Die Nutzungsentschädigung besteht aus einer Grundnutzungsentschädigung und einem Zuschlag.
Sie wird jährlich geschuldet.
751.12
erlassen
in Anwendung von Art. 41quater des Gesetzes über die Gewässernutzung[1] vom 5. Dezember 1960
Die Nutzungsentschädigung besteht aus einer Grundnutzungsentschädigung und einem Zuschlag.
Sie wird jährlich geschuldet.
Die Grundnutzungsentschädigung richtet sich nach Art und Dauer der Bewilligung.
Der Zuschlag richtet sich nach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil und dem für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteil.
Er wird bemessen nach:
Die Berechnung des Zuschlags richtet sich nach Anhang 1 zu diesem Erlass für:*
Die Bewilligungsgebühr wird nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung[3] bemessen.
Nach dieser Verordnung errechnete Nutzungsentschädigungen werden der Teuerung angepasst (Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Jahresdurchschnitt 1996).
Die allgemeine Dauer für Bewilligungen nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960[4] beträgt höchstens 50 Jahre.
Bei neuen Hafenanlagen und der Konzessionserneuerung von bestehenden Hafenanlagen beträgt die Mindestdauer 20 Jahre und die Regeldauer 30 Jahre. Bei Neuinvestitionen von mehr als 5 Mio. Franken beträgt die Höchstdauer 50 Jahre.
Bei den übrigen Anlagen beträgt die Mindestdauer 1 Jahr und die Höchstdauer 30 Jahre. Die Regeldauer beträgt 20 Jahre.
Wenn in Seeuferplanungen mittelfristig eine Entfernung oder Änderung der Anlage vorgesehen ist oder wenn eine Entfernung oder grundsätzliche Änderung der Anlage innerhalb einer kürzeren Frist vorgesehen ist, ist eine Abweichung von der Mindestdauer möglich.
Wenn die Neuinvestitionen innerhalb der Regelfrist nicht abgeschrieben werden können, ist eine Abweichung von der Höchstdauer möglich.
Die Grundnutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme von Strand- und Seeboden, der unter der Hoheit und im Eigentum des Staates steht, beträgt je Quadratmeter der beanspruchten Fläche:
Sie wird angemessen reduziert, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn der Strand- und Seeboden unter der Hoheit des Staates, aber im Eigentum Dritter steht.
Der Zuschlag beträgt bis Fr. 9.– je Quadratmeter der beanspruchten Fläche.
Massgeblich ist diejenige Fläche, die tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen, dem Gemeingebrauch entzogen ist.
Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in einem Plan festgelegt.
Für Bojen wird einheitlich eine Fläche von 35 Quadratmeter berechnet.
Für Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden, der unter der Hoheit oder im Eigentum des Staates steht, wird eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 20 000.– erhoben.
Die Grundnutzungsentschädigung für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern beträgt:
Der Zuschlag beträgt bis Fr. 10.– je Kubikmeter lose.
Die Grundnutzungsentschädigung für den Wasserbezug im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch beträgt je Minutenliter:
Wird der Wasserbezug innerhalb der Bewilligungsdauer zeitlich begrenzt, wird die Grundnutzungsentschädigung entsprechend ermässigt.
Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.– je Minutenliter.
Die Grundnutzungsentschädigung für die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus öffentlichem Vorkommen über die Kantonsgrenze beträgt je Minutenliter:
Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.– je Minutenliter.
Die Gebühr beträgt bei Bewilligungen:
Diese Verordnung wird ab 1. August 1996 angewendet.
Bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängige Bewilligungsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
Auf Bewilligungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags rechtskräftig sind, wird das bisherige Recht angewendet.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 34–14 | 02.07.1996 | 01.08.1996 |
| Art. 3, Abs. 3 | eingefügt | 2023-026 | 20.06.2023 | 01.09.2023 |
| Art. 4bis | eingefügt | 33–115 | 03.11.1998 | keine Angabe |
| Art. 4ter | eingefügt | 2023-026 | 20.06.2023 | 01.09.2023 |
| Art. 4quater | eingefügt | 2023-026 | 20.06.2023 | 01.09.2023 |
| Art. 5 | geändert | 36–90 | 21.08.2001 | keine Angabe |
| Art. 9 | geändert | 32–23 | 21.01.1997 | keine Angabe |
| Art. 11, Abs. 1, b) | geändert | 32–23 | 21.01.1997 | keine Angabe |
| Art. 11, Abs. 1, l) | eingefügt | 2018-025 | 16.01.2018 | 01.02.2018 |
| Art. 15 | eingefügt | 2023-026 | 20.06.2023 | 01.09.2023 |
| Anhang 1 | eingefügt | 2023-026 | 20.06.2023 | 01.09.2023 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.07.1996 | 01.08.1996 | Erlass | Grunderlass | 34–14 |
| 21.01.1997 | keine Angabe | Art. 9 | geändert | 32–23 |
| 21.01.1997 | keine Angabe | Art. 11, Abs. 1, b) | geändert | 32–23 |
| 03.11.1998 | keine Angabe | Art. 4bis | eingefügt | 33–115 |
| 21.08.2001 | keine Angabe | Art. 5 | geändert | 36–90 |
| 16.01.2018 | 01.02.2018 | Art. 11, Abs. 1, l) | eingefügt | 2018-025 |
| 20.06.2023 | 01.09.2023 | Art. 3, Abs. 3 | eingefügt | 2023-026 |
| 20.06.2023 | 01.09.2023 | Art. 4ter | eingefügt | 2023-026 |
| 20.06.2023 | 01.09.2023 | Art. 4quater | eingefügt | 2023-026 |
| 20.06.2023 | 01.09.2023 | Art. 15 | eingefügt | 2023-026 |
| 20.06.2023 | 01.09.2023 | Anhang 1 | eingefügt | 2023-026 |