Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Geoinformation[4] und des Geoinformationsgesetzes vom 20. November 2018[5].
Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
760.11
erlässt
gestützt auf Art. 20 des Geoinformationsgesetzes vom 20. November 2018[1] in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes über E-Government vom 20. November 2018[2]
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen der Bundesgesetzgebung über Geoinformation[6] und des GeoIG-SG.
Das Kooperationsgremium der E-Government St.Gallen (eGovSG) ist neben den im GeoIG-SG übertragenen Aufgaben insbesondere zuständig für die Festlegung der Geodatenmodelle und der Darstellungsmodelle für in den Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten der Klassen III, V, VI und übrige Geodaten der politischen Gemeinden (UeG).
Das Kooperationsgremium erlässt Weisungen und Richtlinien betreffend:
Das Kooperationsgremium ist ausserdem zuständig für die Bezeichnung von Systemen zur zentralen oder dezentralen Bewirtschaftung nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d GeoIG-SG im Geobasisdatenkatalog.
Das Kompetenzzentrum GDI ist die fachlich zuständige Stelle im Bereich Geodateninfrastruktur (GDI).
Es übernimmt auf kantonaler Ebene sämtliche Aufgaben, die auf Bundesebene nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008[7] durch das Bundesamt für Landestopografie wahrgenommen werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sorgt es für den Vollzug der gesetzlichen Vorgaben sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen. Es ist dazu gegenüber den zuständigen Fachstellen weisungsberechtigt.
Das Kompetenzzentrum GDI ist neben den im GeoIG-SG übertragenen Aufgaben insbesondere zuständig für:
Die Fachgruppe GDI steht den Gremien der eGovSG als beratendes Gremium zur Seite.
Sie behandelt Staatsebenen übergreifende und strategische Aspekte der gemeinsamen GDI von Kanton und politischen Gemeinden und wirkt bei Anpassungen von kantonalen gesetzlichen Grundlagen im Bereich Geoinformation mit.
Die Fachgruppe GDI setzt sich zusammen aus:
Die Fachgruppe GDI konstituiert sich selbst.
Die Fachgruppe GDI tagt wenigstens einmal je Kalenderjahr.
Das Koordinationsgremium Gemeinden wird vom Vorstand der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) gewählt. Es nimmt eine Vertretung des Kompetenzzentrums GDI Einsitz.
Das Koordinationsgremium Gemeinden ist im Bereich der Geodaten der Klassen III, V, VI und UeG insbesondere zuständig für:
Das Koordinationsgremium Kanton wird von der Regierung gewählt.
Das Koordinationsgremium Kanton ist im Bereich der Geodaten der Klassen II, IV und übrige kantonale Geodaten (UeK) insbesondere zuständig für:
Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle nach Art. 17 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009[9] in Verbindung mit Art. 27 GeoIG-SG.
Die katasterverantwortliche Stelle ist zuständig für die Einführung, Leitung und Aufsicht des ÖREB-Katasters.
Die katasterverantwortliche Stelle erlässt im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen und dem Kompetenzzentrum GDI fachliche Vorgaben zu:
Die Fachstellen sind in Bezug auf Geodaten zuständig für:
Die Fachstellen schliessen soweit erforderlich mit dem Kompetenzzentrum GDI eine Vereinbarung über die Bewirtschaftung, Bereitstellung und Publikation der Geodaten in der tGDI ab und überprüfen diese wenigstens einmal jährlich.
Die jeweils zuständige kantonale Fachstelle ist verantwortlich für die Aufsicht über die Bewirtschaftung der an die politischen Gemeinden delegierten Geobasisdaten (Klassen III und V).
Der Geobasisdatenkatalog besteht aus folgenden Anhängen zu diesem Erlass:
Der Geobasisdatenkatalog wird vom Kompetenzzentrum GDI periodisch überarbeitet und dem E-Government-Planungsausschuss vorgelegt. Der E-Government-Planungsausschuss bereitet das Geschäft für die Beschlussfassung durch das E-Government-Kooperationsgremium vor.
Geobasisdaten der Klassen VI und UeG werden in Anhang 4 dieses Erlasses aufgenommen, wenn Bedarf für eine gemeindeübergreifende Harmonisierung besteht.
Mit der Aufnahme in Anhang 4 dieses Erlasses werden die für die entsprechenden Geodaten geltenden Vorgaben für die politischen Gemeinden verbindlich.
Der Geobasisdatenkatalog enthält je Geodatensatz folgende Angaben:
Für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten werden das Lagebezugssystem CH1903+ mit dem Lagebezugsrahmen LV95 und das Höhenbezugssystem LN02 verwendet.
Weitere Vorgaben der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008[10] zum Lagebezug und Höhenbezug sowie zur Verwendung anderer Bezugssysteme gelten sachgemäss.
Die eigentümerverbindlichen Geobasisdaten werden auf die Daten der amtlichen Vermessung referenziert. Soweit zweckmässig, gilt dies auch für die behördenverbindlichen Geobasisdaten.
Das Kompetenzzentrum GDI legt im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen fest, unter welchen Bedingungen eine technische Anpassung der Geodaten an veränderte Georeferenzdaten ohne Auflage möglich ist.
Das Kompetenzzentrum GDI überprüft für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten die Einhaltung der technischen Anforderungen.
Die zuständige Fachstelle stellt die Einhaltung der fachlichen Anforderungen sicher.
Die fachlichen und technischen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus den für die entsprechenden Geodaten geltenden Weisungen und Richtlinien.
Den im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten wird wenigstens ein Geodatenmodell zugeordnet.
Für Geobasisdaten der Klassen II und III kann das Kompetenzzentrum GDI im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle das Geodatenmodell des Bundes erweitern. Erweiterungen werden als Geodaten der Klassen IV, V oder UeK im Geobasisdatenkatalog erfasst.
Den im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten wird wenigstens ein Darstellungsmodell zugeordnet. Dieses legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.
Für Geobasisdaten der Klassen II und III kann das Kompetenzzentrum GDI im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle das Darstellungsmodell des Bundes erweitern.
Sämtliche Geodaten werden durch Geometadaten beschrieben.
Das Kompetenzzentrum GDI führt und veröffentlicht die Geometadaten und überführt diese in nationale und überkantonale Geometadatenverzeichnisse.
Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert angemessener Frist rekonstruiert werden kann.
Das Kompetenzzentrum GDI führt für die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten eine Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung durch. Diese wird im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen und dem zuständigen Archiv erstellt.
Die Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung enthält wenigstens:
Die Aufbewahrungsfrist in der nachhaltigen Verfügbarkeit beträgt, wenn keine abweichenden fachgesetzlichen Vorgaben bestehen, wenigstens zehn Jahre.
Das Kompetenzzentrum GDI ist zuständig für die Überführung der archivwürdigen Geodaten in das zuständige Archiv.
Zuständig für die Archivierung von Geodaten:
Die politische Gemeinde und das Staatsarchiv können die Archivierung von Geodaten nach Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung durch Vereinbarung dem Staatsarchiv übertragen. Die Übertragung wird in der Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung festgelegt.
Die zuständige Fachstelle schliesst im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum GDI mit dem Staatsarchiv eine Archivierungsvereinbarung nach Art. 16 der Verordnung über Aktenführung und Archivierung vom 19. März 2019[11] ab, soweit Geodaten gemäss Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung in dessen archivische Zuständigkeit fallen.
Im Geobasisdatenkatalog wird für jeden Geodatensatz eine der Zugangsberechtigungsstufen A, B oder C nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008[12] festgelegt.
Für die Zugangsberechtigungsstufen B und C können weitere Unterteilungen vorgenommen werden. Das Kompetenzzentrum GDI führt ein Verzeichnis der zugangsberechtigten Organisationen und Personen.
Zugangsberechtigungen werden für das gesamte Gebiet des Kantons St.Gallen einheitlich erteilt.
Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird der Zugang nur gewährt, wenn:
Das E-Government-Kooperationsgremium erlässt allgemeine Nutzungsbedingungen für Geodaten. Diese setzen die Grundsätze von Open Government Data um.
Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen verantwortlich. Die Geodaten dürfen nicht missbräuchlich oder irreführend verwendet werden.
Die Geodaten dürfen nur mit Quellenangabe und Angabe zum Aktualitätsstand veröffentlicht und weitergegeben werden. Das Kompetenzzentrum GDI kann in begründeten Fällen von der Pflicht zur Quellenangabe entbinden.
Das Kompetenzzentrum GDI ist für den Aufbau und Betrieb der Geodienste für die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten zuständig.
Auf der technischen Geodateninfrastruktur (tGDI) werden insbesondere folgende Typen von Geodiensten betrieben:
Darstellungsdienste und Downloaddienste werden grundsätzlich für alle Geodaten mit den Zugangsberechtigungsstufen A und B angeboten. Aus wichtigen Gründen kann das Kompetenzzentrum GDI von einer Bereitstellung absehen.
Geodienste für Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A sind ohne vorgängige Registrierung öffentlich zugänglich.
Geodienste für Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe B können berechtigten Nutzerinnen und Nutzern nach Registrierung und unter besonderen Nutzungsbedingungen zugänglich gemacht werden.
Auf der tGDI können die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten unter Berücksichtigung der Zugangsberechtigungsstufe automatisiert im von der Nutzerin oder dem Nutzer ausgewählten Ausschnitt und Format bezogen werden.
Der automatisierte Bezug erfolgt kostenfrei.
Auf der tGDI wird ein gemeinsames Geoportal des Kantons St.Gallen und der politischen Gemeinden betrieben.
Das Geoportal ist das offizielle Publikationsportal des Kantons und der politischen Gemeinden zur Publikation der im Geobasisdatenkatalog aufgeführten Geodaten. Im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten werden nicht ausschliesslich über einen anderen Kanal veröffentlicht.
Die Publikation von Geodaten, Darstellungen und Funktionalitäten wird durch das Kompetenzzentrum GDI veranlasst. Die Datenaktualisierungen erfolgen wenn möglich automatisiert.
Das Kompetenzzentrum GDI führt eine Dokumentation über die wesentlichen Informatik-Komponenten zur Bewirtschaftung der im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten und ihre Vernetzung.
Die Dokumentation beschreibt insbesondere:
Die zuständige Fachstelle meldet Änderungen.
Das Kompetenzzentrum GDI betreibt zentrale Geodatenbanken und Anwendungen für die Bewirtschaftung von Geodaten des Kantons.
Für die Bewirtschaftung von Geodaten in Zuständigkeit des Kantons in externen Anwendungen kann das Kompetenzzentrum GDI Vorgaben erlassen, insbesondere zu:
Für Geodaten der politischen Gemeinden, für die nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d GeoIG-SG ein zentrales System zur Bewirtschaftung festgelegt wurde, gilt Art. 32 dieses Erlasses sachgemäss.
Für Geodaten der politischen Gemeinden, für die nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d GeoIG-SG kein zentrales System zur Bewirtschaftung festgelegt wurde, ist die zuständige Fachstelle dafür verantwortlich, dass die Geodaten unter Einhaltung der fachlichen und technischen Anforderungen sowie in der vorgegebenen Aktualität an das Kompetenzzentrum GDI geliefert werden.
Die Kosten für die Erhebung, Erfassung und Nachführung der Geodaten trägt, vorbehältlich abweichender Bestimmungen, die zuständige Fachstelle.
Gebühren können verursachergerecht erhoben werden für:
Die bearbeitende Stelle erhebt die Kosten für die Aufarbeitung, Bereitstellung und den Versand der Daten.
Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, richten sich Führung und Betrieb des ÖREB-Katasters nach Bundesrecht.
Die katasterverantwortliche Stelle legt in Absprache mit den zuständigen Fachstellen und den politischen Gemeinden den Bearbeitungsablauf für die Aufnahme in den Kataster fest.
Sie bestimmt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen und dem Kompetenzzentrum GDI:
Die zuständigen Fachstellen beauftragen je ÖREB-Thema eine katasterbearbeitende Stelle.
Die katasterverantwortliche Stelle erarbeitet die notwendigen ergänzenden Regelungen, insbesondere bezüglich:
Die zuständigen Fachstellen stellen der katasterverantwortlichen Stelle die erhobenen und nachgeführten Daten elektronisch und zeitgerecht unter Einhaltung der fachlichen und technischen Anforderungen zur Verfügung.
Die zuständige Fachstelle bestimmt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren den Vollzugsbeginn für eigentümerverbindliche Eigentumsbeschränkungen.
Dynamische und statische Auszüge einzelner Grundstücke werden über die tGDI bereitgestellt.
Das E-Government-Kooperationsgremium kann den ÖREB-Kataster für alle oder einzelne der darin veröffentlichten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zum amtlichen Publikationsorgan erklären.
Die eGovSG trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Katasters.
Die zuständigen Fachstellen tragen die Kosten für die Aufbereitung und die Nachführung ihrer Daten.
Die Aufnahme in den ÖREB-Kataster kann Präzisierungen an Abgrenzungen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mittels Kanzleimutation zur Folge haben. Bedeutende Anpassungen werden nach den jeweiligen Fachprozessen vorgenommen.
Bei ÖREB-Themen in Zuständigkeit der Gemeinden können die zuständigen Fachstellen des Kantons Weisungen erlassen, wonach geringfügige Anpassungen an die tatsächlichen Gegebenheiten ohne öffentliche Auflage erfolgen können. Die zuständige Fachstelle des Kantons entscheidet in unklaren Fällen.
Die eGovSG überwacht die Einhaltung der Programmvereinbarungen mit dem Bund und die Verwendung der Globalbeiträge.
Die katasterverantwortliche Stelle erstattet dem E-Government-Kooperationsgremium und dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.
Der digitale Leitungskataster (dLK) beinhaltet die Darstellung der Leitungen und Anlagen zur Versorgung und Entsorgung im gesamten Gebiet des Kantons St.Gallen.
Der dLK umfasst insbesondere:
Aus dem dLK geht insbesondere hervor:
Die Werke stellen der für den digitalen Leitungskataster zuständigen Stelle bei Bedarf weitergehende Informationen zur Verfügung, die für Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben auf kommunaler oder kantonaler Stufe benötigt werden oder in Geobasisdaten nach Bundesrecht erforderlich sind.
Das E-Government-Kooperationsgremium kann die Aufnahme von weiteren Werkleitungsdaten in den dLK beschliessen.
Die Daten des dLK werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach kantonalem Recht geführt.
Die Daten des dLK stehen den Verwaltungen aller Staatsebenen sowie den im Gebiet des Kantons St.Gallen tätigen Werken und Leitungsbetreibern zur Verfügung.
Private erhalten nach einer Registrierung Zugang zum dLK.
Die Geodaten bereits bestehender Kataster können längstens bis zur Erneuerung der entsprechenden Leitungen in ihrer vorhandenen Genauigkeit als Grundlage für den dLK verwendet werden.
Der Kanton, die politischen Gemeinden und die Werkbetreiber stellen eine bedarfsgerechte, wenigstens jährliche Nachführung des Leitungskatasters sicher.
Sie liefern die nachgeführten Daten wenigstens halbjährlich an das Kompetenzzentrum GDI.
Im Fall von Bauvorhaben nimmt die Bauherrschaft vor Baubeginn mit durch den Bau betroffenen Werken Kontakt auf, um die Koordination mit geplanten Leitungsarbeiten zu ermöglichen.
Die eGovSG führt eine Umsetzungsplanung für die Erstellung und Umsetzung fachlicher Vorgaben für die Geodaten, die technische Geodateninfrastruktur sowie den Zugang zu Geodaten. Darin werden auch die Fristen zur Umsetzung neuer und veränderter Vorgaben festgelegt.
Anhänge[13]
Anhang 1:
Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts in Zuständigkeit des Kantons (Klasse II) und der politischen Gemeinden (Klasse III)
Anhang 2:
Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts in Zuständigkeit des Kantons (Klasse IV) und der politischen Gemeinden (Klasse V)
Anhang 3:
Katalog der übrigen Geodaten in Zuständigkeit des Kantons (Klasse UeK)
Anhang 4:
Katalog der kantonsweit harmonisierten Geobasisdaten nach kommunalem Recht und übrigen Geodaten der politischen Gemeinden (Klasse VI und UeG)
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2019-057 | 14.08.2019 | 01.09.2019 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.08.2019 | 01.09.2019 | Erlass | Grunderlass | 2019-057 |