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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Wallis und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

vom 15.08.1978 (Stand 01.01.1978)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Wallis und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen
vereinbaren:[1]

Ziff. 1

Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im andern Kanton werden gegenseitig von jeder Erbschafts- und Schenkungssteuer des Staates und der Gemeinden befreit:

  1. der Staat und seine Anstalten,
  2. die Gemeinden und ihre Anstalten,
  3. der katholische und der evangelische Konfessionsteil bzw. die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden,
  4. juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken, wenn diese in einem der vertragschliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllt werden.

Ziff. 2

Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird rückwirkend ab 1. Januar 1978 angewendet.

Ziff. 3

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Egress

nGS 13–51

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 13–51 15.08.1978 01.01.1978

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.08.1978 01.01.1978 Erlass Grunderlass 13–51