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751.13

Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern

vom 12.12.1960 (Stand 01.10.2021)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 3, Art. 9 Ziff. 1, Art. 41 und Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1 Bewilligungspflicht

Der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm, Letten und anderem Material aus öffentlichen Gewässern[3] und aus dem staatlichen Strandboden an den Seen[4] bedarf einer Bewilligung.[5]

Art. 2* Zuständigkeit

Das Bau- und Umweltdepartement bewilligt den Materialbezug aus dem Rhein.*

Das Rheinunternehmen bewilligt den Materialbezug an den Binnenkanälen und am alten Rheinlauf für Bezüge bis 500 Kubikmeter.

Das Amt für Wasser und Energie bewilligt den Materialbezug in den übrigen Fällen.*

Art. 3 Erteilung der Bewilligung a) Voraussetzung

Die Bewilligung wird erteilt, soweit durch den Bezug für das öffentliche Gewässer oder für den Strandboden keine Schäden oder Gefahren entstehen.[6]

Art. 4 b) mehrere Gesuchsteller

Unter mehreren Gesuchstellern erhalten jene den Vorrang, die das Material für Wuhrzwecke brauchen.

In zweiter Linie werden die Gesuchsteller berücksichtigt, die das Material für den Bau und den Unterhalt öffentlicher Werke, insbesondere von Strassen, benötigen.

Andere Gesuchsteller werden erst berücksichtigt, wenn der Materialbedarf für Wuhrzwecke und für öffentliche Werke gedeckt ist.

Art. 5 c) Bezugsstellen

Aus fliessenden Gewässern darf Material nur zwischen den Wuhrlinien entnommen werden.

Fehlen Wuhrlinien, so darf Material nur in dem von den gewöhnlichen Hochwassern eingenommenen Flussbett bezogen werden.

Art. 6 d) Bedingungen und Auflagen

Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen, die einen geordneten und sachgerechten Materialbezug gewährleisten, das öffentliche Gewässer oder den Strandboden schützen und die Umgebung vor Verunstaltung bewahren. Insbesondere kann die Bewilligungsbehörde verlangen, dass unverwertbare Stoffe, die beim Bezug zum Vorschein kommen, gleichzeitig mit dem übrigen Material abgeführt werden.

Materialgruben und -ablagen dürfen in der Nähe von Wuhren und Dämmen nur mit Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde angelegt werden.

Die Bewilligungsbehörde kann für die Erfüllung der Verpflichtungen angemessene Sicherheit verlangen.

Art. 7 e) Widerruf

Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn wichtige öffentliche Interessen es verlangen.[7]

Der Widerruf begründet keine Entschädigungspflicht.

Art. 10 Vorbehalt internationalen Rechtes

Für den Materialbezug aus dem Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge[8] und die Beschlüsse der Gemeinsamen Rheinkommission[9] vorbehalten.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verordnung über den Kiesbezug aus öffentlichen Gewässern vom 1. Mai 1907[10] wird aufgehoben.

Art. 12 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Vollzug.

Egress

nGS 1, 435

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 1, 435 12.12.1960 01.01.1961
Art. 2 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 2, Abs. 3 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017
Art. 8 aufgehoben 3, 339 08.06.1965 keine Angabe
Art. 9 aufgehoben 31–31 15.01.1996 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.12.1960 01.01.1961 Erlass Grunderlass 1, 435
08.06.1965 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 3, 339
15.01.1996 keine Angabe Art. 2 geändert 31–31
15.01.1996 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 31–31
16.05.2017 01.07.2017 Art. 2, Abs. 3 geändert 2017-043
29.06.2021 01.10.2021 Art. 2, Abs. 1 geändert 2021-066