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811.716

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Luzern über Steuerbefreiung für Zuwendungen an kirchliche Zwecke

vom 04.02.1965 (Stand 04.02.1965)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Luzern[1]

Ziff. 1

stellen fest, dass

1. im Sinne einer neuen Praxis nach Art. 2 lit. d Abs. 2 des st.gallischen Erbschaftssteuergesetzes[2] auch Zuwendungen für kirchliche Zwecke steuerfrei erklärt werden,
2. nach § 11 lit. a des luzernischen Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 1908 Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit sind,

und verpflichten sich, in Ergänzung der Gegenrechtsvereinbarung vom 26. Januar 1931 / 3. Februar 1931[3] im Rahmen dieser Bestimmungen Gegenrecht zu halten und für Zuwendungen für kirchliche Zwecke im anderen Kanton gleich wie für solche im eigenen Kanton Steuerfreiheit zu gewähren.

Diese Vereinbarung ist vom Tage der beidseitigen Unterzeichnung an rechtswirksam und hat keine rückwirkende Kraft. Sie kann von jedem Kanton auf 6 Monate gekündigt werden.

Egress

nGS 3, 315

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 3, 315 04.02.1965 04.02.1965

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.02.1965 04.02.1965 Erlass Grunderlass 3, 315