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752.527

Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal

vom 24.05.1994 (Stand 24.05.1994)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen, der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.

erlassen

gestützt auf Art. 223 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979[1] und Art. 22 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973[2], Art. 25 ff. des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969, Art. 1 und 4 lit. f des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 29. April 1979 und den Ermächtigungsbeschluss des Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 12. März 1990 sowie auf Art. 3 des appenzell-innerrhodischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. April 1993 und Art. 5 der appenzell-innerrhodischen Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. Oktober 1993

als Vereinbarung:[3]

Art. 1

Die st.gallischen politischen Gemeinden Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet und Rüthi sowie die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Reute und Walzenhausen und der appenzell-innerrhodische Bezirk Oberegg werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.

Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.

Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone[4] verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

Art. 3

Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz ist in Au SG.

Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen[5] massgebend.

Art. 4

Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften enthält.

Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den Umweltschutz[6] und der Technischen Verordnung über Abfälle, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen[7] im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden bzw. den Bezirk Oberegg vorbehalten.

Art. 5

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

Art. 6

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Au SG. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes.[8] Vor seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone einzuholen.

Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.[9]

Art. 7

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.[10]

Art. 8

Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.[11]

Art. 9

Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern Vereinbarungskantone Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[12] vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 10

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung[13] dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 11

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 12

Die vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. erlassene Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal vom 10. April 1990[14] wird aufgehoben.

Art. 13

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.[15]

Egress

nGS 29–53

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 29–53 24.05.1994 24.05.1994

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.05.1994 24.05.1994 Erlass Grunderlass 29–53