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813.51

Dekret über den Finanzausgleich (Ausgleichsdekret)

(AuD)

vom 18.06.2019 (Stand 13.08.2019)

Präambel

Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 58 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 sowie Art. 9 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. April 1998

als Dekret:[1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Beitragsarten

Im Rahmen des Finanzausgleichs werden an Kirchgemeinden ausgerichtet:

  1. Ausgleichsbeiträge für:
  1. den Ressourcenausgleich;
  2. den Lastenausgleich Personal;
  3. den Lastenausgleich Liegenschaften des Verwaltungsvermögens;
  1. Investitionsbeiträge;
  2. Beiträge an besondere Aufwendungen;
  3. Vereinigungsbeiträge.

Ausgleichsbeiträge können kumuliert ausgerichtet werden.

Investitionsbeiträge sowie Beiträge an besondere Aufwendungen und Vereinigungsbeiträge werden unabhängig von einer Ausgleichsberechtigung und von der Leistung von Ausgleichsbeiträgen ausgerichtet.

Art. 2 Beiträge an Zweck- und Gemeindeverbände

Ausgleichsbeiträge für den Lastenausgleich Personal und Beiträge an besondere Aufwendungen können an Zweck- und Gemeindeverbände ausgerichtet werden.

Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften insbesondere über die Voraussetzungen für die Ausrichtung und die Berechnung von Beiträgen.

Art. 3 Zweckgebundenheit von Beiträgen

Ausgleichsbeiträge des Lastenausgleichs Liegenschaften des Verwaltungsvermögens sowie Beiträge an besondere Aufwendungen und Investitionsbeiträge werden zweckgebunden, Ausgleichsbeiträge des Ressourcenausgleichs und des Lastenausgleichs Personal werden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Über die Verwendung der Vereinigungsbeiträge entscheiden die beteiligten Kirchgemeinden nach freiem Ermessen.

Art. 4 Gemeindeübergreifende Aufgabenerfüllung und Vorteilsausgleich

Der Katholische Konfessionsteil kann aus Mitteln des Finanzausgleichs:

  1. die gemeindeübergreifende Erfüllung von Kirchgemeindeaufgaben finanzieren oder mitfinanzieren;
  2. Aufwendungen von Kirchgemeinden bei Erfüllung von Kirchgemeindeaufgaben abgelten, wenn anderen Kirchgemeinden aus der Erfüllung dieser Aufgaben besondere Vorteile erwachsen.

Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften.

Art. 5 Verwendung und Rückerstattung von Beiträgen

Die Kirchgemeinden verwenden die ihnen ausgerichteten Beiträge im Rahmen eines sparsamen Haushalts.

Soweit Kirchgemeinden aus der Ausrichtung von Ausgleichsbeiträgen einen Ertragsüberschuss erzielen, legen sie diesen in die Reserve für den Rechnungsausgleich ein.

Unrechtmässig erhaltene Beiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 6 Ausgleichsreserve

Der Katholische Konfessionsteil führt eine Ausgleichsreserve.

Die Ausgleichsreserve wird durch die Einlage der Beiträge des Kantons nach Art. 9 des Steuergesetzes vom 9. April 1998[2] geäufnet.

Die Beiträge nach diesem Dekret werden zulasten der Ausgleichsreserve ausgerichtet.

II. Ausgleichsbeiträge

1. Allgemeine Bestimmung

Art. 7 Ermittlung der Bemessungsgrössen für die Ausgleichsberechtigung

Die Bemessungsgrössen für die Ausgleichsberechtigung des Ressourcenausgleichs und des Lastenausgleichs Personal werden nach dem Durchschnitt der drei Rechnungsjahre, die der Berechnung des Ausgleichsbeitrags vorangegangen sind, ermittelt.

2. Ressourcenausgleich

Art. 8. Grundsatz

Der Ressourcenausgleich erhöht die Mittelausstattung der Kirchgemeinden mit geringer Steuerkraft.

Er sieht den Ausgleich der Steuerkraft der Kirchgemeinden je Katholikin oder Katholik vor.

Der Administrationsrat erlässt durch Reglement Vorschriften über die Berechnung der Steuerkraft.

Art. 9 Ausgleichsberechtigung

Die Kirchgemeinde ist ausgleichsberechtigt, wenn ihre durchschnittliche Steuerkraft je Katholikin oder Katholik tiefer ist als die durchschnittliche Steuerkraft aller Katholikinnen und Katholiken des Katholischen Konfessionsteils.

Art. 10 Ausgleichsbeitrag

Für die Berechnung des Ausgleichsbeitrags wird die Differenz zwischen den nach Art. 9 dieses Dekrets ermittelten Werten der Steuerkraft mit der Zahl der Katholikinnen und Katholiken der ausgleichsberechtigten Kirchgemeinde multipliziert.

Der ausgleichsberechtigten Kirchgemeinde wird ein Ausgleichsbeitrag in der Höhe eines prozentualen Anteils am Ergebnis nach Abs. 1 dieser Bestimmung, jedoch höchstens der Maximalbetrag, ausgerichtet.

Der Administrationsrat legt durch Reglement fest:

  1. die für den Ausgleichsbeitrag massgebenden prozentualen Anteile. Er bestimmt je einen Prozentsatz für:
  1. Kirchgemeinden mit weniger als 1'000 Katholikinnen und Katholiken;
  2. Kirchgemeinden mit 1'000 bis 2'000 Katholikinnen und Katholiken;
  3. Kirchgemeinden mit mehr als 2'000 Katholikinnen und Katholiken;
  1. den Maximalbetrag des Ausgleichsbeitrags in Prozenten der Steuerkraft.

3. Lastenausgleich Personal

Art. 11 Grundsatz

Der Lastenausgleich Personal gleicht übermässige Belastungen der Kirchgemeinden infolge eines hohen Personalaufwands aus.

Er sieht die Ausrichtung von Beiträgen an den überdurchschnittlichen Personalaufwand je Katholikin oder Katholik vor.

Art. 12 Ausgleichsberechtigung

Die Kirchgemeinde ist ausgleichsberechtigt, wenn ihr tatsächlicher durchschnittlicher Personalaufwand je Katholikin oder Katholik höher ist als der tatsächliche durchschnittliche Personalaufwand. Dieser bemisst sich nach der Anzahl aller Katholikinnen und Katholiken des Katholischen Konfessionsteils.

Der Administrationsrat kann durch Reglement festlegen, dass anstelle des tatsächlichen Personalaufwands die jährlichen Stellenpläne Grundlage des Lastenausgleichs Personal bilden.

Art. 13 Ausgleichsbeitrag

Für die Berechnung des Ausgleichsbeitrags wird die Differenz zwischen den nach Art. 12 dieses Dekrets ermittelten Werten des Personalaufwands mit der Zahl der Katholikinnen und Katholiken der ausgleichsberechtigten Kirchgemeinde multipliziert.

Der ausgleichsberechtigten Kirchgemeinde wird ein Ausgleichsbeitrag in der Höhe des nach Abs. 1 dieser Bestimmung ermittelten Betrags, jedoch höchstens der Maximalbetrag, ausgerichtet.

Der Administrationsrat legt durch Reglement den Maximalbetrag des Ausgleichsbeitrags in Prozenten des Personalaufwands fest.

4. Lastenausgleich Liegenschaften des Verwaltungsvermögens

Art. 14 Grundsatz

Der Lastenausgleich Liegenschaften des Verwaltungsvermögens gleicht übermässige Belastungen der Kirchgemeinden infolge eines hohen Aufwandes für den ordentlichen Unterhalt der Liegenschaften des Verwaltungsvermögens (im Folgenden: Verwaltungsliegenschaften) aus.

Art. 15 Ausgleichsberechtigung

Grundlage der Ausgleichsberechtigung bildet der Mittelbedarf zur Finanzierung des Unterhalts der Verwaltungsliegenschaften der Kirchgemeinde.

Der Mittelbedarf wird in Prozenten des Neuwerts der Verwaltungsliegenschaften gemäss Schätzung der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen berechnet. Der Administrationsrat legt durch Reglement den Prozentsatz fest.

Die Kirchgemeinde ist ausgleichsberechtigt, wenn ihr durchschnittlicher Mittelbedarf je Katholikin oder Katholik höher ist als der durchschnittliche Mittelbedarf. Dieser bemisst sich nach der Anzahl aller Katholikinnen und Katholiken des Katholischen Konfessionsteils.

Art. 16 Ausgleichsbeitrag a) Berechnung

Grundlage der Berechnung des Ausgleichsbeitrags bildet die Zahl der nach Massgabe des unterschiedlich hohen Unterhaltsaufwands mit Faktoren bewerteten Verwaltungsliegenschaften.

Der Administrationsrat legt durch Reglement die für Kirchen, Kapellen, Pfarrhäuser sowie Pfarreizentren und andere Verwaltungsliegenschaften massgebenden Faktoren fest. Daraus werden das Faktorentotal je Kirchgemeinde aufgrund der Zahl ihrer Verwaltungsliegenschaften und daraus das Faktorentotal aller Kirchgemeinden ermittelt.

Der Mittelbedarf aller Kirchgemeinden nach Art. 15 Abs. 2 dieses Dekrets wird durch das Faktorentotal aller Kirchgemeinden dividiert, was den Mittelbedarf je Faktor ergibt.

Art. 17 b) Höhe

Der ausgleichsberechtigten Kirchgemeinde wird ein Ausgleichsbeitrag in der Höhe ihres Faktorentotals, das mit dem Mittelbedarf je Faktor nach Art. 16 Abs. 3 dieses Dekrets multipliziert wird, ausgerichtet.

Übersteigt der Ausgleichsbeitrag die für den ordentlichen Unterhalt benötigten Mittel, verwendet die ausgleichsberechtigte Kirchgemeinde die Differenz zur Äufnung der Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften.

Art. 18 Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften

Die Kirchgemeinde führt eine Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften.

Sie verwendet die Pflichtreserve zur Finanzierung:

  1. des baulichen Unterhalts der Verwaltungsliegenschaften;
  2. der Investitionen für Neubauten von Verwaltungsliegenschaften.

Art. 19 Meldepflicht

Die ausgleichsberechtigte Kirchgemeinde meldet der Katholischen Administration unaufgefordert die ihr von der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen übermittelten Schätzungswerte und deren Änderungen.

5. Anpassung der Beitragshöhe

Art. 20 Technischer Steuerfuss

Das Katholische Kollegium legt den oberen und den unteren technischen Steuerfuss fest.

Der technische Steuerfuss dient als Berechnungsgrösse für die Anpassung der Beitragshöhe.

Art. 21 Kürzung und Erhöhung der Ausgleichsbeiträge a) Grundsätze

Ergibt die Berechnung der einer Kirchgemeinde zustehenden Ausgleichsbeiträge, dass sie mit deren Ausrichtung einen tieferen Steuerfuss als den unteren technischen Steuerfuss festlegen könnte, werden die Ausgleichsbeiträge gekürzt.

Ergibt die Berechnung der einer Kirchgemeinde zustehenden Ausgleichsbeiträge, dass sie trotz deren Ausrichtung einen höheren Steuerfuss als den oberen technischen Steuerfuss festlegen müsste, werden die Ausgleichsbeiträge erhöht.

Die Zentralsteuer sowie Spezialsteuern werden nicht berücksichtigt.

Art. 22 b) Umfang

Kürzung und Erhöhung der Ausgleichsbeiträge erfolgen anteilmässig nach Massgabe der einzelnen der Kirchgemeinde auszurichtenden Ausgleichsbeiträge für den Ressourcenausgleich, den Lastenausgleich Personal und den Lastenausgleich Liegenschaften des Verwaltungsvermögens.

III. Investitionsbeiträge

Art. 23 Grundsatz

Investitionsbeiträge werden an bauliche Investitionen in Verwaltungsliegenschaften, die nicht über die Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften finanziert werden können und zu aktivieren sind, ausgerichtet.

Art. 24 Beitragsgesuch

Die Kirchgemeinde unterbreitet dem Administrationsrat das Gesuch um Ausrichtung eines Investitionsbeitrags.

Sie beschreibt im Gesuch das die Investition auslösende Vorhaben und legt den Kostenvoranschlag bei.

Art. 25 Beitrag a) Berechnung

Grundlage der Berechnung des Investitionsbeitrags bildet der massgebende Beitragssatz.

Der Administrationsrat legt durch Reglement einen maximalen und einen minimalen massgebenden Beitragssatz fest.

Art. 26 b) Höhe

Der Investitionsbeitrag entspricht der Höhe der im Kostenvoranschlag vorgesehenen Investition in Anwendung des massgebenden, vom Administrationsrat im Einzelfall innerhalb des maximalen und minimalen festgelegten Beitragssatzes.

Der Administrationsrat berücksichtigt bei Festlegung des Beitrags:

  1. die Bedeutung der Verwaltungsliegenschaft;
  2. die Höhe der Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften;
  3. die Auswirkungen auf den Steuerfuss und eine allfällige Spezialsteuer;
  4. allfällige Denkmalpflegebeiträge Dritter.

Denkmalpflegebeiträge des Katholischen Konfessionsteils sind im Investitionsbeitrag enthalten.

Der Administrationsrat kann die Kostenbeteiligung auf einen anrechenbaren Teil der Gesamtkosten beschränken sowie Auflagen und Bedingungen festlegen.

IV. Beiträge an besondere Aufwendungen

Art. 27 Grundsatz

Der Katholische Konfessionsteil leistet Beiträge zum teilweisen Ausgleich von besonderen Aufwendungen der Kirchgemeinden.

Besondere Aufwendungen entstehen bei der Finanzierung von aussergewöhnlichen Vorhaben insbesondere in den Bereichen Diakonie, Seelsorge und religiös-kirchliches Leben sowie Kultur.

Die Kirchgemeinde ist beitragsberechtigt, wenn die besonderen Aufwendungen:

  1. keine anderen Beiträge nach diesem Dekret auslösen. Ausgenommen sind Ausgleichsbeiträge für den Ressourcenausgleich;
  2. eine Erhöhung des Steuerfusses der Kirchgemeinde um mehr als einen Prozentpunkt bewirken.

Art. 28 Beitrag a) Gesuch

Die Kirchgemeinde unterbreitet dem Administrationsrat das Gesuch um Ausrichtung eines Beitrags.

Sie beschreibt im Gesuch das Vorhaben und legt ein Budget bei.

Art. 29 b) Beschlussfassung und Höhe

Der Administrationsrat beschliesst über Ausrichtung und Höhe des Beitrags.

Er kann Auflagen und Bedingungen festlegen.

Der Beitrag beläuft sich höchstens auf die Hälfte der anrechenbaren Aufwendungen.

V. Vereinigungsbeiträge

Art. 30 Grundsatz

Den an einer Gemeindevereinigung beteiligten Kirchgemeinden werden Beiträge an die administrativen Kosten der Vorbereitung der Vereinigung ausgerichtet.

Vereinigten Kirchgemeinden werden befristete Steuerfussausgleichsbeiträge ausgerichtet. Zusätzlich können Entschuldungsbeiträge ausgerichtet werden.

Art. 31 Steuerfussausgleichsbeiträge und Entschuldungsbeiträge

Grundlage der Berechnung der Steuerfussausgleichsbeiträge bilden die tatsächlichen Aufwendungen während der fünf der Vereinigung vorangegangenen Rechnungsjahre sowie die Steuerkraft.

Über die Ausrichtung von Entschuldungsbeiträgen und deren Höhe beschliesst der Administrationsrat im Einzelfall aufgrund des tatsächlichen Schuldenstands.

Art. 32 Ergänzende Vorschriften

Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften insbesondere über die Beitragsberechtigung sowie die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Vereinigungsbeiträge.

VI. Mitwirkung der Kirchgemeinden und Rechtspflege

Art. 33 Mitwirkungspflicht a) Grundsatz

Die Kirchgemeinden wirken bei der Durchführung des Finanzausgleichs mit.

Sie erteilen der Administration die erforderlichen Auskünfte und stellen auf Verlangen die erforderlichen Daten und Unterlagen bereit.

Werden Beiträge an Zweck- oder Gemeindeverbände ausgerichtet, obliegt die Mitwirkungspflicht neben den beteiligten Kirchgemeinden auch den zuständigen Verbandsorganen.

Art. 34 b) Folgen bei ungenügender Mitwirkung

Der Administrationsrat oder, soweit der Entscheid über die Ausrichtung von Beiträgen übertragen wurde, die Administration kann Beiträge kürzen oder verweigern, wenn die Kirchgemeinde der Verpflichtung nach Art. 33 dieses Dekrets trotz Mahnung nicht oder nur ungenügend nachkommt.

Die Mahnung wird mit einer nicht erstreckbaren Frist, innert welcher die Auskünfte zu erteilen oder die Daten und Unterlagen bereitzustellen sind, und mit der Androhung versehen, dass bei fruchtloser Mahnung die Ausrichtung der Beiträge unterbleibt oder diese gekürzt werden.

Art. 35 Rekurs

Überträgt der Administrationsrat die Zuständigkeit zum Entscheid über die Ausrichtung von Beiträgen an die Administration[3], kann gegen deren Entscheid innert 30 Tagen Rekurs beim Administrationsrat erhoben werden.[4]

VII. Übergangsbestimmungen

Art. 36 Erstmalige Ausrichtung von Ausgleichsbeiträgen

Der Administrationsrat stellt sicher, dass die Berechnungsgrundlagen für die erstmalige Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge nach diesem Dekret vor dem 1. Januar 2020 vorliegen.

Er kann die Kirchgemeinden zur Mitwirkung, insbesondere zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen, verpflichten und ihnen hierfür nötigenfalls Frist ansetzen.

Art. 37 Abschreibungsbeiträge

Zugesicherte Abschreibungsbeiträge nach Art. 17 bis 19 des Dekrets über Ausgleichsbeiträge an die katholischen Kirchgemeinden (Ausgleichsdekret) vom 22. Juni 1982 werden per Vollzugsbeginn des vorliegenden Dekrets ausfinanziert und den beitragsberechtigten Kirchgemeinden mit einer Einmalzahlung ausbezahlt.

Soweit bei der Zusicherung von Abschreibungsbeiträgen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b des Ausgleichsdekrets vom 22. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Reglements zum Dekret über die Ausgleichsbeiträge an die katholischen Kirchgemeinden (Ausgleichsreglement) vom 13. Dezember 2011 eine steuerliche Eigenleistung («Bausteuer») festgelegt wurde, wird von dem bei Vollzugsbeginn des vorliegenden Dekrets noch nicht ausbezahlten Betrag eine steuerliche Eigenleistung von 1 Prozent je Investitionsprojekt für die verbleibende Abschreibungsdauer abgezogen.

Für die Ausfinanzierung können Mittel der Reserve für den Rechnungsausgleich der Kirchgemeinde herangezogen werden.

Art. 38 Ausgleich der Reserve für den Rechnungsausgleich

Soweit der Betrag der Reserve für den Rechnungsausgleich 10 Prozent des budgetierten Aufwands der Kirchgemeinde bei Vollzugsbeginn dieses Dekrets nicht erreicht, wird die Differenz aus Mitteln des Finanzausgleichs als Einmalzahlung ausgerichtet.

Art. 39 Bildung der Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften

Die Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften nach Art. 18 dieses Dekrets wird per Vollzugsbeginn dieses Dekrets gebildet.

Der Anfangsbestand beträgt 1 Prozent des Neuwerts aller Verwaltungsliegenschaften der Kirchgemeinde.

Die Pflichtreserve wird mit Mitteln der Reserve für den Rechnungsausgleich gebildet. Reichen diese nicht, wird die Differenz aus Mitteln des Finanzausgleichs als Einmalzahlung ausgerichtet.

Art. 40 Verfahren

Die Administration ermittelt die Höhe der Beträge nach Art. 37 bis 39 dieses Dekrets und eröffnet diese den Kirchgemeinden durch Verfügung.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Dekret über Ausgleichsbeiträge an die katholischen Kirchgemeinden vom 22. Juni 1982 wird aufgehoben.

Art. 42 Fakultatives Referendum

Dieses Dekret untersteht nach Art. 13bis Abs. 1 Bst. a der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 dem fakultativen Referendum.

Egress

nGS 2019-063

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-063 18.06.2019 13.08.2019

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.2019 13.08.2019 Erlass Grunderlass 2019-063