Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkung zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit:
- Empfänger im Kanton Uri:
| 1. | der Kanton und seine Anstalten; | ||
| 2. | die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie ihre Anstalten; | ||
| 3. | die staatlich anerkannten Landeskirchen und Kirchgemeinden; | ||
| 4. | die übrigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die öffentliche, kirchliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen; | ||
- Empfänger im Kanton St.Gallen:
| 1. | der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten; | ||
| 2. | juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen. | ||