Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg vereinbaren hiemit, dass alle Zuwendungen zugunsten des andern Kantons, einer Gemeinde, einer ihrer Anstalten oder einer öffentlichen oder gemeinnützigen Institution mit Sitz im andern Kanton gegenseitig von den kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuern oder einer gleichartigen Steuer[2] befreit sein sollen.
811.721
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg über die Befreiung bestimmter Zuwendungen von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
vom 26.10.1973 (Stand 26.10.1973)
Präambel
Ziff. 1
Ziff. 2
Die vorliegende Vereinbarung ist nicht anwendbar, wenn und soweit der Verstorbene die Erbschaftssteuern nicht dem Empfänger der Zuwendung, sondern ausdrücklich den gesetzlichen oder eingesetzten Erben überbunden hat.
Ziff. 3
Die vorliegende Vereinbarung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden ist.
Ziff. 4
Die vorliegende Vereinbarung kann unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit von der einen oder andern der unterzeichneten Regierungen gekündigt werden.
Egress
nGS 9, 234
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 9, 234 | 26.10.1973 | 26.10.1973 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.10.1973 | 26.10.1973 | Erlass | Grunderlass | 9, 234 |