Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit:
- Empfänger im Kanton Solothurn:
| aa) | der Staat und seine Anstalten; | ||
| bb) | die Gemeinden, ihre Anstalten und Stiftungen; | ||
| cc) | die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden; | ||
| dd) | juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, Schul- oder Kultuszwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen; | ||
- Empfänger im Kanton St.Gallen:
| aa) | der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten; | ||
| bb) | juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen. | ||