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811.727

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

vom 13.09.1983 (Stand 16.12.1997)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen
vereinbaren:[1]

Ziff. 1

Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:

  1. zugunsten des Staates und seiner Anstalten;
  2. zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten;
  3. zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden;
  4. zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen und diese in einem der vertragsschliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.

Ziff. 3

Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 1984 angewendet.

Ziff. 4

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Egress

nGS 33–15

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 33–15 13.09.1983 01.01.1984
Ziff. 2 aufgehoben 33–14 16.12.1997 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.09.1983 01.01.1984 Erlass Grunderlass 33–15
16.12.1997 keine Angabe Ziff. 2 aufgehoben 33–14