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752.529

Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet

vom 06.09.1994 (Stand 06.09.1994)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Glarus, der Regierungsrat des Kantons Schwyz und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 99 lit. c der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 und Art. 2 Abs. 1 des glarnerischen Einführungsgesetzes vom 2. Mai 1976 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, § 1 Abs. 2 lit. c der schwyzerischen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 24. Oktober 1973 sowie Art. 223 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979[1] und Art. 22 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973[2]

als Vereinbarung:[3]

Art. 1

Die glarnerischen Ortsgemeinden, der schwyzerische Bezirk Einsiedeln, die schwyzerischen politischen Gemeinden der Bezirke Höfe und March sowie die politischen Gemeinden Oberiberg, Unteriberg und Alpthal und die st.gallischen politischen Gemeinden Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Eschenbach, Goldingen und St.Gallenkappel werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.

Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone[4]. Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.

Der Verband kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.[5]

Art. 3

Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Niederurnen.

Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Glarus massgebend.

Art. 4

Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften enthält.

Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den Umweltschutz[6] und der Technischen Verordnung über Abfälle, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons Glarus im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone Schwyz und St.Gallen ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

Art. 5

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

Art. 6

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Niederurnen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem glarnerischen Verwaltungsrechtspflegegesetz. Vor seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone einzuholen.

Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.[7]

Art. 7

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Glarus entschieden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der beiden andern Vereinbarungskantone aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.[8]

Art. 8

Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.[9]

Art. 9

Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern Vereinbarungskantone Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[10] vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 10

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung[11] dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 11

Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 12

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.[12]

Egress

nGS 29–66

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 29–66 06.09.1994 06.09.1994

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.09.1994 06.09.1994 Erlass Grunderlass 29–66