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751.53

Vereinbarung über den Betrieb der Wasserversorgung durch den Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal

vom 23.03.1979 (Stand 23.03.1979)

Präambel

Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh.

erlassen

gestützt auf Art. 33 des st.gallischen Organisationsgesetzes vom 29. Dezember 1947[1], Art. 53 des st.gallischen Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960[2] und Art. 55 des st.gallischen Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968[3] sowie auf Art. 119 Abs. 2 des appenzellisch-ausserrhodischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 27. April 1969

als Vereinbarung:[4]

Art. 1

Die politischen Gemeinden St.Peterzell und Hemberg[5], die Dorfkorporation St.Peterzell, die Wasserkorporationen Wald-Landscheide-Stafel[6] und Brunnadern-Spreitenbach-Furt[7] sowie die Einwohnergemeinde Schwellbrunn sind ermächtigt, durch ihre Mitgliedschaft im Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal eine gemeinsame Wasserversorgung zu betreiben.[8]

Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Mitgliedern vertraglich festzulegen. Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden[9] der Vertragskantone und treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Verbandspräsidenten.

Art. 3

Dem Verband können weitere Gemeinden, Korporationen und Zweckverbände beitreten.

Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Partner aufzunehmen.

Art. 4

Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Kantons St.Gallen[10] massgebend.

Art. 5

Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit der Zweckverbandsvertrag keine Vorschriften enthält.

Art. 6

Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband oder einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

Art. 7

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen beteiligten Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.

Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.[11]

Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen Rechtsmittels gemäss Bundesrecht endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Art. 8

Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

Art. 9

Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[12] vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 10

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung[13] dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 11

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes oder der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 12

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist.

Egress

nGS 23–58

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 23–58 23.03.1979 23.03.1979

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.03.1979 23.03.1979 Erlass Grunderlass 23–58