Lexipedia

811.719

Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Kanton St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

vom 22.09.1967 (Stand 21.10.1967)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen
vereinbaren:[1]

Ziff. 1

Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und St.Gallen erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von den Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden, Kirchgemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer[2] oder entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.

Ziff. 2

Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, wenn im einen oder anderen Kanton eine Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, unter denen diese Gegenrechtsvereinbarung erfolgt, eine wesentliche Änderung erfahren.

Ziff. 3

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

Egress

nGS 5, 212

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 5, 212 22.09.1967 21.10.1967

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.09.1967 21.10.1967 Erlass Grunderlass 5, 212