Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im andern Kanton werden gegenseitig von jeder Erbschafts- und Schenkungssteuer des Staates und der Gemeinden befreit:
- der Staat und seine Anstalten,
- die Gemeinden und ihre Anstalten,
- der katholische und der evangelische Konfessionsteil bzw. die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden,
- juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken, wenn diese in einem der vertragschliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllt werden.