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751.54

Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau

vom 09.10.1990 (Stand 01.01.1991)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau

erlassen

gestützt auf Art. 30 des Gemeindegesetzes des Kantons St.Gallen[1] und § 43 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Thurgau

als Vereinbarung:[2]

Art. 1

Die Wasserkorporation Berg, die Wasserkorporation Zwingensteinhub, die Wasserkorporation Muolen, die Wasserkorporation Oberegg-Rotzenwil-Blidegg sowie die Dorf- und Wasserkorporation Zuckenriet werden ermächtigt, ihre Korporationsgebiete auf den Kanton Thurgau auszudehnen.

Art. 2

Die Korporationen umschreiben das Korporationsgebiet in der Korporationsordnung.

Die Gebietsumschreibung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone.[3]

Art. 3

Zweck und Organisation der Korporationen sowie Rechte und Pflichten der Korporationsorgane und der Betroffenen richten sich nach dem Recht des Kantons St.Gallen.[4]

Art. 4

Die Korporationen stehen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.[5]

Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau.

Art. 5

Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons St.Gallen.

Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundesrechts über die Zuständigkeit.[6]

Art. 6

Der Kanton Thurgau verschafft den von den Korporationsorganen und den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen erlassenen Hoheitsakten Nachachtung.

Hoheitsakte, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[7] vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 7

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.

Art. 8

Die Vereinbarungskantone unterbreiten Streitigkeiten über die Anwendung dieser Vereinbarung nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung[8] dem Bundesgericht.

Art. 9

Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung beider Vereinbarungskantone verbindlich.[9]

Art. 10

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.[10]

Egress

nGS 25–91

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 25–91 09.10.1990 01.01.1991

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.10.1990 01.01.1991 Erlass Grunderlass 25–91