Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und St.Gallen erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von den Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden, Kirchgemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer[2] oder entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.
811.719
Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Kanton St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
vom 22.09.1967 (Stand 21.10.1967)
Präambel
vereinbaren:[1]
Ziff. 1
Ziff. 2
Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, wenn im einen oder anderen Kanton eine Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, unter denen diese Gegenrechtsvereinbarung erfolgt, eine wesentliche Änderung erfahren.
Ziff. 3
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Egress
nGS 5, 212
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 5, 212 | 22.09.1967 | 21.10.1967 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.09.1967 | 21.10.1967 | Erlass | Grunderlass | 5, 212 |