Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im andern Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit:
- Empfänger im Kanton Aargau:
| aa) | der Staat und seine Anstalten, | ||
| bb) | die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie ihre Anstalten, | ||
| cc) | die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden, | ||
| dd) | juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen; | ||
- Empfänger im Kanton St.Gallen:
| aa) | der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil und die Gemeinden und ihre Anstalten, | ||
| bb) | juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken, wenn diese im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllt werden. | ||