Der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm, Letten und anderem Material aus öffentlichen Gewässern[3] und aus dem staatlichen Strandboden an den Seen[4] bedarf einer Bewilligung.[5]
751.13
Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern
Präambel
erlassen
gestützt auf Art. 3, Art. 9 Ziff. 1, Art. 41 und Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960[1]
Art. 1 Bewilligungspflicht
Art. 2* Zuständigkeit
Das Bau- und Umweltdepartement bewilligt den Materialbezug aus dem Rhein.*
Das Rheinunternehmen bewilligt den Materialbezug an den Binnenkanälen und am alten Rheinlauf für Bezüge bis 500 Kubikmeter.
Das Amt für Wasser und Energie bewilligt den Materialbezug in den übrigen Fällen.*
Art. 3 Erteilung der Bewilligung a) Voraussetzung
Die Bewilligung wird erteilt, soweit durch den Bezug für das öffentliche Gewässer oder für den Strandboden keine Schäden oder Gefahren entstehen.[6]
Art. 4 b) mehrere Gesuchsteller
Unter mehreren Gesuchstellern erhalten jene den Vorrang, die das Material für Wuhrzwecke brauchen.
In zweiter Linie werden die Gesuchsteller berücksichtigt, die das Material für den Bau und den Unterhalt öffentlicher Werke, insbesondere von Strassen, benötigen.
Andere Gesuchsteller werden erst berücksichtigt, wenn der Materialbedarf für Wuhrzwecke und für öffentliche Werke gedeckt ist.
Art. 5 c) Bezugsstellen
Aus fliessenden Gewässern darf Material nur zwischen den Wuhrlinien entnommen werden.
Fehlen Wuhrlinien, so darf Material nur in dem von den gewöhnlichen Hochwassern eingenommenen Flussbett bezogen werden.
Art. 6 d) Bedingungen und Auflagen
Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen, die einen geordneten und sachgerechten Materialbezug gewährleisten, das öffentliche Gewässer oder den Strandboden schützen und die Umgebung vor Verunstaltung bewahren. Insbesondere kann die Bewilligungsbehörde verlangen, dass unverwertbare Stoffe, die beim Bezug zum Vorschein kommen, gleichzeitig mit dem übrigen Material abgeführt werden.
Materialgruben und -ablagen dürfen in der Nähe von Wuhren und Dämmen nur mit Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde angelegt werden.
Die Bewilligungsbehörde kann für die Erfüllung der Verpflichtungen angemessene Sicherheit verlangen.
Art. 7 e) Widerruf
Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn wichtige öffentliche Interessen es verlangen.[7]
Der Widerruf begründet keine Entschädigungspflicht.
Art. 10 Vorbehalt internationalen Rechtes
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verordnung über den Kiesbezug aus öffentlichen Gewässern vom 1. Mai 1907[10] wird aufgehoben.
Art. 12 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Vollzug.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 1, 435 | 12.12.1960 | 01.01.1961 |
| Art. 2 | geändert | 31–31 | 15.01.1996 | keine Angabe |
| Art. 2, Abs. 1 | geändert | 2021-066 | 29.06.2021 | 01.10.2021 |
| Art. 2, Abs. 3 | geändert | 2017-043 | 16.05.2017 | 01.07.2017 |
| Art. 8 | aufgehoben | 3, 339 | 08.06.1965 | keine Angabe |
| Art. 9 | aufgehoben | 31–31 | 15.01.1996 | keine Angabe |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.12.1960 | 01.01.1961 | Erlass | Grunderlass | 1, 435 |
| 08.06.1965 | keine Angabe | Art. 8 | aufgehoben | 3, 339 |
| 15.01.1996 | keine Angabe | Art. 2 | geändert | 31–31 |
| 15.01.1996 | keine Angabe | Art. 9 | aufgehoben | 31–31 |
| 16.05.2017 | 01.07.2017 | Art. 2, Abs. 3 | geändert | 2017-043 |
| 29.06.2021 | 01.10.2021 | Art. 2, Abs. 1 | geändert | 2021-066 |