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811.14

Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge

vom 09.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art. 221 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. April 1998[1]

als Beschluss:[2]

Art. 1 Ausgleichszins

Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen beträgt 0,25 Prozent.

Art. 2 Verzugszins

Der Verzugszins beträgt 4,0 Prozent.

Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses ausstehend sind.

Art. 3 Rückerstattungszins

Für Steuerbeträge, die aufgrund einer Schlussrechnung, einer Revision, einer Berichtigung oder nach Art. 87 Abs. 2 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998[3] zurückzuzahlen sind, wird ein Rückerstattungszins von 0,25 Prozent gutgeschrieben.

Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zurückzuzahlen sind.

Egress

nGS 2025-068

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2025-068 09.12.2025 01.01.2026

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.12.2025 01.01.2026 Erlass Grunderlass 2025-068