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752.524

Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss von Gebieten des Bezirks Oberegg an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage Altstätten

vom 05.01.1982 (Stand 05.01.1982)

Präambel

Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Appenzell I.Rh.

erlassen

gestützt auf Art. 56 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973[1] und Art. 203 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979[2] sowie Art. 12 Abs. 3 der appenzell-innerrhodischen Verordnung betreffend den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen (Gewässerschutzverordnung) vom 18. März 1976

als Vereinbarung:[3]

Art. 1

Die politische Gemeinde Altstätten und der Bezirk Oberegg werden zum Abschluss eines Anschlussvertrages über die gemeinsame Benützung der Kanalisation und der Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde Altstätten ermächtigt.

Art. 2

Der Anschlussvertrag regelt:

  1. die gemeinsame Benützung der Anlageteile;
  2. die Eigentumsverhältnisse;
  3. die Kostenteilung;
  4. die Rechte und die Pflichten der Vertragsparteien.

Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden[4] der Vereinbarungskantone.

Art. 3

Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massgebend.

Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz[5] und die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

Art. 4

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Departemente[6] der Vereinbarungskantone durchzuführen.

Art. 5

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

Art. 6

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen.

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.[7]

Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.[8]

Art. 7

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.[9]

Art. 8

Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen den Vertragsparteien lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.[10]

Art. 9

Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[11] vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 10

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung[12] dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 11

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 12

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.

Egress

nGS 17–12

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 17–12 05.01.1982 05.01.1982

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.01.1982 05.01.1982 Erlass Grunderlass 17–12