Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und St.Gallen erklären, gegenseitig Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke von der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer zu befreien, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Kanton St.Gallen oder Basel-Landschaft erfüllt werden.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.