Bundes und des Kantons entsprechen und sind stets in gutem, betriebssicherem Zustand zu erhalten.
Der Gemeingebrauch[40] darf nicht unnötig eingeschränkt oder erschwert werden.
Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass das bisher für die Bewirtschaftung eines Grundstückes oder für die Trinkwasserversorgung berechtigterweise bezogene unentbehrliche Quell- und Brunnenwasser nicht entzogen oder verunreinigt wird. Die zuständige Stelle des Staates kann den Nutzungsberechtigten zur Leistung von Naturalersatz verpflichten.*
Art. 29 Besondere Massnahmen
Zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Schäden oder Gefährdungen kann die zuständige Stelle des Staates jederzeit die erforderlichen Massnahmen treffen.*
Bei Hochwasser hat der Nutzungsberechtigte seine Wasserspeicher und andere Anlagen in den Dienst der Verhütung von Wasserschäden zu stellen, soweit dies ohne erhebliche Schädigung oder Gefährdung möglich ist.
In Zeiten erheblichen natürlichen Wassermangels kann die zuständige Stelle des Staates die vorübergehende Herabsetzung der verliehenen oder bewilligten Wassernutzung anordnen, um Dritten die Beschaffung des nötigen Wassers zu ermöglichen.*
Ein Entschädigungsanspruch der Nutzungsberechtigten gegenüber dem begünstigten Dritten entsteht nur, wenn ein verliehenes Nutzungsrecht in unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
Art. 30 Löscheinrichtungen der Gemeinden
Den Gemeinden steht das Recht zu, ohne Entschädigungspflicht auf eigene Kosten Löscheinrichtungen mit den Nutzungsanlagen in Verbindung zu setzen und im Brandfall oder zu Proben zu benützen, sofern dies ohne erhebliche Schädigung möglich ist.[41]
Art. 31 Haftung
Soweit eine Wassernutzungsanlage eine Veränderung der Abflussverhältnisse oder der Geschiebeführung des Wassers bewirkt und dadurch die Gewässersohle oder die Ufer nachteilig beeinflusst werden, hat der Nutzungsberechtigte für die nachteiligen Folgen aufzukommen. Insbesondere kann er durch die zuständige Stelle des Staates verpflichtet werden, die Störung zu beseitigen und weitere Störungen zu unterlassen. Im Falle einer Gefährdung kann die zuständige Stelle des Staates Sicherungsmassnahmen anordnen.[42]*
Wird den Anordnungen der zuständigen Stelle des Staates nicht oder ungenügend Folge geleistet, kann sie nach fruchtloser Mahnung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausführen lassen.[43]*
Der Nutzungsberechtigte haftet im übrigen für den aus Bau und Betrieb der Nutzungsanlage entstehenden Schaden nach den zivilrechtlichen Vorschriften.[44]
Art. 32 Anpassungspflicht
Werden während der Dauer der Verleihung aus öffentlichen Gründen Gewässerkorrektionen oder -verbauungen ausgeführt, so hat der Nutzungsberechtigte eine allfällig erforderliche Anpassung seiner Anlagen auf eigene Kosten vorzunehmen, Art. 44 BG[45] bleibt vorbehalten.
Art. 33 Störung durch öffentliche Arbeiten
Wegen vorübergehender Behinderung oder Unterbrechung einer Wassernutzung infolge öffentlicher Arbeiten (Korrektionen, Verbauungen, Bodenverbesserungen, Unterhaltsarbeiten, Vorkehren bei Naturereignissen usw.) hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzögert werden.[46]
Wird der Inhaber eines wohlerworbenen Rechtes durch solche Arbeiten in seiner Nutzung bleibend in unzumutbarer Weise benachteiligt und kann er seine Anlagen nicht oder nur mit grossen Kosten anpassen, so ist ihm der Schaden in Geld oder durch entsprechende Sachleistung zu ersetzen.[47]
IV. Gebühren und Wasserzinse
Art. 34 Verleihungsgebühr a) Grundsätze
Für die Verleihung wird eine einmalige Gebühr erhoben, bei deren Bemessung die Kosten des Verfahrens, die Bedeutung der Anlage und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu berücksichtigen sind.
In der Verleihungsgebühr sind die Kosten des Verleihungsbeschlusses sowie von Prüfung und Kollaudation der Anlage abgegolten, nicht aber die Kosten von Sachverständigengutachten und anderen besonderen Aufwendungen.
Wenn dem Verleihungsgesuch nicht entsprochen wird, kann eine angemessene Behandlungsgebühr erhoben werden.
Art. 35 b) Ansätze
Die Verleihungsgebühr beträgt:
| 1. | für Wasserkraftnutzungen Fr. 15.– bis Fr. 25.– je verliehene Bruttopferdekraft, mindestens Fr. 50.–; | ||
| 2. | für Wasserbezugsanlagen in der Regel 0,2 bis 5 Rappen je Kubikmeter des voraussichtlich während eines Jahres zu beziehenden Wassers. Für öffentliche Wasserversorgungsanlagen darf höchstens 1 Rappen je Kubikmeter erhoben werden. | ||
Für andere Wassernutzungen wird die Gebühr nach den besonderen Verhältnissen bestimmt.
Art. 36 Wasserzins a) Grundsätze[48]
Für die verliehenen Nutzungen wird ein jährlicher Wasserzins[49] erhoben.
Bei der Bemessung des Wasserzinses ist auf die Verhältnisse des Unternehmens, insbesondere auf Grösse, Lage, Anlagekosten und Wirtschaftlichkeit, Rücksicht zu nehmen. Der Wasserzins für Kraftnutzungen wird nach den bundesrechtlichen Bestimmungen[50] ermittelt.
Wird eine Wassernutzung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mindestens sechs Monaten infolge höherer Gewalt oder aus entschuldbaren Gründen nicht benützt, so kann das zuständige Departement den Wasserzins angemessen ermässigen. Natürlicher Wassermangel gibt keinen Anspruch auf Ermässigung.*
Art. 37* b) Ansätze
Der Wasserzins für Wasserkraftnutzungen wird nach dem bundesrechtlichen Höchstansatz berechnet.
Für Wasserbezugsanlagen beträgt der Wasserzins 0,2 bis 10 Rappen je Kubikmeter des während eines Jahres bezogenen Wassers. Für öffentliche Wasserversorgungsanlagen dürfen höchstens 2 Rappen je Kubikmeter erhoben werden.
Für andere Wassernutzungen wird der Wasserzins nach den besonderen Verhältnissen bestimmt.
Art. 38 c) öffentliche Wasserversorgungsunternehmen
Die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen sind für den Teil des Wasserbezuges, welcher der Trinkwasserversorgung dient, von der Wasserzinspflicht befreit.
Sofern das Abwasser der Abnehmer in einwandfreier Weise gereinigt wird und das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Abnehmer angemessen zu Bau und Betrieb der Reinigungsanlage beitragen, erstreckt sich die Befreiung auf den ganzen Wasserbezug des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens.[51]
Art. 39 d) Staats- und Gemeindeanteile
Der Gesamtertrag der Wasserzinse für Nutzungsanlagen am Rhein sowie am Werdenberger und am Rheintaler Binnenkanal fällt dem Staate zu. Er ist, soweit erforderlich, zur Deckung der Auslagen des Kantons für Verbauung und Unterhalt dieser Gewässer sowie zur Nutzbarmachung des Rheins zu verwenden.
Dem Staat steht ferner der Gesamtertrag der Wasserzinse zu für Anlagen, die nicht der Kraftnutzung dienen, sowie für Anlagen zur Kraftnutzung mit einer Leistung unter 50 Bruttopferdekräften.
Die Wasserzinse der Wasserkraftwerke mit einer Leistung von 50 Bruttopferdekräften und mehr fallen je zur Hälfte an den Staat und an die politischen Gemeinden, in deren Gebiet sich das nutzbare Gefälle befindet. Ortsgemeinden, die wesentliche öffentliche Aufgaben erfüllen, haben Anspruch auf höchstens 50 Prozent des Gemeindeanteils. Können sich Gemeinderat und Ortsverwaltungsrat über die Aufteilung des Gemeindeanteils nicht einigen, so entscheidet das zuständige Departement.*
Der Gemeindeanteil kann vom zuständigen Departement auf einen Drittel herabgesetzt werden, wenn er zusammen mit den Steuererträgen dieser Wasserkraftwerke eine zum Gesamtaufwand der Gemeinde unverhältnismässige Einnahme bedeutet.*
Art. 39bis* Abgabenbefreiung
Kleine und umweltschonende Energienutzungsanlagen, die der Eigenversorgung dienen, können auf Gesuch hin ganz oder teilweise von Abgaben befreit werden.
Art. 40 Katastergebühr[52]
Für die im Wasserrechtsverzeichnis oder im Grundwasserverzeichnis eingetragenen wasserzinsfreien Nutzungsanlagen[53] wird eine jährliche Katastergebühr[54] erhoben.
Sie beträgt für Wasserkraftanlagen Fr. 4.– je Bruttopferdekraft, mindestens aber Fr. 20.– und höchstens Fr. 1000.–.*
Für andere Wassernutzungsanlagen wird die Gebühr nach den besonderen Verhältnissen festgesetzt. Sie darf einen Drittel des Wasserzinses nicht überschreiten.
Für die nach Art. 38 vom Wasserzins befreiten Wasserbezüge wird eine jährliche Katastergebühr von höchstens Fr. 500.– erhoben.*
Art. 41* Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen a) Grundsätze
Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Nutzungsentschädigungen und Gebühren erhoben.
Besteht an der Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse, kann auf die Nutzungsentschädigung verzichtet werden.
Art. 41bis* b) Ansätze
Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird bemessen nach:
- dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil;
- dem der Öffentlichkeit entstehenden Nachteil;
- Art und Dauer der Bewilligung.
Für Bewilligungen von Bauten und Anlagen auf oder über Strand- oder Seeboden, der unter der Hoheit oder im Eigentum des Staates steht, werden Nutzungsentschädigungen bis höchstens Fr. 30.– je Quadratmeter beanspruchter Land- oder Wasseroberfläche, wenigstens Fr. 200.– je Nutzung, erhoben.
Für Bewilligungen nach Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes kann die Abgabe bis zu der für Verleihungen vorgesehenen Höhe von Verleihungsgebühr und Wasserzins angesetzt werden.
Art. 41ter* c) Teuerung
Die in der Bewilligung festgelegte Nutzungsentschädigung wird periodisch der Teuerung angepasst.
Art. 41quater* d) Verordnung
Die Regierung bestimmt Nutzungsentschädigungen und Gebühren durch Verordnung.
Art. 41quinquies* e) Verwendung
Die Einnahmen aus dem Materialbezug[55] aus korrigierten oder in absehbarer Zeit zu korrigierenden Gewässern können ganz oder teilweise zugunsten des Korrektionsunternehmens verwendet werden.
V. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis[56]
Art. 42 Wasserrechtsverzeichnis
Die zuständige Stelle des Staates führt ein Wasserrechtsverzeichnis. Darin werden aufgenommen:[57]*
| 1. | die verliehenen Nutzungsrechte an oberirdischen öffentlichen Gewässern, | ||
| 2. | die gemäss Art. 51 Ziff. 1 und 2 ohne Verleihung anerkannten Nutzungsrechte an oberirdischen öffentlichen Gewässern, | ||
| 3. | die an oberirdischen privaten Gewässern bewilligten Anlagen zur Kraftnutzung. | ||
Art. 43 Grundwasserverzeichnis
Die zuständige Stelle des Staates führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Grundwasservorkommen und ihre Nutzung. Darin werden aufgenommen:[58]*
| 1. | die verliehenen Nutzungsrechte an öffentlichen Grundwassern, | ||
| 2. | die gemäss Art. 51 Ziff. 3 und 4 ohne Verleihung anerkannten Nutzungsrechte an öffentlichen Grundwassern und öffentlichen Quellen. | ||
Das Grundwasserverzeichnis ist nach seiner Erstellung sowie bei späteren Ergänzungen und Abänderungen unter Ansetzung einer Einsprachefrist von einem Monat öffentlich aufzulegen.
Die Tatsache, dass ein Grundwasservorkommen nicht im Verzeichnis enthalten ist, schliesst seinen öffentlichen Charakter nicht aus.
Art. 44 Wirkung des Verzeichnisses
Unter Vorbehalt des Gegenbeweises besteht die Vermutung, dass die Wasserrechte in jenem Umfang und in jener Nutzungsart zu Recht bestehen, wie sie im Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis eingetragen sind.
Art. 45 Bereinigung der Wasserrechte
Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Führung des Wasserrechts- und des Grundwasserverzeichnisses sowie über die Bereinigung der Wasserrechte.[59]*
Sie kann die bestehenden Rechte und Anlagen durch ein Aufgebotsverfahren feststellen lassen mit der Wirkung, dass nicht angemeldete und nicht nachgewiesene Rechte untergehen.[60]*
VI. Schlussbestimmungen
Art. 46* Zuständigkeit a) zuständige Stelle des Staates
Die nach den Vollzugsvorschriften bezeichnete Stelle des Staates ist zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Art. 47* b) ordentliche Gerichte
Die ordentlichen Gerichte entscheiden über:
| 1. | bestrittene Privatrechte an Gewässern, | ||
| 2. | Einsprachen privatrechtlicher Natur im Verleihungsverfahren, | ||
| 3. | Streitigkeiten zwischen Beliehenen und anderen Nutzungsberechtigten. | ||
Art. 47bis* c) Verwaltungsgericht
…*
Das Verwaltungsgericht entscheidet ferner in Streitigkeiten zwischen Staat und Beliehenen aus dem Verleihungsverhältnis.
Art. 48* Übertretungen a) Strafen
Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft:
| 1. | wer die Einholung einer Bewilligung nach Art. 9, 10 und 14 oder einer Verleihung nach Art. 13 unterlässt; | ||
| 2. | wer sich über die an eine Bewilligung oder Verleihung geknüpften Bedingungen oder Auflagen hinwegsetzt; | ||
| 3. | wer beim Bau oder Betrieb von Wassernutzungsanlagen eine Verfügung der zuständigen Behörde missachtet. | ||
Art. 49* b) Verwaltungsmassnahmen
Unabhängig von einem Strafverfahren kann die Regierung den Fehlbaren zur Beseitigung der Anlage, zur Herstellung des früheren oder des vorgeschriebenen Zustandes und zur Nachzahlung der hinterzogenen Gebühren und Wasserzinse anhalten.
Art. 50 Übergangsrecht a) Grundsatz
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte auf alle bestehenden Wassernutzungen Anwendung.
Art. 51 b) ohne Verleihung anerkannte Anlagen
Die folgenden Nutzungsanlagen werden ohne Verleihungsurkunde anerkannt:
| 1. | die vor 1860 geschaffenen Nutzungsanlagen in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 1. Januar 1894 bestanden haben, sie unterliegen der Wasserzinspflicht nicht; | ||
| 2. | die zwischen 1860 und 1894 ohne Verleihung geschaffenen Nutzungsanlagen in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 1. Januar 1894 bestanden haben; der nach den Vorschriften dieses Gesetzes[61] berechnete Wasserzins wird um einen Drittel herabgesetzt; | ||
| 3. | die vor dem 4. Oktober 1948 ohne Verleihung geschaffenen Nutzungsanlagen an öffentlichen Grundwassern in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 4. Oktober 1948 bestanden haben; sie unterliegen der Wasserzinspflicht nicht; | ||
| 4. | die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes[62] bestehenden Nutzungsanlagen an öffentlichen Quellen in ihrem bisherigen Umfang und in ihrer bisherigen Nutzungsart; sie unterliegen der Wasserzinspflicht nicht. | ||
Art. 52 c) Anpassung der Wasserzinse
Art. 53 Vorschriften der Regierung*
Die Regierung erlässt die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung und des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Vollzugsvorschriften.[67]*
Sie kann Vorschriften über den Schutz der Heil- und Mineralquellen jeder Grösse aufstellen.[68]*
Die Regierung kann im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung mit andern Kantonen und Staaten Vereinbarungen über die Gewässernutzung abschliessen.*
Sie kann durch Vereinbarungen mit andern Kantonen und Staaten die Voraussetzungen für Bau und Betrieb gemeinschaftlicher Wasserversorgungen schaffen.*
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechtes
Es werden aufgehoben:
| 1. | das Gesetz über Benützung von Gewässern vom 1. Januar 1894,[69] | ||
| 2. | das Nachtragsgesetz betreffend die Wasserzinse, die Konzessions- und die Wasserrechtskatastergebühren vom 1. Januar 1906,[70] | ||
| 3. | das Gesetz betreffend das Eigentumsrecht des Staates an den Seeufern vom 13. August 1846,[71] | ||
| 4. | vom Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942:[72] | ||
| a) | Art. 159 bis 162, | ||
| b) | in Art. 8 die Worte «ZGB 705, EG 159, 162 (Bewilligung zur Fortleitung von Quellen und Grundwasser)», | ||
| 5. | Art. 123 des Gesetzes über das Strassenwesen vom 17. März 1930.[73] | ||
Art. 55 Vollzugsbeginn
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Vollzug.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 1, 521 | 05.12.1960 | 01.01.1961 |
| Ingress | geändert | 3, 477 | 16.05.1965 | keine Angabe |
| Art. 2, Abs. 1, 2. | geändert | 2021-052 | 13.04.2021 | 01.07.2021 |
| Art. 2, Abs. 1, 3. | geändert | 2021-052 | 13.04.2021 | 01.07.2021 |
| Art. 2, Abs. 2 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 2, Abs. 2 | geändert | 2021-052 | 13.04.2021 | 01.07.2021 |
| Art. 5 | geändert | 44–116 | 17.05.2009 | keine Angabe |
| Art. 6, Abs. 2 | geändert | 32–22 | 11.04.1996 | keine Angabe |
| Art. 6, Abs. 3 | eingefügt | 32–22 | 11.04.1996 | keine Angabe |
| Art. 9 | geändert | 44–116 | 17.05.2009 | keine Angabe |
| Art. 10 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 11 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 13, Abs. 1 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 13, Abs. 3 | eingefügt | 32–22 | 11.04.1996 | keine Angabe |
| Art. 14, Abs. 1 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 16, Abs. 4 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 17 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 20, Abs. 1 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 21, Abs. 1 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 21, Abs. 2 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 22, Abs. 2 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 23, Abs. 1 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 24 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 25, Abs. 2 | geändert | 31–89 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 26 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 26, Abs. 1 | geändert | 34–12 | 18.06.1998 | keine Angabe |
| Art. 27 | aufgehoben | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 28, Abs. 3 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 29, Abs. 1 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 29, Abs. 3 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 31, Abs. 1 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 31, Abs. 2 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 36, Abs. 3 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 37 | geändert | 12–85 | 01.12.1977 | keine Angabe |
| Art. 39, Abs. 3 | geändert | 12–85 | 01.12.1977 | keine Angabe |
| Art. 39, Abs. 3 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 39, Abs. 4 | geändert | 12–85 | 01.12.1977 | keine Angabe |
| Art. 39, Abs. 4 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 39bis | eingefügt | 25–60 | 09.11.1989 | keine Angabe |
| Art. 40, Abs. 2 | geändert | 12–85 | 01.12.1977 | keine Angabe |
| Art. 40, Abs. 4 | geändert | 12–85 | 01.12.1977 | keine Angabe |
| Art. 41 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 41bis | geändert | 31–89 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 41ter | eingefügt | 31–89 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 41quater | eingefügt | 31–89 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 41quinquies | eingefügt | 31–89 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 42, Abs. 1 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 43, Abs. 1 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 45, Abs. 1 | geändert | 31–89 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 45, Abs. 2 | geändert | 31–89 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 46 | geändert | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 47 | geändert | 3, 477 | 16.05.1965 | keine Angabe |
| Art. 47bis | eingefügt | 3, 477 | 16.05.1965 | keine Angabe |
| Art. 47bis, Abs. 1 | aufgehoben | 31–27 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 48 | geändert | 42–30 | 21.11.2006 | keine Angabe |
| Art. 49 | geändert | 31–89 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 52, Abs. 1 | geändert | 6, 179 | 11.03.1969 | 01.01.1969 |
| Art. 53 | Artikeltitel geändert | 31–89 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 53, Abs. 1 | geändert | 31–89 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 53, Abs. 2 | geändert | 31–89 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 53, Abs. 3 | eingefügt | 9, 737 | 02.12.1973 | keine Angabe |
| Art. 53, Abs. 3 | geändert | 31–89 | 09.11.1995 | keine Angabe |
| Art. 53, Abs. 4 | eingefügt | 9, 737 | 02.12.1973 | keine Angabe |
| Art. 53, Abs. 4 | geändert | 31–89 | 09.11.1995 | keine Angabe |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.12.1960 | 01.01.1961 | Erlass | Grunderlass | 1, 521 |
| 16.05.1965 | keine Angabe | Ingress | geändert | 3, 477 |
| 16.05.1965 | keine Angabe | Art. 47 | geändert | 3, 477 |
| 16.05.1965 | keine Angabe | Art. 47bis | eingefügt | 3, 477 |
| 11.03.1969 | 01.01.1969 | Art. 52, Abs. 1 | geändert | 6, 179 |
| 02.12.1973 | keine Angabe | Art. 53, Abs. 3 | eingefügt | 9, 737 |
| 02.12.1973 | keine Angabe | Art. 53, Abs. 4 | eingefügt | 9, 737 |
| 01.12.1977 | keine Angabe | Art. 37 | geändert | 12–85 |
| 01.12.1977 | keine Angabe | Art. 39, Abs. 3 | geändert | 12–85 |
| 01.12.1977 | keine Angabe | Art. 39, Abs. 4 | geändert | 12–85 |
| 01.12.1977 | keine Angabe | Art. 40, Abs. 2 | geändert | 12–85 |
| 01.12.1977 | keine Angabe | Art. 40, Abs. 4 | geändert | 12–85 |
| 09.11.1989 | keine Angabe | Art. 39bis | eingefügt | 25–60 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 2, Abs. 2 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 10 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 11 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 13, Abs. 1 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 14, Abs. 1 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 16, Abs. 4 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 17 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 20, Abs. 1 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 21, Abs. 1 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 21, Abs. 2 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 22, Abs. 2 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 23, Abs. 1 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 24 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 25, Abs. 2 | geändert | 31–89 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 26 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 27 | aufgehoben | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 28, Abs. 3 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 29, Abs. 1 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 29, Abs. 3 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 31, Abs. 1 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 31, Abs. 2 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 36, Abs. 3 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 39, Abs. 3 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 39, Abs. 4 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 41 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 41bis | geändert | 31–89 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 41ter | eingefügt | 31–89 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 41quater | eingefügt | 31–89 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 41quinquies | eingefügt | 31–89 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 42, Abs. 1 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 43, Abs. 1 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 45, Abs. 1 | geändert | 31–89 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 45, Abs. 2 | geändert | 31–89 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 46 | geändert | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 47bis, Abs. 1 | aufgehoben | 31–27 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 49 | geändert | 31–89 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 53 | Artikeltitel geändert | 31–89 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 53, Abs. 1 | geändert | 31–89 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 53, Abs. 2 | geändert | 31–89 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 53, Abs. 3 | geändert | 31–89 |
| 09.11.1995 | keine Angabe | Art. 53, Abs. 4 | geändert | 31–89 |
| 11.04.1996 | keine Angabe | Art. 6, Abs. 2 | geändert | 32–22 |
| 11.04.1996 | keine Angabe | Art. 6, Abs. 3 | eingefügt | 32–22 |
| 11.04.1996 | keine Angabe | Art. 13, Abs. 3 | eingefügt | 32–22 |
| 18.06.1998 | keine Angabe | Art. 26, Abs. 1 | geändert | 34–12 |
| 21.11.2006 | keine Angabe | Art. 48 | geändert | 42–30 |
| 17.05.2009 | keine Angabe | Art. 5 | geändert | 44–116 |
| 17.05.2009 | keine Angabe | Art. 9 | geändert | 44–116 |
| 13.04.2021 | 01.07.2021 | Art. 2, Abs. 1, 2. | geändert | 2021-052 |
| 13.04.2021 | 01.07.2021 | Art. 2, Abs. 1, 3. | geändert | 2021-052 |
| 13.04.2021 | 01.07.2021 | Art. 2, Abs. 2 | geändert | 2021-052 |