Die politische Gemeinde St.Gallen und die Einwohnergemeinde Teufen werden zum Abschluss eines Anschlussvertrages über die gemeinsame Benützung der Kanalisation und der Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde St.Gallen ermächtigt.
752.526
Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss des Gebietes Jonenwatt der Einwohnergemeinde Teufen an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde St.Gallen
Präambel
erlassen
gestützt auf Art. 56 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973[1] und Art. 203 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979[2] sowie Art. 1 und 4 des appenzellisch-ausserrhodischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 29. April 1979
Art. 1
Art. 2
Der Anschlussvertrag regelt:
- die gemeinsame Benützung der Anlageteile;
- die Eigentumsverhältnisse;
- die Kostenteilung;
- die Rechte und die Pflichten der Vertragsparteien.
Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden[4] der Vereinbarungskantone.
Art. 3
Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massgebend.
Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz[5] und die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 4
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Departemente[6] der Vereinbarungskantone durchzuführen.
Art. 5
Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 6
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.[7]
Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.[8]
Art. 7
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden[9] der Vereinbarungskantone entschieden.
Art. 8
Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen den Vertragsparteien lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden[10] der Vereinbarungskantone entschieden.
Art. 9
Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[11] vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung[12] dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 21–62 | 11.02.1986 | 11.02.1986 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.02.1986 | 11.02.1986 | Erlass | Grunderlass | 21–62 |