Lexipedia

811.714

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer

vom 05.12.1960 (Stand 05.12.1960)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen

vereinbaren

gestützt auf §§ 6 Abs. 2 und 38 des basellandschaftlichen Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 16. Februar 1920 und gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. d des st.gallischen Gesetzes über die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer vom 19. Juni 1911

was folgt:[1]

Ziff. 1

Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und St.Gallen erklären, gegenseitig Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke von der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer zu befreien, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Kanton St.Gallen oder Basel-Landschaft erfüllt werden.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

Egress

nGS 1, 431

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 1, 431 05.12.1960 05.12.1960

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.1960 05.12.1960 Erlass Grunderlass 1, 431