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752.2

Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung

(GSchVG)

vom 11.04.1996 (Stand 01.10.2017)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 10. Januar 1995[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung[2]

als Gesetz:[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.

Art. 2* Übertragung von Befugnissen

Die Regierung kann Befugnisse kantonaler Stellen der politischen Gemeinde übertragen, wenn diese es beantragt.

II. Reinhaltung der Gewässer

1. Einleiten, Einbringen und Versickernlassen von Stoffen

Art. 3* Abwasserbeseitigung a) Grundsatz[4]

Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt die Beseitigung von Abwasser durch:

  1. Einleiten in ein Gewässer;
  2. Versickernlassen.

Art. 3bis* b) Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser

Das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser bewilligt die politische Gemeinde, ausgenommen:

  1. bei Betrieben und Überbauungen, in denen zum überwiegenden Teil nichthäusliches verschmutztes Abwasser anfällt oder in denen wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert, befördert oder umgeschlagen werden und dafür eine Bewilligung nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998[5] der zuständigen Stelle des Kantons erforderlich ist;[6]
  2. bei Kantonsstrassen;
  3. bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material;[7]
  4. wenn für erhebliche Mengen nicht verschmutzten Abwassers eine Versickerung vorgesehen ist;
  5. innerhalb von rechtskräftigen und zur Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie in Zuströmbereichen Zu;[8]
  6. bei Vorhaben in besonders gefährdeten Bereichen, die einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons[9] bedürfen.

Art. 3ter* c) Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer

Das unmittelbare und mittelbare Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer bewilligt die politische Gemeinde nach den Vorgaben der zuständigen Stelle des Kantons, ausgenommen:

  1. wenn das Vorhaben auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes[10] einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons bedarf;
  2. wenn die unmittelbar in das Gewässer einzuleitende Abwassermenge erheblich ist;
  3. wenn es sich um Abwasser von Kantonsstrassen handelt;
  4. wenn es sich um Drainagewasser aus Untertagebauten[11] handelt;
  5. in Zuströmbereichen Zo.[12]

2. Entwässerungsplanung, Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers*

Art. 4bis* Entwässerungsplanung a) regionaler Entwässerungsplan[13]

Die Regierung erlässt bei Bedarf nach Anhören des Rates der betroffenen politischen Gemeinden regionale Entwässerungspläne.

Art. 5* b) kommunaler Entwässerungsplan und Abwasserkataster[14]

Die politische Gemeinde erstellt den generellen Entwässerungsplan und führt einen Abwasserkataster.

Der generelle Entwässerungsplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.

Art. 6* c) Klärschlammentsorgung[15]

Die Regierung erlässt den Klärschlamm-Entsorgungsplan.

Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Zustimmung für eine vom Klärschlamm-Entsorgungsplan abweichende Entsorgung. Sie hört die Behörde des Empfängerkantons an, wenn der Klärschlamm in einem anderen Kanton entsorgt werden soll.[16]

Art. 7 Abwasseranlagen a) Erstellung und Betrieb[17]

Die politische Gemeinde sorgt für Erstellung und Betrieb öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen.

Öffentliche und private Abwasseranlagen werden in Übereinstimmung mit dem generellen Entwässerungsplan erstellt.

Art. 8 b) gemeinsame Anlagen

Vereinbarungen politischer Gemeinden über gemeinsame öffentliche Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.

Die Regierung kann politische Gemeinden verpflichten, öffentliche Abwasseranlagen gemeinsam zu erstellen, wenn der Gewässerschutz, erhebliche wirtschaftliche Vorteile oder ein gerechter Lastenausgleich dies erfordern.

Können sich die politischen Gemeinden über die Kostenanteile nicht verständigen, entscheidet das zuständige Departement.

Art. 9* c) Mitbenützung

Die politische Gemeinde kann den Inhaber einer Abwasseranlage verpflichten, die Mitbenützung zu gestatten.

Das zuständige Departement kann die Mitbenützung über die Gemeindegrenze hinaus gestatten.

Der Mitbenützer entschädigt den Inhaber privater Abwasseranlagen angemessen. Im Streitfall entscheidet der Zivilrichter.

Für die Mitbenützung öffentlicher Abwasseranlagen durch private Personen ausserhalb des Gemeinde- oder Verbandsgebietes werden Art. 8 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes sachgemäss angewendet.

Art. 10* d) Überwachung[18] und Fachpersonal

Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für die Überwachung von Abwasseranlagen und die Ausbildung des Personals.

Art. 11* e) ausserordentliche Ereignisse[19]

Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für Meldung und Information bei ausserordentlichen Ereignissen beim Betrieb von Abwasseranlagen.

Art. 12* Klärschlamm[20]

Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über Lagerung und Untersuchung von Klärschlamm.

Sie trifft Massnahmen bei zu hohem Schadstoffgehalt.

Art. 13* Anschlusspflicht[21]

Über die Einleitung von kommunalem Abwasser[22] und Abwasser von Baustellen in die Schmutzwasserkanalisation entscheidet die politische Gemeinde, wenn es sich nicht um Abwasser von Kantonsstrassen oder von Überbauungen mit überwiegendem Anteil an Industrieabwasser[23] oder anderem verschmutztem Abwasser nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998[24] handelt.

Die zuständige Stelle des Kantons entscheidet über andere Einleitungen.

Art. 14* Abwasserreglement

Die politische Gemeinde regelt durch Reglement:

  1. Erstellung und Betrieb öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen;
  2. das Verfahren betreffend Anschlusspflicht;
  3. die Deckung der Erstellungs- und Betriebskosten.

Art. 15* Abgaben a) Grundsatz

Die politische Gemeinde erhebt für Erstellung und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen Abgaben nach diesem Gesetz.

Die Abgaben decken die nach Abzug von Abgeltungen von Bund und Kanton verbleibenden Kosten.

Die Regierung kann die politische Gemeinde auf ihren Antrag ausnahmsweise ermächtigen, Mittel aus dem Gemeindehaushalt einzusetzen.[25]

Art. 16 b) Gebühren 1. allgemein

Die politische Gemeinde erhebt vom Verursacher oder vom Grundeigentümer Gebühren.

Die Gebühren entsprechen der Belastung der Abwasseranlagen durch den Verursacher.

Art. 17* 2. Grundgebühr

Eine Grundgebühr kann insbesondere zur Deckung der Kosten erhoben werden, die unabhängig von der Belastung der Abwasseranlagen anfallen.

Die Kosten für die Beseitigung von nicht verschmutztem Abwasser können in die Grundgebühr eingeschlossen werden.

Art. 18 3. verschmutztes Abwasser

Die Benutzungsgebühren für die Beseitigung von verschmutztem Abwasser können bemessen werden nach:

  1. der abgeführten Abwassermenge;
  2. der verbrauchten Frischwassermenge;
  3. der frachtmässigen Belastung.

Die Bemessungsgrundlagen können miteinander verbunden werden.

Werden die Gebühren ganz oder zum Teil nach der verbrauchten Frischwassermenge bemessen, kann die politische Gemeinde das Wasserversorgungsunternehmen verpflichten, über seine Wasserlieferungen Aufschluss zu erteilen und die Gebühren einzuziehen.

Art. 19 4. nicht verschmutztes Abwasser

Werden die Benutzungsgebühren für nicht verschmutztes Abwasser nicht in die Grundgebühr eingeschlossen, können sie bemessen werden nach:

  1. der abgeführten Abwassermenge;
  2. dem zonenspezifischen oder im Einzelfall ermittelten Anteil der versiegelten Fläche an der Gesamtfläche eines Grundstückes.

Art. 20 c) Beiträge 1. Erhebung

Die politische Gemeinde kann Beiträge von den Grundeigentümern des Einzugsgebietes erheben.

Die Beiträge können bereits beim Bau der Anlagen ganz oder teilweise erhoben werden.

Art. 21 2. Bemessung

Die Beiträge können bemessen werden nach:

  1. der Fläche oder dem Wert des im Einzugsgebiet gelegenen Bodens;
  2. dem Wert der im Einzugsgebiet gelegenen Bauten und Anlagen;
  3. besonderen Vorteilen für den Grundeigentümer.

Die Bemessungsgrundlagen können miteinander verbunden werden.

Die Höhe der Beiträge für Bauten und Anlagen mit ausserordentlich grossem oder kleinem Abwasseranfall oder frachtmässiger Belastung kann besonders geregelt werden.

Art. 22* Sonderfälle und besondere Verfahren[26] a) Kanton

Die zuständige Stelle des Kantons:

  1. regelt Vorbehandlung und zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist;
  2. entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von verschmutztem Abwasser ausserhalb des Bereiches öffentlicher Kanalisationen;
  3. erteilt Ausnahmebewilligungen für die Einleitung von stetig anfallendem, nicht verschmutztem Abwasser in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage;
  4. entscheidet über die landwirtschaftliche Verwertung von häuslichem Abwasser in Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand.

Art. 23* b) politische Gemeinde

Die politische Gemeinde sorgt für die Trennung von verschmutztem und stetig anfallendem nicht verschmutztem Abwasser.

Art. 24* Betriebe mit Nutztierhaltung[27]

Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über Betriebe mit Nutztierhaltung.

Art. 4 des Grossratsbeschlusses über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 1989[28] bleibt vorbehalten.

Art. 25* Kontrolle von Anlagen[29]

Die zuständige Stelle des Kantons kann die politische Gemeinde für die periodische Kontrolle von Abwasseranlagen, von Anlagen für Hofdünger und von Rauhfuttersilos beiziehen.

Art. 25bis* Massnahmen der Landwirtschaft

Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Bestimmungen über Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen.[30]

3. Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen[31]

Art. 26* Prüfung

Die politische Gemeinde prüft bei der Erteilung von Baubewilligungen, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie hört die zuständige Stelle des Kantons vor der Erteilung von Baubewilligungen an für:

  1. Neu- und Umbauten ausserhalb des Bereiches öffentlicher Kanalisationen;
  2. kleinere Gebäude und Anlagen im Bereich öffentlicher Kanalisationen, die noch nicht angeschlossen werden können.

4. Planerischer Schutz

Art. 27* Gewässerschutzbereiche[32] a) Einteilung

Das zuständige Departement teilt nach Anhören des Gemeinderates das Gemeindegebiet in Gewässerschutzbereiche ein, bezeichnet die besonders gefährdeten Bereiche[33] und stellt diese in der Gewässerschutzkarte[34] dar.

Die Gewässerschutzkarte kann angepasst werden, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht.

Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann die Anpassung der Gewässerschutzkarte beantragen.

Art. 28* b) Bewilligungen in besonders gefährdeten Bereichen[35]

Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Bewilligungen in besonders gefährdeten Bereichen für Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, für Bohrungen, Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten sowie für dauernde Bewässerungen und Entwässerungen.

In den Gewässerschutzbereichen Au und Zu erteilt die politische Gemeinde die Bewilligung nach den Vorgaben der zuständigen Stelle des Kantons für:

  1. Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten über dem mittleren Grundwasserspiegel, ausgenommen bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material;[36]
  2. Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, ausgenommen Kantonsstrassen und Lageranlagen für flüssige Hofdünger, über dem mittleren Grundwasserspiegel, wenn:
1. kein, nur nicht verschmutztes oder zum überwiegenden Teil häusliches Abwasser anfällt;
2. keine wassergefährdenden Flüssigkeiten gelagert oder umgeschlagen werden, keine Bewilligung nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998[37] erforderlich ist oder die politische Gemeinde nach Art. 35 Abs. 2 dieses Gesetzes für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist.

In den Gewässerschutzbereichen Ao und Zo erteilt die politische Gemeinde die Bewilligung nach Massgabe von Abs. 2 dieser Bestimmung. Dabei entfällt die Einschränkung bezüglich des mittleren Grundwasserspiegels.

Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Bewilligungen in den zur Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen und -arealen nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[38].

Art. 28bis* c) Bewilligungen ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche

Bohrungen und erhebliche Grabungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons.

Art. 28ter* d) besondere Massnahmen in Zuströmbereichen

Sind in Zuströmbereichen[39] besondere Massnahmen[40] erforderlich, werden sie in sachgemässer Anwendung von Art. 39bis Abs. 1 und 2, Art. 39ter, Art. 39quater Abs. 2 und Art. 39quinquies dieses Gesetzes festgelegt.

Sie können befristet werden.

Art. 29 Grundwasserschutzzonen und -areale a) Zuständigkeit[41]

Die politische Gemeinde scheidet die Grundwasserschutzzonen und die Grundwasserschutzareale als Zone S aus.

Das zuständige Departement scheidet nach Anhören des Gemeinderates Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale aus, wenn die Ausscheidung im Interesse einer anderen als der Standortgemeinde liegt oder mehrere politische Gemeinden daran interessiert sind und innert angemessener Frist keine Einigung zustande kommt.

Art. 30 b) Verfahren 1. öffentliche Auflage

Der Umgrenzungsplan der Zone S mit den zugehörigen Vorschriften wird unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt.

Der betroffene Grundeigentümer wird mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt.

Art. 31 2. Einsprache

Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben.

Über Einsprachen entscheidet:

  1. der Gemeinderat;
  2. das zuständige Departement, wenn dieses die Ausscheidung vorgenommen hat.

Art. 32 3. Genehmigung

Der Umgrenzungsplan mit den zugehörigen Vorschriften bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes, wenn nicht dieses die Ausscheidung vorgenommen hat.

Art. 33 c) Kosten und Entschädigung

Die aus der Ausscheidung erwachsenden Kosten und Entschädigungen trägt bei:

  1. Grundwasserschutzzonen der Inhaber der Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage;
  2. Grundwasserschutzarealen das Gemeinwesen, in dessen Interesse die Ausscheidung vorgenommen wurde. Es kann Kosten und Entschädigungen auf spätere Inhaber von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen überwälzen.

Der Gemeinderat erlässt die Verfügungen, wenn nicht das zuständige Departement die Ausscheidung vorgenommen hat.

Art. 34* Zuständigkeiten in der Zone S

Die politische Gemeinde erlässt in den rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen und -arealen (Zonen S) die in den Schutzzonenreglementen vorgesehenen Verfügungen, wenn für die Bewilligung der Massnahme nicht eine Stelle des Kantons zuständig ist.

Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Ausnahmebewilligungen und ordnet weiter gehende Schutzmassnahmen an.

5. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 35* Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten[42]

Die zuständige Stelle des Kantons:

  1. bewilligt Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und nimmt diese ab;
  2. erteilt Ausnahmebewilligungen bei Überschreitung der für die Gewässerschutzbereiche Au und Ao zulässigen Höchstmenge.[43]

Die politische Gemeinde ist zuständig für Bewilligung und Abnahme von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und vorübergehend stationierten Tankanlagen, ausgenommen bei Betrieben, in denen Industrieabwasser[44] oder anderes verschmutztes Abwasser nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998[45] anfällt.

Art. 28 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 35bis* Meldepflichtige Anlagen

Der Inhaber meldet der politischen Gemeinde:

  1. das Ausserbetriebnehmen von bewilligungspflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten;
  2. das Errichten, Ändern oder Ausserbetriebnehmen von:
1. nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 450 Litern je Lagerbehälter;
2. nicht bewilligungspflichtigen Gebindelagern in den besonders gefährdeten Bereichen[46] mit insgesamt mehr als 450 Litern wassergefährdenden Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können.

Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.[47]

Art. 35ter* Pflichten der zuständigen Stellen

Die nach Art. 35 dieses Gesetzes für die Anlage zuständige Stelle überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die periodischen Kontrollen der bewilligungspflichtigen Lageranlagen und der Leckanzeigesysteme.[48]

Der Inhaber einer der in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Anlagen weist der zuständigen Stelle auf deren Verlangen nach, dass:

  1. die vorgeschriebenen Kontrollen durch eine Fachperson[49] vorgenommen wurden;
  2. die aufgrund des Kontrollergebnisses erforderlichen Instandstellungsarbeiten durch eine Fachperson ausgeführt wurden.

Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.[50]

Art. 35quater* Fachpersonen a) Qualifikationen

Personen, die Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellen, ändern, kontrollieren, befüllen, warten, entleeren und ausser Betrieb setzen dürfen[51], informieren die zuständige Stelle des Kantons nach deren Anordnung über Art und Umfang ihrer Tätigkeit auf diesem Gebiet und weisen die dafür erforderlichen Qualifikationen[52] nach.

Die Regierung legt die Anforderungen und deren Nachweis durch Verordnung[53] fest.

Art. 35quinquies* b) Meldepflichten

Die Fachpersonen melden der politischen Gemeinde:

  1. die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit festgestellten gesetzwidrigen Zustände, die eine konkrete Gefahr für die Gewässer darstellen;
  2. die Weigerung des Inhabers einer Anlage, die anlässlich einer vorgeschriebenen periodischen Kontrolle festgestellten Mängel innert angemessener Frist beheben zu lassen.

Die politische Gemeinde übermittelt Meldungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung der zuständigen Stelle des Kantons, wenn der Kanton für die Anlage zuständig ist.

Art. 37* Kontrollen von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die ausführende Fachperson stellt dem Inhaber der Anlage einen schriftlichen Rapport aus über:

  1. die vorgenommene Kontrolle;
  2. das Ergebnis der Kontrolle;
  3. die ausgeführten Instandstellungs- oder Stilllegungsarbeiten;
  4. die verbleibenden Mängel der Anlage.

Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über die Anforderungen an Fachpersonen, die Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellen, ändern, kontrollieren, befüllen, warten, entleeren und ausser Betrieb setzen dürfen und über den bei der Herstellung von Anlageteilen einzuhaltenden Stand der Technik.[54]

Die Regierung legt die Anforderungen durch Verordnung[55] fest.

Art. 37bis* Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die nach Art. 35 dieses Gesetzes zuständigen Stellen führen ein Register der bewilligungspflichtigen und der meldepflichtigen Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.[56]

6. Massnahmen am Gewässer[57]

Art. 38* Zusätzliche Massnahmen

Die zuständige Stelle des Kantons ordnet zusätzliche Massnahmen am Gewässer an, wenn die Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllt sind.

III. Sicherung angemessener Restwassermengen*

Art. 39* Wasserentnahmen[58]

Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über die Wasserentnahmen.

Art. 39bis* Schutz- und Nutzungsplanung a) Instrumentarium und Grundlagen[59]

Die Schutz- und Nutzungsplanung nach dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991[60] wird umgesetzt durch:

  1. Schutz- und Nutzungspläne;
  2. Schutzverfügungen;
  3. andere Massnahmen, einschliesslich Leistungsvereinbarungen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten.

Schutz- und Nutzungspläne bestehen aus dem Plan 1:10 000 und dem Reglement.

Der Gesuchsteller erstellt die Grundlagen für die Schutz- und Nutzungsplanung nach den Vorgaben des Bundesrechts und den Anordnungen des zuständigen Departementes.

Art. 39ter* b) Erlass und Verfahren

Das zuständige Departement erlässt nach Anhören des Gemeinderates die Schutz- und Nutzungspläne, die Schutzverfügungen sowie die Verfügungen über Leistungspflichten und schliesst Leistungsvereinbarungen ab.

Auf das Verfahren zum Erlass, zur Änderung und zur Aufhebung der Schutz- und Nutzungspläne werden Art. 40 f. des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[61] sachgemäss angewendet.*

Art. 39quater* c) Wirkung

Schutz- und Nutzungspläne, Schutzverfügungen, Verfügungen über Leistungspflichten und Leistungsvereinbarungen gelten während der Laufzeit der mit der Bewilligung für die Wasserentnahme zusammenhängenden Wasserrechtskonzession oder Nutzungsbewilligung nach dem Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960[62], für welche die Schutzmassnahmen vereinbart oder verfügt worden sind.

Schutz- und Nutzungspläne gehen kommunalen Nutzungsplänen vor und sind für jedermann verbindlich.

Art. 39quinquies* d) Rechtschutz

Schutz- und Nutzungspläne, Schutzverfügungen, Verfügungen über Leistungspflichten und Leistungsvereinbarungen können mit Rekurs bei der Regierung angefochten werden.

Art. 40* Sanierungen a) Sanierungsvorbericht und Sanierungsvorschläge*

Der zur Wasserentnahme Berechtigte erstellt nach den Weisungen der zuständigen Stelle des Kantons einen Vorbericht über die Sanierung des durch den Betrieb seiner Anlage beeinträchtigten Fliessgewässers.*

Im Rahmen des Vorberichts kann der zur Wasserentnahme Berechtigte der zuständigen Stelle des Kantons Vorschläge zur Sanierung des beeinträchtigten Fliessgewässers unterbreiten.*

Art. 40bis* b) Verfahren

Die zuständige Stelle des Kantons erstellt aufgrund des Sanierungsbedarfs, des Vorberichts und der Sanierungsvorschläge des zur Wasserentnahme Berechtigten einen Sanierungsbericht und einen Verfügungsentwurf über die zu treffenden Sanierungsmassnahmen und die Sanierungsfristen.

Der Sanierungspflichtige und in der Folge die beschwerdeberechtigten Gemeinden und Organisationen werden zu den vorgesehenen Sanierungsmassnahmen und -fristen angehört.

IIIbis. Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer*

Art. 40ter* Gewässerraum[63]

Die politische Gemeinde kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung in den nach Art. 90 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[64] verbindlich festgelegten Gewässerräumen[65].

Art. 40quater* Schwall und Sunk[66]

Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über Schwall und Sunk.

Vorgehen und Verfahren bei der Sanierung von durch Schwall und Sunk beeinträchtigten Fliessgewässern richten sich sachgemäss nach Art. 40 und 40bis dieses Gesetzes.

Art. 40quinquies* Geschiebehaushalt[67]

Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über den Geschiebehaushalt.

Vorgehen und Verfahren bei der Sanierung der durch anlagebedingt veränderten Geschiebehaushalt beeinträchtigten Fliessgewässer richten sich sachgemäss nach Art. 40 und 40bis dieses Gesetzes.

Art. 40sexies* Koordination der Verfahren

Die Verfahren über die Sanierungen beeinträchtigter Fliessgewässer nach Art. 40 ff. dieses Gesetzes sowie über die Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen zugunsten der Fischerei bei bestehenden Anlagen[68] werden nach Möglichkeit koordiniert[69].

Art. 41* Ausnahmebewilligungen bei Fliessgewässern[70]

Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Ausnahmebewilligungen für:

  1. Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern in überbauten Gebieten;
  2. Überdecken und Eindolen von Fliessgewässern.

Art. 42* Schüttungen[71]

Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt Schüttungen in Seen.

Art. 43* Stauräume und Stauanlagen[72]

Die zuständige Stelle des Kantons:

  1. bewilligt Spülungen und Entleerungen des Stauraumes bei Stauanlagen;
  2. bewilligt Ausnahmen für die Rückgabe von Treibgut in ein Gewässer;
  3. ordnet bauliche Vorkehren für das Einsammeln von Treibgut an.

Die politische Gemeinde erlässt die Anordnungen für das periodische Einsammeln von Treibgut.

Art. 44* Erhaltung von Grundwasservorkommen[73]

Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über die Erhaltung von Grundwasservorkommen.

Art. 45* Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material[74]

Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit für den Materialbezug aus den Binnenkanälen und dem alten Rheinlauf nach der Gesetzgebung über die Gewässernutzung.[75]

Art. 46 Markierversuche

Wer Markierversuche in einem Gewässer durchführt, teilt dies der kantonalen Gewässerschutzfachstelle vorgängig mit.

IV. Vollzug, Grundlagenbeschaffung und Information*

1. Vollzug

Art. 47 Gewässerschutzfachstelle[76]

Die Regierung bezeichnet die kantonale Gewässerschutzfachstelle.

Die kantonale Gewässerschutzfachstelle vollzieht die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht etwas anderes bestimmen.

Art. 48* Aufsicht

Die Regierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die politische Gemeinde den kantonalen Stellen Verfügungen zustellt.

Die zuständigen Stellen des Kantons können der politischen Gemeinde in besonderen Fällen beim Erlass von Verfügungen Kontrollaufgaben übertragen, wenn der Aufwand zumutbar ist.

Art. 49* Gewässerschutzpolizei[77]

Die Gewässerschutzpolizei ist Aufgabe der politischen Gemeinde.

Die Regierung bestimmt durch Verordnung, inwieweit Stellen des Kantons diese Aufgabe erfüllen.

Art. 50* Schadenwehr[78]

Für die Schadenwehr wird die Feuerschutzgesetzgebung[79] sachgemäss angewendet.

Die Regierung bezeichnet die für die Aufgaben des Kantons bei der Schadenwehr zuständige Stelle.

Art. 51 Weitergehende Massnahmen a) Massnahmen

Die politische Gemeinde trifft die über die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer hinausgehenden Massnahmen zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens.

Art. 53* Düngerberatung[80]

Die Regierung bezeichnet die für die Düngerberatung zuständige Stelle des Kantons.

Diese überwacht und koordiniert auch Verwertung und Entsorgung von Klärschlamm.

Art. 54* Beizug Dritter[81]

Kanton und politische Gemeinde können für die Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder ihnen einzelne Aufgaben übertragen.

Art. 54bis* Normen, Richtlinien und Empfehlungen von Fachorganisationen

Die Regierung kann Normen, Richtlinien und Empfehlungen von Fachorganisationen durch Verordnung verbindlich erklären.

Art. 55 Interkantonale oder internationale Vereinbarungen

Die Regierung kann mit anderen Kantonen und Staaten gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen vereinbaren.

2. Grundlagenbeschaffung

Art. 56* Aufgaben[82]

Die zuständigen Stellen des Kantons:

  1. führen die für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung erforderlichen Erhebungen durch;
  2. erstellen das Inventar über die Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen.

3. Information

Art. 56bis* Aufgaben[83]

Die zuständige Stelle des Kantons informiert über den Zustand der Gewässer, den Gewässerschutz und die getroffenen Massnahmen.

IVbis Strafbestimmungen und Herausgabe amtlicher Akten*

Art. 56ter* Strafbestimmungen

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. in besonders gefährdeten Bereichen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ohne Bewilligung vornimmt;[84]
  2. ohne Bewilligung nach Art. 28bis dieses Gesetzes Bohrungen und erhebliche Grabungen vornimmt;
  3. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, ändert, kontrolliert, befüllt, wartet, entleert oder ausser Betrieb setzt, ohne über die hierfür erforderlichen Qualifikationen[85] zu verfügen;
  4. als Fachperson, die Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, ändert, kontrolliert, befüllt, wartet, entleert und ausser Betrieb setzt, die vorgeschriebenen Auskünfte über Art und Umfang seiner Tätigkeit auf diesem Gebiet und Nachweise der dafür erforderlichen Qualifikationen an die zuständige Stelle des Kantons unterlässt.

Art. 56quater* Herausgabe amtlicher Akten

Im Rahmen von Strafuntersuchungsverfahren wegen möglicher Verstösse gegen die eidgenössische oder kantonale Gewässerschutzgesetzgebung entscheidet die zuständige Stelle des Kantons über die Herausgabe amtlicher Akten an die Behörden der Strafrechtspflege.[86]

IVter. Kantonsbeiträge*

Art. 56quinquies* Ausrichtung

Kantonsbeiträge an die Finanzierung von Gewässerschutzanlagen oder -massnahmen werden in der Höhe und entsprechend den Bedingungen ausgerichtet, wie sie in den Programmvereinbarungen mit dem Bund festgelegt sind.

Art. 56sexies* Rückerstattung

Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn:

  1. sie zu Unrecht bezogen worden sind;
  2. eine Anlage oder Einrichtung ihrem Zweck entfremdet wird;
  3. beitragsberechtigte Massnahmen zum Schutz der Gewässer nicht vollständig umgesetzt worden sind.

Die Verjährung richtet sich sachgemäss nach dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz.[87]

V. Schlussbestimmungen

Art. 60 Übergangsbestimmungen a) Schutzzonenreglement

Diesem Gesetz widersprechende Bestimmungen in Schutzzonenreglementen werden mit dem Vollzugsbeginn dieses Gesetzes nicht mehr angewendet.

Schutzzonenreglemente werden innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes angepasst.

Art. 61 b) Abwasserreglement

Diesem Gesetz widersprechende Bestimmungen in Abwasserreglementen werden innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes angepasst.

Art. 62 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.[91]

Egress

 

Übergangsbestimmung des Nachtragsgesetzes vom 4. April 2002[92]

III.

Dem Nachtragsgesetz widersprechende Bestimmungen in Schutzzonenreglementen werden mit Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes nicht mehr angewendet.

Schutzzonenreglemente werden innert sechs Jahren seit Vollzugsbeginn des Nachtragsgesetzes angepasst.

IV.

Dem Nachtragsgesetz widersprechende Bestimmungen in Abwasserreglementen werden mit Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes nicht mehr angewendet.

Abwasserreglemente werden innert zwei Jahren seit Vollzugsbeginn des Nachtragsgesetzes angepasst.

nGS 32–22

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32–22 11.04.1996 01.03.1997
Art. 2 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 3 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 3bis geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 3ter geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 4 aufgehoben 47–21 19.04.2011 keine Angabe
Gliederungstitel 2.2. geändert 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 4bis eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 5 geändert 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 6 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 9 geändert 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 10 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 11 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 12 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 13 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 14 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 15 geändert 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 17 geändert 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 22 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 23 geändert 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 24 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 25 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 25bis geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 26 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 27 geändert 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 28 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 28bis geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 28ter eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 34 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 35 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 35bis eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 35ter eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 35quater eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 35quinquies eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 36 aufgehoben 47–21 19.04.2011 keine Angabe
Art. 37 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 37bis geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 37ter aufgehoben 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 37quater aufgehoben 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 37quinquies aufgehoben 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 38 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Gliederungstitel 3. geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 39 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 39bis eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 39ter eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 39ter, Abs. 2 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 39quater eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 39quinquies eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 40 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 40 Artikeltitel geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 40, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 40, Abs. 2 eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 40bis eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Gliederungstitel 3bis. eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 40ter eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 40quater eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 40quinquies eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 40sexies eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 41 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 42 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 43 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 44 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 45 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Gliederungstitel 4. eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 48 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 49 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 50 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 52 aufgehoben 47–21 19.04.2011 keine Angabe
Art. 53 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 54 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 54bis eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 56 geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 56bis geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Gliederungstitel 4bis. eingefügt 37–96 04.04.2002 01.01.2003
Art. 56ter geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 56quater geändert 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Gliederungstitel 4ter. eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 56quinquies eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe
Art. 56sexies eingefügt 45–96 20.04.2010 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.04.1996 01.03.1997 Erlass Grunderlass 32–22
04.04.2002 01.01.2003 Gliederungstitel 2.2. geändert 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 4bis eingefügt 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 5 geändert 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 9 geändert 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 15 geändert 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 17 geändert 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 23 geändert 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 27 geändert 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 28ter eingefügt 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 39bis eingefügt 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 39ter eingefügt 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 39quater eingefügt 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Art. 39quinquies eingefügt 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Gliederungstitel 4. eingefügt 37–96
04.04.2002 01.01.2003 Gliederungstitel 4bis. eingefügt 37–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 2 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 3 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 3bis geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 3ter geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 6 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 10 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 11 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 12 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 13 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 14 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 22 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 24 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 25 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 25bis geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 26 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 28 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 28bis geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 34 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 35 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 35bis eingefügt 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 35ter eingefügt 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 35quater eingefügt 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 35quinquies eingefügt 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 37 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 37bis geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 37ter aufgehoben 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 37quater aufgehoben 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 37quinquies aufgehoben 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 38 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 39 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 40 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 41 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 42 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 43 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 44 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 45 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 48 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 49 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 50 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 53 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 54 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 54bis eingefügt 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 56 geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 56bis geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 56ter geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 56quater geändert 45–96
20.04.2010 keine Angabe Gliederungstitel 4ter. eingefügt 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 56quinquies eingefügt 45–96
20.04.2010 keine Angabe Art. 56sexies eingefügt 45–96
19.04.2011 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 47–21
19.04.2011 keine Angabe Art. 36 aufgehoben 47–21
19.04.2011 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 47–21
05.07.2016 01.10.2017 Gliederungstitel 3. geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 39ter, Abs. 2 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40 Artikeltitel geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40, Abs. 1 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40, Abs. 2 eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40bis eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Gliederungstitel 3bis. eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40ter eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40quater eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40quinquies eingefügt 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 40sexies eingefügt 2017-049