Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger, kirchlicher oder wissenschaftlicher Zwecke im andern Kanton vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer[2] befreit sein sollen.
811.720
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern
vom 10.02.1969 (Stand 10.02.1969)
Präambel
Ziff. 1
Ziff. 2
Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuern.
Ziff. 3
Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Ziff. 4
Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen worden ist.
Die frühere Vereinbarung vom 26. August/1. September 1924[3] wird damit aufgehoben.
Egress
nGS 6, 139
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 6, 139 | 10.02.1969 | 10.02.1969 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 10.02.1969 | 10.02.1969 | Erlass | Grunderlass | 6, 139 |