Die beiden Regierungen erklären, Zuwendungen an den Staat und seine Anstalten, an die Gemeinden und deren Anstalten sowie an Institutionen mit öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen oder religiösen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, auch wenn sie an Institutionen dieser Art im anderen Kanton fallen.
811.717
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen über Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke
Präambel
stellen fest
1. dass nach Art. 2 lit. d des Gesetzes über die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer des Kantons St.Gallen vom 19. Juni 1911 in der Fassung gemäss Nachtragsgesetz vom 23. Juni 1924[1] Zuwendungen an den Kanton oder st.gallische Gemeinden sowie Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige, kirchliche, künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke, die ganz oder teilweise im Kanton erfüllt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen sind und dass «Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke ausserhalb des Kantons in dem Umfange steuerfrei zu erklären sind, als nach der Feststellung des Regierungsrates der in Frage kommende Kanton oder Staat Gegenrecht übt»;
2. dass nach § 7 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1949 von der Steuerpflicht befreit sind, «sofern sie ihren Sitz im Kanton haben oder sofern vom Kanton oder ausländischen Staat ihres Sitzes Gegenrecht geübt wird, die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten zu öffentlichen, religiösen, gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken, insbesondere die öffentlichen oder privaten Sozialversicherungs- und Sozialausgleichskassen sowie die Personalfürsorgekassen, nicht jedoch die konzessionierten Versicherungsgesellschaften»,
Ziff. 1
Ziff. 2
Die Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen beider Kantone beschlossen worden ist.[3]
Auf diesen Zeitpunkt wird die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige oder wohltätige Zwecke vom 9./16. September 1930[4] aufgehoben.
Ziff. 3
Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 3, 553 | 13.12.1965 | 13.12.1965 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.12.1965 | 13.12.1965 | Erlass | Grunderlass | 3, 553 |