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811.11

Steuerverordnung

(StV)

vom 20.10.1998 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung des Steuergesetzes vom 9. April 1998[1]

als Verordnung:[2]

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgemeinschaften (Art. 3 StG) a) Grundsatz*

Die natürlichen Personen entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern gemäss ihrer Religionszugehörigkeit der entsprechenden Kirchgemeinde oder der Jüdischen Gemeinde.*

Bei Austritt aus der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft erlischt die Steuerpflicht mit der rechtsgültig abgegebenen Austrittserklärung.*

Art. 2 b) Bei gemischter Ehe

Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden bei gemischter Ehe gemäss Religionszugehörigkeit der Ehegatten je zur Hälfte den entsprechenden Kirchgemeinden oder der Jüdischen Gemeinde entrichtet.*

Jeder Ehegatte kann verlangen, dass die Einkommens- und Vermögenssteuern nach dem Verhältnis der Religionszugehörigkeit aller Familienglieder erhoben werden.*

Art. 3* Ausscheidung der Gemeindeanteile (Art. 8 StG) a) Ausscheidungsregeln

Eine Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapitalsteuern sowie zu den Grundstückgewinnsteuern erfolgt für die politischen Gemeinden, zu denen eine steuerrechtliche Zugehörigkeit besteht.

Die Ausscheidung richtet sich nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Die Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapitalsteuern erfolgt in Fällen nach Art. 99bis des Steuergesetzes vom 9. April 1998[3], in denen zudem weder ein steuerbarer Gewinn noch ein steuerbares Kapital vorliegt, zu gleichen Teilen unter den politischen Gemeinden, zu denen eine steuerrechtliche Zugehörigkeit besteht.*

Art. 5 c) Anteile thurgauischer Schulgemeinden

Die Schulgemeindeanteile der thurgauischen Schulgemeinden nach der Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons Thurgau vom 1. September 1987[4] betragen die Hälfte der Gemeindeanteile nach Art. 8 Abs. 1 des Steuergesetzes.*

Führt die thurgauische Schulgemeinde nicht die gesamte Volksschule, wird der ihr zukommende Schulgemeindeanteil angemessen herabgesetzt.

Art. 6 d) Verfahren

Das kantonale Steueramt nimmt die Ausscheidungen vor.

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN

Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern

Art. 7 Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 14 Abs. 3 StG)

Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von wenigstens 12 Monaten Dauer.

Art. 8 Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 20 Abs. 1 StG)

Die Ehe ist rechtlich getrennt, wenn sie zivilrechtlich[5] getrennt oder geschieden ist.

Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.

Art. 9* Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 27 StG)

Für die Steuer vom Einkommen wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 20. Februar 2013[6] sachgemäss angewendet. Sozialabzüge nach Art. 48 und 64 des Steuergesetzes sind nicht zulässig.*

Art. 10 Steuerbares Einkommen a) Bewertung der Naturalbezüge (Art. 29 Abs. 2 StG)

Die Naturalbezüge der Unselbständigerwerbenden werden zum Marktwert bemessen. Sie werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen aus der eigenen Unternehmung für den Steuerpflichtigen, die von ihm unterhaltenen Personen und die Arbeitnehmer werden zu den Selbstkosten angerechnet.

Art. 11 b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1. Kapitalgewinne (Art. 31 Abs. 2 StG)

Bei kaufmännischer Buchführung[7] gilt als Kapitalgewinn der den Einkommenssteuerwert übersteigende Erlös.

Liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn nach dem Differenzbetrag zwischen dem Erlös und den ausgewiesenen Gestehungskosten berechnet. Die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen werden von den Gestehungskosten abgerechnet.

Art. 13* c) Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 33 StG)

Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die dem Berechtigten namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen.

*

Die Einkünfte werden dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem der Steuerpflichtige einen rechtlichen Anspruch darauf erhält. Art. 33 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz des Steuergesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 14* d) Mietwert von selbst genutzten Grundstücken (Art. 34 Abs. 2, 3 und 4 StG)*

Der Mietwert nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b des Steuergesetzes vom 9. April 1998 wird im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000[8] ermittelt.*

Der Mietwert nach Art. 34 Abs. 3 des Steuergesetzes wird reduziert, wenn:*

  1. er 30 Prozent der Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen übersteigt und
  2. das steuerbare Vermögen des Steuerpflichtigen höchstens Fr. 600 000.– beträgt.

Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt, wird der Mietwert soweit reduziert, wie er 30 Prozent der Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen übersteigt. Art. 34 Abs. 4 Satz 2 des Steuergesetzes bleibt vorbehalten.*

Art. 15 e) Unterhaltsbeiträge bei Scheidung oder Trennung (Art. 36 Bst. f StG)

Als Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei geschiedener oder getrennter Ehe an den Unterhalt des andern ausrichtet, gelten ausschliesslich die laufenden Beiträge.

Art. 18 Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit a) Fahrkosten (Art. 39 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StG)*

*

Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis zum Betrag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes abgezogen werden:*

  1. die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder
  2. die notwendigen Kosten je gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung nicht zumutbar ist.

*

Die Kosten des privaten Fahrzeugs nach Abs. 1bis Bst. b dieser Bestimmung werden gemäss den für die direkte Bundessteuer massgebenden Ansätzen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs[9] bestimmt.*

*

Art. 18a* abis) Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Nutzt der Steuerpflichtige ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach Art. 18 dieser Verordnung eine pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden.

Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0,9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.

Art. 19 b) Mehrkosten für Verpflegung (Art. 39 Abs. 1 Bst. b StG)

Mehrkosten für Verpflegung werden nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen[10] abgezogen:

  1. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann;
  2. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.

Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personalrestaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen angemessenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.

Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichgestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

Art. 20 c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (Art. 39 Abs. 1 Bst. b und c StG)

Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.

Der Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wird nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen[11] bestimmt.

Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft gelten die ortsüblichen Mietkosten für ein Zimmer.

Für den Abzug der notwendigen Fahrkosten zwischen Arbeitsort und steuerrechtlichem Wohnsitz wird Art. 18 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

Art. 21 d) Übrige Berufskosten (Art. 39 Abs. 1 Bst. c StG)

Für übrige notwendige Berufskosten werden Fr. 700.– zuzüglich 10 Prozent der Nettoeinkünfte, höchstens Fr. 2400.– abgezogen.

Die Nettoeinkünfte umfassen die Bruttoeinkünfte abzüglich Prämien und Beiträge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. d und f des Steuergesetzes, ausgenommen die Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren.

Der Nachweis höherer notwendiger Kosten bleibt vorbehalten.

Art. 22* e) Unselbständige Nebenerwerbstätigkeit (Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c StG)

Bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit werden die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen[12] abgezogen.

Für die Berufskosten von nebenamtlichen Behördenmitgliedern werden zusätzlich abgezogen:

  1. pauschal bis Fr. 2400.–, oder
  2. je Sitzung, für die ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, bis Fr. 60.–, insgesamt höchstens Fr. 4000.–.

Der Nachweis höherer notwendiger Berufskosten bleibt vorbehalten.

Art. 23 Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit a) Abschreibungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StG)

Für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden.

Die Höhe der Abschreibungen richtet sich nach dem Anlagewert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und dem Endwert des abzuschreibenden Vermögenswerts. Die Abschreibungen entsprechen der Entwertung der einzelnen Vermögenswerte im Geschäftsjahr oder werden nach der voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschreibungen erhöhen, soweit sie den Geschäftsertrag vermehrt oder zum Ausgleich von Verlusten dient, die nach Art. 42 des Steuergesetzes verrechenbar sind. Vorbehalten bleiben die handelsrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts.[13]

Weitergehende Abschreibungen werden unter der Voraussetzung zugelassen, dass die Steuervorteile, die dem Steuerpflichtigen aus der zeitlichen Vorverschiebung der Abschreibungen erwachsen, durch einen gleichwertigen Zuschlag zum steuerbaren Einkommen ausgeglichen werden.

Art. 24 b) Wertberichtigungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StG)

Für nur vorübergehende Wertveränderungen sind Wertberichtigungen zulässig.

Wertberichtigungen sind Korrekturposten auf Aktiven für bereits eingetretene Entwertung oder in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Vermögenseinbussen. In begründeten Fällen sind auch Korrekturposten zu Passiven möglich.

Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven gehören insbesondere das Delkredere, die Wertberichtigungen auf Liegenschaften, Beteiligungen und Vorräten sowie die verbuchten, nicht realisierten Kursverluste auf Wertpapieren oder Fremdwährungen per Bilanzstichtag.

Art. 25 c) Rückstellungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. c StG)

Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zulässig:

  1. für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkommensbesteuerung massgeblichen Geschäftsjahren begründet sind, deren Rechtsbestand oder Höhe jedoch noch unbestimmt ist;
  2. für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen Geschäftsjahren begründet werden.

Art. 26 d) Verluste (Art. 42 StG)

Als Unterbilanz gilt der Betrag, um den das Fremdkapital die ausgewiesenen Aktiven übersteigt.

Art. 27 e) Ersatzbeschaffungen (Art. 43 Abs. 2 StG)

Die für eine Ersatzbeschaffung gebildete Rückstellung kann innert drei Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen.

Zulässig ist auch die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, dessen Erwerb bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte.

Die stillen Reserven eines veräusserten Anlageobjekts können nur soweit auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, als dadurch der Einkommenssteuerwert des Ersatzobjekts nicht unter den bisherigen Einkommenssteuerwert des veräusserten Anlageobjekts fällt. Auf dem verbleibenden Einkommenssteuerwert können die ordentlichen Abschreibungen vorgenommen werden.

Art. 28 Abzüge bei Nutzung von Liegenschaften des Privatvermögens a) tatsächliche Kosten (Art. 44 Abs. 2 StG)

Als Unterhaltskosten gelten:

  1. die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung, soweit sie nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen, sowie Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und sie dem Steuerpflichtigen unwiderruflich entzogen sind;
  2. bei Eigengebrauch die Betriebskosten, soweit sie nicht unmittelbar durch die Nutzung bedingt sind, wie Unterhaltsperimeter und Grundsteuern;
  3. bei Vermietung oder Verpachtung die Betriebskosten, die nicht auf den Mieter oder Pächter überwälzt werden.

Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherung für die Liegenschaft.

Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächlichen Auslagen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht Entschädigung für eigene Arbeit darstellen.

Art. 29* b) Pauschalabzug (Art. 44 Abs. 4 StG)

Für vorwiegend Wohnzwecken dienende Liegenschaften kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalabzug von 20 Prozent des Bruttomietertrags ohne Nebenkosten oder des angerechneten Eigenmietwerts geltend gemacht werden.

Der Steuerpflichtige kann für jede Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

Art. 30* Sozialabzüge beim Einkommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a StG)

Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

Art. 30a* Liquidationsgewinne (Art. 52bis StG)

Für die Besteuerung der Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter wird die eidgenössische Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 2010[14] sachgemäss angewendet.

Art. 30bis* Verkehrs- und Ertragswert (Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 StG)

Der Verkehrswert und der Ertragswert nach Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 des Steuergesetzes vom 9. April 1998[15] werden im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000[16] ermittelt.*

Bei Neu-, Um- und Anbauten, für die noch keine Schätzung nach Abs. 1 dieser Bestimmung besteht, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden Schätzung in der Höhe von 80 Prozent der Neu-, Um- und Anbaukosten.

Art. 31 Steuerfreies Vermögen (Art. 63 Bst. a StG)

Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.

Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.

Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden.

Art. 32bis* Bemessung des Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 67 Abs. 2 StG)

Die ordentlichen Gewinne werden nur bei unterjähriger Steuerpflicht und zugleich unterjährigem Geschäftsjahr für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht auf zwölf Monate umgerechnet. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres die Dauer der Steuerpflicht, werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet.

Art. 32ter* Bemessung des Vermögens bei Vermögensanfall von Todes wegen (Art. 68 Abs. 4 StG)

Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, wird die Veranlagung des Vermögens nur angepasst, wenn der Vermögensanfall mindestens Fr. 50 000.– beträgt.

Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern

Art. 33 Ausländische juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten (Art. 70 Abs. 3 StG)

Die Vorschriften über die Besteuerung der juristischen Personen werden sachgemäss angewendet.

Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Lohn- oder Spesenzahlungen an Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen werden dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet, soweit sie nicht geschäftsmässig begründet sind oder einem Drittvergleich nicht standhalten.

Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Steuern sind abzugsfähig, soweit es sich um Steuern handelt, die auf das Betriebsergebnis entfallen. Nicht abzugsfähig sind Steuern, die den Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen persönlich zuzurechnen sind.

Art. 34 Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 72 Abs. 3 StG)

Die Vorschrift der Einkommenssteuer über die Qualifikation als Betriebsstätte[17] wird sachgemäss angewendet.

Art. 37 Steuernachfolge (Art. 78 StG)

Verluste und Verlustvorträge von aufgelösten juristischen Personen können nicht übernommen werden, wenn die Fusion, Vereinigung oder Übernahme zum Zweck der Steuerumgehung erfolgt, namentlich bei der Übernahme wirtschaftlich liquidierter oder nur noch aus einem Aktienmantel bestehender Gesellschaften.

Art. 38* Ausnahmen von der Steuerpflicht (Art. 80 Abs. 1 Bst. g StG)

Juristische Personen, deren Gewinn und Kapital auf die Dauer teilweise ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, können die Steuerfreiheit für die entsprechenden Teile des Gewinns und des Kapitals beanspruchen.

Von der Steuerpflicht befreit sind Zweckverbände von Gemeinden und öffentlich-rechtliche Korporationen, die ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfüllen wie Kehricht- oder Kadaververwertung, Abwasserreinigung und Wasserversorgung.

Art. 39 Berechnung des Reingewinns a) Leistungen zwischen nahestehenden Personen (Art. 82 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 StG)

Leistungen werden auch zwischen nahestehenden Personen zum Marktwert angerechnet.

Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis, den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlags oder dem jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge.

Den beteiligten Personen steht der Nachweis der Richtigkeit einer anderen Bewertung aufgrund besonderer Umstände offen.

Art. 40* b) Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (Art. 82 Abs. 3 StG)

Zum steuerbaren Gewinn kollektiver Kapitalanlagen gehören auch die Gewinne aus der Veräusserung von direktem Grundbesitz.

Art. 41* c) Freiwillige Zuwendungen (Art. 84 Abs. 2 Bst. c StG)

Freiwillige Zuwendungen sind nicht geschäftsmässig begründet, soweit sie vorwiegend im Interesse von Personen geleistet werden, die der zuwendenden juristischen Person nahestehen.

Art. 42* d) Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen (Art. 85 und 87 StG)

Die Vorschriften der Einkommenssteuer über die Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen werden sachgemäss angewendet.

Wertverminderungen auf Beteiligungen nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b des Steuergesetzes sind nur endgültig, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder soweit eine dauerhafte wesentliche Werteinbusse aus anderen Gründen nachgewiesen werden kann.

Art. 43 e) Verluste (Art. 86 Abs. 2 StG)

Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven fehlt.

Ein qualifizierter Fehlbetrag nach Art. 670 OR[18] ist nicht Voraussetzung für die Verrechnung von Verlusten mit Sanierungsleistungen.

Art. 46 3. Buchgewinne oder -verluste

Entsteht durch die Übernahme von Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden juristischen Person gehören, ein Buchverlust, kann dieser steuerlich nur in dem Umfang abgezogen werden, in dem diese Beteiligungsrechte handelsrechtlich hätten abgeschrieben werden müssen (echter Fusionsverlust).

Ein Fusionsgewinn gilt als Beteiligungsertrag, soweit die Gestehungskosten den Gewinnsteuerwert nicht übersteigen.

Art. 50 b) Ermässigungen für gemischte Beteiligungsgesellschaften (Art. 90 und Art. 284 StG)

Als Ertrag aus Beteiligungen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an den Inhaber des Beteiligungsrechts, soweit sie als Ertrag verbucht und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet worden sind.

Keine Beteiligungserträge sind insbesondere:

  1. Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne, soweit die Gestehungskosten den Gewinnsteuerwert übersteigen;
  2. Leistungen, die geschäftsmässig begründeter Aufwand der Gesellschaft oder Genossenschaft sind;
  3. Kapital- und Aufwertungsgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten, soweit nicht Art. 91 des Steuergesetzes anwendbar ist.

Art. 51* c) Kapitalgewinne auf Beteiligungen (Art. 91 Abs. 2 Bst. b StG)

Für die Ermittlung der Quote von 10 Prozent können mehrere Verkäufe in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.

Art. 53 Steuerperiode (Art. 102 Abs. 3 StG)

Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses kann mit Bewilligung des kantonalen Steueramtes ausnahmsweise verlegt werden, ohne dass in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss erstellt wird.

Die Verlegung des Geschäftsabschlusses wird vorgängig bewilligt, wenn Verzerrungen in der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen sind. Die Kapitalsteuer ist bei bewilligter Verlegung des Geschäftsabschlusses pro rata temporis geschuldet.

Dritter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Art. 54bis* Ersatzeinkünfte (Art. 106 Abs. 2 Bst. b StG)

Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Art. 55* Steuerabzug a) Tarifarten (Art. 107 StG)

*

Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:*

  1. Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
  2. Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;
  3. Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind;
  4. Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946[19] erhalten;
  5. Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden;
  6. Tarifcode F: bei Grenzgängern nach der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Oktober 1974[20], die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist;
  7. Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Art. 54bis dieser Verordnung, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;
  8. Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
  9. Tarifcode L: bei Grenzgängern nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) vom 11. August 1971[21], welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
  10. Tarifcode M: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
  11. Tarifcode N: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
  12. Tarifcode P: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
  13. Tarifcode Q: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.

*

Auf Gesuch von Steuerpflichtigen, die Unterhaltsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.*

Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung der Tarife nach Abs. 3 dieser Bestimmung berücksichtigt, unterliegt der Steuerpflichtige der nachträglichen ordentlichen Veranlagung nach Art. 112ter des Steuergesetzes.*

Art. 56* b) Ausgestaltung (Art. 108 Abs. 1 und 2 StG)

Die Tarife werden für jede Steuerperiode nach den geltenden Steuersätzen, Abzügen und Sozialabzügen erstellt.

Die Höhe des Staatssteueranteils bestimmt sich nach dem Steuerfuss der Steuerperiode. Für die Ermittlung der Gemeindesteueranteile wird auf das mutmassliche gewogene Mittel der Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinden der Vorperiode abgestellt.*

Der Steuerabzug nach den Tarifcodes A, B, C, G und H nach Art. 55 Abs. 1bis dieser Verordnung umfasst auch die Feuerwehrabgabe. Deren Höhe wird nach dem Feuerschutzreglement der Stadt St.Gallen bestimmt.*

*

*

Art. 56bis* c) Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer

Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.

Bei der Berechnung der Quellensteuer sind alle steuerpflichtigen Leistungen eines Monats zu berücksichtigen. Das satzbestimmende Einkommen wird auf Monatsbasis ermittelt. Art. 66 Abs. 3 des Steuergesetzes wird sachgemäss angewendet.

Art. 59bis* Wechsel vom Quellensteuerabzug zur ordentlichen Veranlagung (Art. 113 StG)*

Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen bisher der Quellensteuer unterworfene Personen für die ganze Steuerperiode der ordentlichen Veranlagung.*

Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.*

*

Art. 59ter* Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zum Quellensteuerabzug (Art. 113 StG)

Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, wird der Steuerpflichtige für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.

Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.

B. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 60 Künstler, Sportler und Referenten (Art. 116 StG)

Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte, aufgeteilt auf die Auftritts- und Probetage.

Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen je Kopf berechnet.

Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einer Drittperson zufliessen.*

*

*

Art. 61 Mindesteinkommen (Art. 120 StG)

Ein Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Einkünfte weniger betragen als:

  1. Fr. 300.– je Veranstaltung bei Künstlern, Sportlern und Referenten;
  2. Fr. 300.– im Kalenderjahr bei Organen juristischer Personen und Hypothekargläubigern;
  3. Fr. 1000.– im Kalenderjahr bei Empfängern von Renten.

Bbis. Natürliche Personen mit kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit*

C. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 62 Abrechnungsperiode (Art. 123 und Art. 187 Abs. 1 StG)

Die Abrechnungsperiode beträgt:

  1. drei Kalendermonate für Arbeitgeber mit weniger als zehn quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern;
  2. sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner;
  3. ein Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen, die deren Organen ausgerichtet werden.

In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode.

Art. 63* Bezugsprovision (Art. 124 StG)

Die Bezugsprovision für den Schuldner der steuerbaren Leistung beträgt 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags.*

Art. 64 Internationale Verhältnisse (Art. 128 StG) a) Rückerstattung

Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, wird die Steuer dem Steuerpflichtigen zinslos zurückerstattet, wenn er:

  1. innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit ein entsprechendes Begehren schriftlich einreicht;
  2. nachweist, dass der Zufluss der Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates bekannt ist.

Art. 65 b) Verzicht auf Steuerabzug

Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht an einer Rente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, wird von einem Steuerabzug abgesehen.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sich den ausländischen Wohnsitz des Steuerpflichtigen schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

Art. 65ter* Meldepflichten (Art. 184 Bst. a und Art. 185 Abs. 1 StG)

Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Art. 105 oder 115 des Steuergesetzes quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.

Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.

Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung der zuständigen Steuerbehörde.

Vierter Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer

Art. 66 Ersatzbeschaffung (Art. 132 Abs. 1 Bst. d, e und f StG)

Der Verkaufserlös kann innert drei Jahren nach Veräusserung zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen.

Zulässig ist auch der Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb eines Jahres vor der Veräusserung des zu ersetzenden Grundstücks.

Art. 67 Inkonvenienzentschädigungen (Art. 135 Abs. 3 StG)

Als Inkonvenienzen gelten die durch eine Veräusserung verursachten Vermögenseinbussen, für die der Veräusserer über den vollen Wert des Grundstücks hinaus besonders entschädigt wird.

Zu den Inkonvenienzen zählen insbesondere die mit der Veräusserung verbundenen Kosten für Anpassungsarbeiten, Betriebsverlegung, Umzug sowie allfällige Erwerbsausfälle.

Minderwerte verbleibender Grundstücke können nicht als Inkonvenienz geltend gemacht werden.

Art. 68 Minderwertentschädigung (Art. 138 StG)

Als Leistungen Dritter, die von den Anlagekosten abgerechnet werden, gelten auch Entschädigungen für einen Minderwert, soweit sie nicht mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden.

Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern

Art. 68a* Konkubinatspartner (Art. 153 Abs. 1 Bst. a und Art. 154 Abs. 1 Bst. a StG)[22]

Als Konkubinatspartner gilt eine Person, die mit dem Erblasser oder Schenker während mindestens fünf Jahren vor der steuerbaren Zuwendung im gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt hat.

Art. 69 Grundsätze der Steuerberechnung (Art. 154 StG)

Die Steuer wird nach den Quoten berechnet, auf die der Erbe oder Bedachte nach den Bestimmungen des Erbrechts[23] oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Anspruch hat.

Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 70 Kantonales Steueramt (Art. 158 StG)

Das kantonale Steueramt bezeichnet für jede politische Gemeinde einen oder mehrere Steuerkommissäre.

Der Steuerkommissär veranlagt die Einkommens- und Vermögenssteuern nach Vorbereitung durch das Gemeindesteueramt.

Art. 71 Gemeindesteueramt (Art. 160 StG) a) Vorbereitung und Vollzug von Veranlagungen

Die Veranlagungen der Einkommens- und Vermögenssteuern werden vorbereitet und vollzogen:

  1. für die im Kanton unbeschränkt Steuerpflichtigen[24] durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht;
  2. für die in einer Gemeinde beschränkt Steuerpflichtigen[25] durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht;
  3. für die in mehreren Gemeinden beschränkt Steuerpflichtigen durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit mit dem grössten Steueranteil besteht;

In Streitfällen entscheidet das kantonale Steueramt.

Art. 72 b) Ausarbeitung von Veranlagungsvorschlägen

Das kantonale Steueramt bezeichnet die Fälle, für welche die Veranlagungsvorschläge durch das Gemeindesteueramt ausgearbeitet werden können.

Art. 73 c) Akten

Das Gemeindesteueramt führt:

  1. das Steuerregister mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen in Form einer Kartei oder einer elektronischen Datenbank;
  2. ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für die Veranlagung;
  3. je eine Liste der veranlagten und der offenen Fälle.

Art. 74 d) Amtsverkehr

Der Amtsverkehr mit den Behörden anderer Kantone ist Sache des kantonalen Steueramtes, soweit dieses nicht ausdrücklich das Gemeindesteueramt hiezu ermächtigt.

Auskünfte von Verwaltungsstellen des Bundes oder anderer Kantone und von Organen der Rechtspflege holt das Gemeindesteueramt durch Vermittlung des kantonalen Steueramtes ein.

Art. 75* e) Entschädigung

Die politische Gemeinde erhält:

  1. für die laufende Steuerperiode eine Grundaufwandentschädigung von Fr. 30.– je alleinstehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, wenn eine Steuerpflicht besteht und eine Steuerrechnung zu erstellen ist;
  2. für jede Steuerperiode eine Veranlagungsentschädigung von Fr. 25.– je alleinstehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, für die das Gemeindesteueramt die Vorschläge für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern vorschriftsgemäss ausarbeitet. Mit der Veranlagungsentschädigung ist auch die Mitwirkung des Gemeindesteueramtes bei der Feststellung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes sowie die Ausarbeitung der Vorschläge für die Veranlagungen gesondert berechneter Jahressteuern und ergänzender Vermögenssteuern abgegolten.

Mit der Grundaufwandentschädigung werden alle Kosten und Aufwendungen abgegolten, die der politischen Gemeinde aus der Erfüllung der dem Gemeindesteueramt nach Art. 160 Abs. 2 erster Satz des Steuergesetzes übertragenen Aufgaben für die laufende Steuerperiode und für die zurückliegenden Steuerperioden sowie aus dem dezentralen Vollzug des Steuergesetzes durch das kantonale Steueramt erwachsen.

Werden die Veranlagungsvorschläge nicht vorschriftsgemäss ausgearbeitet oder die Steuern nicht vorschriftsgemäss bezogen, kann das Finanzdepartement nach Anhören des Gemeinderates die Veranlagungs- oder Grundaufwandentschädigung herabsetzen.

Art. 76 Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren (Art. 162 Abs. 2 StG) a) Mitteilung an Dritte

Gesuche um Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren müssen von Dritten, die nicht Vertreter des Steuerpflichtigen sind, schriftlich eingereicht werden.

Rechtskräftige Einkommens- und Vermögenssteuerfaktoren werden vom Gemeindesteueramt, rechtskräftige Gewinn- und Kapitalsteuerfaktoren vom kantonalen Steueramt mitgeteilt.

Art. 77 b) Auskunft über Mitteilungen

Das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt teilt dem Steuerpflichtigen bei Bekanntgabe seiner Steuerfaktoren an Dritte unaufgefordert mit:

  1. Name und Adresse des Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse nachweist;
  2. Datum und Inhalt der Mitteilung.

Art. 77a* Elektronischer Zugriff auf Steuerdaten (Art. 162 Abs. 4 StG) a) Voraussetzungen

St.Gallischen öffentlichen Organen kann elektronisch Zugriff auf Steuerdaten gewährt werden, wenn sie für ihre Aufgabenerfüllung dauernd und häufig Steuerauskünfte des kantonalen Steueramtes benötigen.

Art. 77b* b) Zuständigkeit

Das kantonale Steueramt:

  1. erteilt und entzieht die Zugriffsberechtigung;
  2. besorgt den technischen Vollzug des elektronischen Zugriffs;
  3. führt eine Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen;
  4. protokolliert die elektronischen Zugriffe;
  5. kontrolliert die Einhaltung von Vorgaben des Datenschutzes.

Art. 77c* c) Datenschutz

Zugriffsberechtigte öffentliche Organe bezeichnen einen beschränkten Kreis von Personen, die den elektronischen Zugriff auf Steuerdaten vornehmen können. Erfolgt der Zugriff auf Steuerdaten automatisiert, stellt das öffentliche Organ sicher, dass nur zugriffsberechtigte Personen die abgefragten Steuerdaten einsehen können.*

Der Zugriff auf Steuerdaten wird soweit wie möglich auf Informationen beschränkt, die für den Vollzug von gesetzlichen Vorgaben benötigt werden.

Der Zugriff ist beschränkt auf Steuerdaten, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind. Die abgerufenen Steuerdaten werden ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgabe des öffentlichen Organs verwendet.

Art. 78* Meldepflicht (Art. 163 Abs. 3 StG)

Insbesondere haben unverzüglich zu melden:

  1. die Einwohnerämter alle Veränderungen in den Personendaten an das Gemeindesteueramt und, soweit für den Bezug der Quellensteuern notwendig, an das kantonale Steueramt;
  2. die Bestattungsämter am letzten Wohnsitz jeden Todesfall an das Gemeindesteueramt und an das kantonale Steueramt;
  3. die Grundbuchämter jede Handänderung von Grundstücken unter Beilage des Kauf- oder Übernahmevertrags an das kantonale Steueramt und das Gemeindesteueramt sowie alle Tatsachen, die für eine Schätzung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung[26] massgebend sind, an das kantonale Steueramt;
  4. das Handelsregisteramt jede Eintragung und Löschung im Handelsregister an das kantonale Steueramt;
  5. das Migrationsamt und das Amt für Wirtschaft und Arbeit alle Bewilligungen, die ausländischen Staatsangehörigen erteilt werden, an das kantonale Steueramt;
  6. die zuständigen Amtsstellen von Staat und Gemeinden alle Bewilligungen, die sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, deren Abgeltung einem Steuerabzug an der Quelle unterliegt, erteilen oder bearbeiten, an das kantonale Steueramt;
  7. die Amtsnotariate die Verfügungen von Todes wegen, soweit diese für die Erhebung der Erbschaftssteuern notwendig sind, an das kantonale Steueramt;
  8. alle Amtsstellen von Staat und Gemeinden Tatsachen, die Anlass für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens sein können, an das kantonale Steueramt;
  9. die Einwohnerämter jede Lebensbescheinigung unter Beilage einer Kopie der Bescheinigung an das Gemeindesteueramt.

Art. 79 Zustellungsempfänger (Art. 167 Abs. 2 StG)

Als Zustellungsempfänger gilt eine natürliche oder eine juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist.

Bezeichnet der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz, werden die Mitteilungen sowie der Rechtsspruch von Verfügungen und Entscheiden im kantonalen Amtsblatt[27] veröffentlicht.

Art. 79b* Meldepflicht Dritter (Art. 174 Bst. d StG)

Die Meldepflicht der Arbeitgeber über Mitarbeiterbeteiligungen richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen vom 27. Juni 2012[28].

Art. 79bis* Besondere Verfügung über die Grundstückwerte

Die besondere Verfügung über die Grundstückwerte weist die für die nachfolgende Veranlagung massgebenden Grundstückwerte aus. Sie enthält die Grundlagen, die zu deren Ermittlung geführt haben.

Die Ermittlung und die Verfügung der Grundstückwerte sind kostenfrei. Art. 12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000[29] bleibt vorbehalten.

Art. 80 Verfahrenspflichten der Erben (Art. 192 StG)

Die Erben müssen das Erbeninventar als Steuererklärung sowie die Teilungsakten dem kantonalen Steueramt einreichen, auch wenn keine Erbschaftssteuerpflicht besteht.

Art. 80bis* Nachsteuern a) Zins (Art. 199 Abs. 1 StG)

Auf der Nachsteuer werden ab dem Verfalltag der nicht erhobenen Steuer Ausgleichszinsen[30] geschuldet.

Art. 81* b) Einleitung des Verfahrens (Art. 201 Abs. 1 StG)

Das kantonale Steueramt leitet das Nachsteuerverfahren ein, wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für ein entsprechendes Verfahren nach Art. 199 des Steuergesetzes erfüllt sind.

Art. 82* c) Steuerberechnung (Art. 201 Abs. 3 StG)

Das kantonale Steueramt berechnet und veranlagt die Nachsteuern:

  1. des Staates;
  2. der Gemeinden, wenn die Erhebung aufgrund der Veranlagung zur Staatssteuer erfolgt.

Art. 83 Inventar a) Inventaraufnahme (Art. 204 StG)

Das kantonale Steueramt entscheidet als Inventarbehörde nach dem Tod eines Steuerpflichtigen über:

  1. die Aufnahme eines amtlichen Inventars;
  2. die Einreichung eines Erbeninventars;
  3. den Verzicht auf Inventaraufnahme.

Art. 84 b) dem Inventar gleichgestellte Abrechnung (Art. 204 StG)

Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:

  1. die Schlussrechnung, die der Beistand oder der Vormund nach dem Tod eines Kindes unter Vormundschaft oder einer Person unter umfassender Beistandschaft erstellt;
  2. die Schlussrechnung, die der Beistand nach dem Tod einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person erstellt;
  3. das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod eines Steuerpflichtigen aufgenommen wurde.

Die Inventarbehörde ergänzt im Bedarfsfall diese Zusammenstellungen.

Art. 85 c) Entschädigung (Art. 209 Abs. 3 StG)

Die politische Gemeinde erhält für die Mitarbeit der Gemeindebehörden eine Pauschalentschädigung von Fr. 30.– je Inventaraufnahme.

Siebter Abschnitt: Steuerbezug

Art. 86* Verfalltag (Art. 212 Abs. 2 StG) a) Für Gewinn- und Kapitalsteuern

Für die Gewinn- und Kapitalsteuern gilt als Verfalltag der 270. Tag nach Ende des Geschäftsjahres.

Ist der ordentliche Verfalltag nach Abs. 1 dieser Bestimmung noch nicht eingetreten, bestimmt sich in folgenden Fällen der Verfalltag durch Zustellung der Schlussrechnung zuzüglich dreissig Tage:

  1. bei Ende der Steuerpflicht in der Schweiz;
  2. bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige juristische Person;
  3. bei erfolgter Anmeldung zur Löschung der juristischen Person im Handelsregister.

Art. 86bis* b) Für Einkommens- und Vermögenssteuern

Für die Einkommens- und Vermögenssteuern gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag.

Besteht die Steuerpflicht weniger als acht Monate in der Steuerperiode, gilt der mittlere Tag der Dauer der Steuerpflicht als Verfalltag.

Art. 87* Ratenzahlung und Rückerstattung ohne Schlussrechnung (Art. 214 StG)

Periodische Einkommens- und Vermögenssteuern mit Verfalltag am 31. Juli können in der Steuerperiode in Raten bezahlt werden.

Wird keine Veranlagung und Schlussrechnung vorgenommen, werden die aufgrund einer vorläufigen Steuerrechnung bezahlten Beträge mit Zins zurückerstattet, soweit keine Verrechnung erfolgt.

Art. 88* Verzicht wegen Geringfügigkeit (Art. 215 StG)

Einkommens- und Vermögenssteuern werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie, gemessen an der einfachen Steuer, gesamthaft nicht mehr als Fr. 20.– betragen.

Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 50.– betragen.

Art. 88bis* Zahlung (Art. 212 Abs. 1 Bst. a StG)

Als Zahlung gilt auch die Verrechnungsanzeige der Steuerbehörde und die Überweisung eines andern Kantons.

DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN

Art. 89* Steuerausscheidung für Einkommens- und Vermögenssteuern (Art. 234 und 235 StG) a) Ausscheidungsregeln

Die Steuerausscheidung der Einkommens- und Vermögenssteuern zwischen den politischen Gemeinden und den Kirchgemeinden richtet sich, unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Bestimmung, nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung[31] und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot[32]. Sie gilt sachgemäss auch für Nachsteuern.

Inhaber von Einzelunternehmen und in der Geschäftsführung mitwirkende Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften versteuern in der Gemeinde, in der sie kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig[33] sind, die Hälfte der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Art. 90 b) Ausscheidungsmethode

Die Steuerausscheidung wird durch Aufteilung der einfachen Steuer zu 100 Prozent zwischen den beteiligten Gemeinden vorgenommen.

Die Gemeinden erheben gemäss den ihnen zugeschiedenen Anteilen den ihrem Gesamtsteuerfuss entsprechenden Steuerbetrag.

Eine Ausscheidung unterbleibt, wenn der Gemeindeanteil weniger als Fr. 100.– einfache Steuer beträgt.

Art. 91 c) Ausscheidungsvereinbarungen

Die beteiligten Gemeinden können im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungsvereinbarungen treffen.

Die Ausscheidungsvereinbarungen erfolgen schriftlich und bedürfen der Zustimmung des kantonalen Steueramtes.

Art. 92* Entschädigung für Steuerbezug (Art. 236 StG)

In Streitfällen über die Höhe der Entschädigungen für den Steuerbezug entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.[34]

VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT

Art. 93 Verfahren, Strafanzeige (Art. 255 ff. und 274 StG)*

Für die Steuerstrafen werden Art. 81 und 82 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Steuervergehen[35] begangen wurde, erhebt das kantonale Steueramt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde[36] Strafanzeige.*

FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 96 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 10. November 1970[39] wird aufgehoben.

Art. 98bis* b) altrechtliche Schätzungswerte

Als Mietwert, Verkehrswert und Ertragswert nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b, Art. 57 Abs. 1, Art. 58 und Art. 100 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 1998[40] gelten, solange diese Werte noch nicht im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000[41] ermittelt wurden, in der Regel die letztmals nach den Bestimmungen der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen vom 19. Februar 1962[42] ermittelten Werte. Art. 14 zweiter Satz und Art. 30bis Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.*

Art. 99* Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.

Egress

 

Übergangsbestimmung des VIII. Nachtrags vom 23. Dezember 2008[43]

II.

Endet das Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008, gilt für Kapitalsteuern, die nach bisherigem Recht im Jahr 2008 verfallen sind, der Verfalltag nach Art. 86 dieses Erlasses.

 

Übergangsbestimmung des IX. Nachtrags vom 13. Dezember 2011[44]

II.

Für Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags nach dem Aufwand besteuert werden, wird noch während drei Jahren Art. 9 dieser Verordnung in der Fassung vor Erlass dieses Nachtrags angewendet.

nGS 33–117

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 33–117 20.10.1998 01.01.1999
Art. 1 Artikeltitel geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 1, Abs. 1 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 1, Abs. 2 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 2, Abs. 1 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 2, Abs. 2 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 3 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2015-043 16.12.2014 01.01.2015
Art. 4 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 4 aufgehoben 2019-014 04.12.2018 01.08.2019
Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 9 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 9, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 12 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 12 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 13 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 13, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 13bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 13ter aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 14 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 14 Artikeltitel geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 14, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 16 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 17 aufgehoben 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 18 Artikeltitel geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18, Abs. 1 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18, Abs. 1bis eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18, Abs. 3 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18a eingefügt 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 22 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 29 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 29bis aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 29ter aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 29quater aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 29quinquies eingefügt 2019-015 04.12.2018 01.01.2019
Art. 29quinquies aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 30 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 30a eingefügt 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 30bis eingefügt 36–23 05.12.2000 keine Angabe
Art. 30bis, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 32 aufgehoben 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 32bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 32ter eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 32quater aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 35 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 35 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 36 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 38 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 40 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 41 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 42 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 44 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 45 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 47 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 48 Artikeltitel geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 48 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 49 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 51 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 52 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 52bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 53bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 54 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 54bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 55 geändert 41–17 06.12.2005 keine Angabe
Art. 55, Abs. 1 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 55, Abs. 1, a) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 1, abis eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 1, b) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 1, c) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 1, d) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 1bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 55, Abs. 2 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 55, Abs. 3 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 3 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 4 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 56 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 56, Abs. 2 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 56, Abs. 3 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 56, Abs. 4 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 56, Abs. 4 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 56, Abs. 5 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 56, Abs. 5 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 56bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 57 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 57, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 57, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 57, Abs. 3 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 57, Abs. 4 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 57, Abs. 5 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 58 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 58, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 59 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 59bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 59bis Artikeltitel geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 59bis, Abs. 1bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 59bis, Abs. 2 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 59ter eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 60, Abs. 2bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 60, Abs. 3 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 60, Abs. 4 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 61, Abs. 1, a) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 61, Abs. 1, b) geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 61, Abs. 1, b) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 61, Abs. 1, c) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Gliederungstitel 2.3.2bis. eingefügt 43–45 04.12.2007 keine Angabe
Art. 61bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 61ter aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 61quater aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 63 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 63, Abs. 1 geändert 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 63, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 65bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 65ter eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 68a eingefügt 2023-079 05.12.2023 01.01.2024
Art. 71, Abs. 1, d) aufgehoben 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 75 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 77a eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 77b eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 77c eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 77c, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 78 geändert 46–60 11.01.2011 keine Angabe
Art. 78 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 78, Abs. 1, h) geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 78, Abs. 1, i) eingefügt 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 79a aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 79b eingefügt 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 79bis eingefügt 36–23 05.12.2000 keine Angabe
Art. 79ter aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 79quater aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 80bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 81 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 82 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 84, Abs. 1, a) geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 84, Abs. 1, abis) geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 86 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 86bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 87 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 88 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 88bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 89 geändert 41–17 06.12.2005 keine Angabe
Art. 92 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 93 Artikeltitel geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 93, Abs. 2 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 97 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 98 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 98bis eingefügt 36–23 05.12.2000 keine Angabe
Art. 98bis, Abs. 1 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 98ter aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 99 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.10.1998 01.01.1999 Erlass Grunderlass 33–117
05.12.2000 keine Angabe Art. 30bis eingefügt 36–23
05.12.2000 keine Angabe Art. 79bis eingefügt 36–23
05.12.2000 keine Angabe Art. 98bis eingefügt 36–23
12.12.2000 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 32bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 32ter eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 59bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 80bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 81 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 82 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 86bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 88 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 88bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 92 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 99 geändert 36–20
06.12.2005 keine Angabe Art. 55 geändert 41–17
06.12.2005 keine Angabe Art. 89 geändert 41–17
12.12.2006 keine Angabe Art. 12 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 14 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 29bis aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 29ter aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 29quater aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 35 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 41 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 42 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 44 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 45 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 87 geändert 42–23
04.12.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2.3.2bis. eingefügt 43–45
23.12.2008 keine Angabe Art. 3 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 13bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 13ter aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 32quater aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 38 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 40 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 52bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 53bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 56 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 61bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 61ter aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 61quater aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 65bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 79a aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 79ter aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 79quater aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 86 geändert 44–27
11.01.2011 keine Angabe Art. 78 geändert 46–60
13.12.2011 keine Angabe Art. 4 geändert 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 9 geändert 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 22 geändert 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 30a eingefügt 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 75 geändert 47–25
04.12.2012 01.01.2013 Art. 13 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 16 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 29 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 30 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 36 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 51 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 61, Abs. 1, b) geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 63 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 79b eingefügt 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 84, Abs. 1, abis) geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 93 Artikeltitel geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 93, Abs. 2 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 97 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 98 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 98bis, Abs. 1 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 98ter aufgehoben 48–41
11.12.2012 01.01.2013 Art. 84, Abs. 1, a) geändert 48–47
22.01.2013 01.01.2013 Art. 78 geändert 48–60
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, a) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, abis eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, b) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, c) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, d) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 3 eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 56, Abs. 4 eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 56, Abs. 5 eingefügt 2014-022
16.12.2014 01.01.2015 Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2015-043
15.12.2015 01.01.2016 Art. 9, Abs. 1 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 13, Abs. 2 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 14 Artikeltitel geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18 Artikeltitel geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 1 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 1bis eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 3 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 48 Artikeltitel geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 1 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 2 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 3 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 4 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 5 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 58, Abs. 1 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 77a eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 77b eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 77c eingefügt 2016-034
04.12.2018 01.01.2019 Art. 1 Artikeltitel geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 1 geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 2 geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 2, Abs. 1 geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 2, Abs. 2 geändert 2019-014
04.12.2018 01.08.2019 Art. 4 aufgehoben 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 29quinquies eingefügt 2019-015
04.12.2018 01.01.2019 Art. 78, Abs. 1, h) geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 78, Abs. 1, i) eingefügt 2019-014
03.12.2019 01.01.2020 Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 12 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 29quinquies aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 35 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 48 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 52 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 63, Abs. 1 geändert 2019-096
08.12.2020 01.01.2021 Art. 54 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 54bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 1 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 1bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 2 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 3 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 4 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 2 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 3 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 4 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 5 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 57 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 58 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59bis Artikeltitel geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59bis, Abs. 1bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59bis, Abs. 2 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59ter eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 60, Abs. 2bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 60, Abs. 3 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 60, Abs. 4 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 61, Abs. 1, a) geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 61, Abs. 1, b) geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 61, Abs. 1, c) geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 65ter eingefügt 2020-103
07.12.2021 01.01.2022 Art. 14, Abs. 1 geändert 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 18a eingefügt 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 30bis, Abs. 1 geändert 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 32 aufgehoben 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 63, Abs. 1 geändert 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 71, Abs. 1, d) aufgehoben 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 77c, Abs. 1 geändert 2021-097
05.12.2023 01.01.2024 Art. 68a eingefügt 2023-079