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811.715

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke

vom 23.07.1964 (Stand 23.07.1964)

Präambel

[1]

Ziff. 1

Die Regierungen der Kantone Zürich und St.Gallen erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, beziehungsweise Vermächtnis- und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.[2]

Ziff. 2

Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern im einen oder andern Kanton eine Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen die vorliegende Vereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren.

Ziff. 3

Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben;[3] auf diesen Zeitpunkt wird die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke vom 17. April/12. Mai 1926[4] aufgehoben.

Ziff. 4

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.

Egress

nGS 3, 184

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 3, 184 23.07.1964 23.07.1964

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.07.1964 23.07.1964 Erlass Grunderlass 3, 184