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752.512

Vereinbarung über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid*

vom 07.02.1967 (Stand 01.04.1986)

Präambel

Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau,

gestützt auf Art. 33 des st.gallischen Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember 1947[1] sowie auf die durch Gesetz vom 23. Mai 1961 eingefügten §§ 48a bis 48c des thurgauischen Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht vom 4. April 1944,

vereinbaren:[2]

Art. 1

Die st.gallischen politischen Gemeinden Nesslau, Krummenau, Ebnat-Kappel, Wattwil, Lichtensteig, Oberhelfenschwil, Brunnadern, St.Peterzell, Hemberg, Bütschwil, Lütisburg, Mosnang, Kirchberg, Ganterschwil, Krinau, Mogelsberg, Bronschhofen, Wil, Zuzwil, Niederhelfenschwil, Uzwil, Jonschwil, Oberuzwil, Oberbüren, Niederbüren, Degersheim, Flawil und Gossau sowie der thurgauische Zweckverband «Kehrichtabfuhrverband Hinterthurgau» werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer zentralen Abfallbeseitigungsanlage zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.*

Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden[3] der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

Der Verband kann durch die zuständigen Behörden[4] der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.

Art. 3

Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechtspersönlichkeit verliehen. Sein Sitz befindet sich in Bazenheid in der politischen Gemeinde Kirchberg SG.

Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.[5]

Art. 4

Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Abfallbeseitigungsanlage findet, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.

Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung[6], sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten, bleiben vorbehalten.

Art. 5

Anstände zwischen den einzelnen Vertragspartnern und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Behörden und Gerichten[7] der beteiligten Vertragspartner entschieden.

Art. 6

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Vertragspartnern oder zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertragspartnern werden, sofern eine Verständigung in der Abgeordnetenversammlung nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.

Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons St.Gallen zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.[8]

Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Art. 7

Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einem Vertragspartner oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden[9] der beiden Vertragskantone.

Art. 8

Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[10] vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 9

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung[11] dem Bundesgericht zu unterbreiten.

Art. 10

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 11

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Egress

nGS 5, 77

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 5, 77 07.02.1967 07.02.1967
Erlasstitel geändert 21–85 01.04.1986 keine Angabe
Art. 1, Abs. 1 geändert 21–85 01.04.1986 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.02.1967 07.02.1967 Erlass Grunderlass 5, 77
01.04.1986 keine Angabe Erlasstitel geändert 21–85
01.04.1986 keine Angabe Art. 1, Abs. 1 geändert 21–85