Die Quellensteuer auf Einkünften von natürlichen Personen wird erhoben:
- für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, nach dem Tarifcode A[4] 2026;
- für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, nach dem Tarifcode B[5] 2026;
- für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind, nach dem Tarifcode C[6] 2026;
- für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 122bis bis 122quater des Steuergesetzes[7] besteuert werden, nach dem Tarifcode E[8] 2026;
- für Ersatzeinkünfte, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden, nach dem Tarifcode G[9] 2026;
- für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, nach dem Tarifcode H[10] 2026;
- für Grenzgänger aus Deutschland[11], welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen, nach dem Tarifcode L[12] 2026;
- für Grenzgänger aus Deutschland[13], welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen, nach dem Tarifcode M[14] 2026;
- für Grenzgänger aus Deutschland[15], welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen, nach dem Tarifcode N[16] 2026;
- für Grenzgänger aus Deutschland[17], welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen, nach dem Tarifcode P[18] 2026;
- für Grenzgänger aus Deutschland[19], welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen, nach dem Tarifcode Q[20] 2026.