Dieses Reglement regelt den Finanzausgleich für die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons St.Gallen und weitere Beiträge aus dem Finanzausgleichsfonds.
813.52
Reglement über den Finanzausgleich
Präambel
erlässt
in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 Bst. f der Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen vom 13. Januar 1974[1]
Anhänge
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Zweck
Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht genügend Einnahmen aus den direkten Steuern erhalten, einen geordneten Finanzhaushalt und verringert Unterschiede in der Steuerbelastung für Steuerpflichtige verschiedener Kirchgemeinden unter Berücksichtigung der Steuerfüsse der politischen Gemeinden.
Die Kirchgemeinden werden im Bereich der baulichen Investitionen und des Unterhalts der Infrastruktur unterstützt.
Aus dem Finanzausgleichsfonds werden zudem Sonderbeiträge an Kirchgemeinden und Beiträge an gemeindeübergreifende Aufgaben ausgerichtet.
Art. 3 Beitragsarten
Es werden folgende Beiträge ausgerichtet:
- Beiträge an Kirchgemeinden mit ungenügenden Steuereinnahmen;
- Beiträge an Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und Unterhalt;
- Sonderbeiträge an Kirchgemeinden;
- Leistungen an gemeindeübergreifende Aufgaben.
Beitragsart A hat die höchste Priorität.
Art. 4 Grundlagen
Für die Berechnungen gelten einerseits die Zahlen der Vorjahresrechnung und die Steuersätze des Vorjahres, andererseits die Zahlen des Budgets für das laufende Jahr.
Jeder Beitragsart A berechtigten Kirchgemeinde wird in jedem Fall ein Pastoralpensum pro Mitglied ermöglicht, das jenem des Durchschnitts aller Kirchenmitglieder im Kanton entspricht.
Art. 5 Finanzbedarf
Der Finanzbedarf ergibt sich aus den notwendigen Aufwendungen zur Erfüllung der ordentlichen Gemeindeaufgaben, die sich im Rahmen eines sparsamen Haushaltes bewegen. Abgezogen werden die Einnahmen der Kirchgemeinde. Der Ertrag aus Reservenauflösung, Basaren, Schenkungen und Legaten wird nicht in Abzug gebracht.
Aufwand und Ertrag aus dem Finanzvermögen und aus Fonds bilden nicht Bestandteil des Finanzbedarfs.
Die Kirchgemeinden, welche Beiträge gemäss Art. 3 Beitragsarten A oder B beanspruchen, haben ihr Budget vor der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung der Zentralkasse einzureichen, welche bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern kann. Die Zentralkasse kann Budgetänderungen verlangen. Gegen eine entsprechende Verfügung kann die Kirchgemeinde innert 30 Tagen nach Erhalt beim Kirchenrat Einsprache erheben.
II. Beiträge
A. Beiträge an Kirchgemeinden mit ungenügenden Steuereinnahmen
Art. 6 Grundsatz
Beitragsberechtigt sind die Kirchgemeinden, deren Finanzbedarf trotz hohem Kirchensteuerfuss nicht durch die ordentlichen Steuern gedeckt werden kann.
Der Kirchenrat setzt jährlich den maximalen Gesamtsteuerfuss (Kirchensteuer, Gemeindesteuer und Staatssteuer) fest und berücksichtigt dabei den Stand des Finanzausgleichsfonds.Kirchgemeinden, welche den Gesamtsteuerfuss erreichen, erhalten einen Beitrag. Der maximale von der Kirchgemeinde zu erhebende Kirchensteuerfuss ergibt sich aus dem maximalen Gesamtsteuerfuss abzüglich des Steuerfusses der politischen Gemeinde (Gemeindesteuer) und des Kantons (Staatssteuer), höchstens aber 30%. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements gilt ein maximaler Gesamtsteuerfuss von 315%.
Der Kirchenrat setzt für Beitragsart A jährlich einen minimalen Kirchensteuerfuss fest. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements beträgt er 30%.
Beiträge unter Beitragsart A erhalten Kirchgemeinden mit mehr als 1000 Mitgliedern. Zeichnet sich ein Mitgliederschwund unter diese Grenze ab, setzt der Kirchenrat der Kirchgemeinde eine angemessene Frist zur Ermöglichung einer Fusion mit einer anderen Gemeinde. Während dieser Frist werden die Beiträge unter Beitragsart A noch wie bisher ausgerichtet. Verweigern alle umliegenden Gemeinden eine Fusion, garantiert der Kirchenrat zulasten des Finanzausgleichs Leistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2.
Art. 7 Berechnung des Beitrags
Auf Grund der abgeschlossenen Jahresrechnung wird der Finanzbedarf nach Art. 5 von der Zentralkasse festgesetzt. Der Beitrag entspricht dem Fehlbetrag aus der Berechnung des Finanzbedarfs.
Budgetüberschreitungen werden bei der Berechnung nur in Ausnahmefällen berücksichtigt.
Die Zentralkasse erstellt eine entsprechende Verfügung. Die Kirchgemeinde kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen nach Erhalt beim Kirchenrat Einsprache erheben.
Art. 8* Einschränkungen
Bei der Berechnung des Finanzbedarfs nach Art. 5 gelten für Beiträge nach Art. 3 Beitragsart A bei den Lohnkosten folgende Einschränkungen:
Pastorationsaufgaben: Das maximale Volumen des Bruttolohns für die Pastoration (Pfarrpersonen, sozial-diakonisch Mitarbeitende, sowie Kinder- und Jugendmitarbeitende, jedoch ohne Katechetinnen und Katecheten) wird aufgrund einer Gesamtpunktezahl je Kirchgemeinde errechnet.
100 Punkte entsprechen dem Bruttogehalt einer Pfarrperson gemäss Tabelle der Mindestgehälter GE 53-15 für Pfarrpersonen mit 18 Dienstjahren.
Die Pastorationspunkte werden unter den folgenden drei Gesichtspunkten festgelegt und die Gesamtpunktezahl auf die nächsten 5 Punkte aufgerundet:
| 1. | bis 249 Mitglieder: 75 Punkte[5] | ||
| 2. | 250 bis 499: 90 Punkte | ||
| 3. | 500 bis 749: 100 Punkte | ||
| 4. | 750 bis 999: 120 Punkte | ||
| 5. | 1000 bis 1249: 150 Punkte | ||
| 6. | 1250 bis 1499: 190 Punkte | ||
| 7. | 1500 bis 1999: 240 Punkte | ||
| 8. | 2000 bis 2499: 300 Punkte | ||
| 9. | 2500 bis 2999: 360 Punkte | ||
| 10. | 3000 bis 3499: 420 Punkte | ||
| 11. | 3500 bis 3999: 480 Punkte | ||
| 12. | 4000 bis 4499: 540 Punkte | ||
| 13. | 4500 bis 5000: 600 Punkte | ||
- Abzug je Wochenlektion für im Rahmen des Normalpensums einer Pfarrperson nicht oder mit einer Klassengrösse von weniger als 5 Schülern erteiltem Religions- oder Konfirmandenunterricht: 3,5 Punkte (Das Normalpensum Religions-/Konfirmandenunterricht für ein 100-Prozent-Pfarrpensum beträgt nach Art. 125 Abs. 2 KO: 6 Wochenlektionen; der Abzug beträgt demnach maximal 21 Punkte. In Anwendung von Art.125 Abs. 3 KO erfolgt für Pfarrpersonen ab dem 60. Altersjahr kein Abzug. Unterricht anderer Lehrpersonen wird im Rahmen des Finanzbedarfs berücksichtigt und hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Pastorationspunkte.)
- [6]Fusionsbonus: Im Fall einer Kirchgemeindefusion beschliesst der Kirchenrat zur Verhinderung einer Reduktion der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Pensen in der Pastoration gegebenenfalls einen zeitlich nicht begrenzten Fusionsbonus in der Höhe der fehlenden Pastorationspunkte. Bei Eintreten neuer Umstände kann der Kirchenrat dessen Höhe anpassen oder ihn streichen.
Damit das Vermögen des Finanzausgleichsfonds den Betrag der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres nicht unterschreitet, kann der Kirchenrat – unter Berücksichtigung der höchsten Priorität von Beitragsart A nach Art. 3 und Einhaltung einer mindestens einjährigen Voranzeige – auf dem Punktetotal einen für alle Kirchgemeinden gleichen Prozentsatz in Abzug bringen.
Die Kirchgemeinde entscheidet im Rahmen der aus der Gesamtpunktezahl resultierenden Bruttolohnsumme selber über die Pensen und deren Aufteilung auf die Berufsgruppen.
Soweit der Kirchenrat Anstellungen über die für die Kirchgemeinde errechnete Gesamtpunktezahl hinaus in Spezialfällen bewilligt, kann er Mitarbeitenden dieser Kirchgemeinde zusätzliche regionale oder kantonalkirchliche Aufgaben im Rahmen der fehlenden Punktezahl zuweisen.
Die beitragsberechtigten Kirchgemeinden sind verpflichtet, die Ansätze der Besoldungsrichtlinien der Kantonalkirche für Pfarrpersonen, sozial-diakonisch Mitarbeitende, Katechetinnen und Katecheten sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nicht zu überschreiten.
Soweit der Religionsunterricht und/oder der Konfirmandenunterricht durch Katechetinnen und Katecheten erteilt wird, werden die entsprechenden Kosten bei der Berechnung des Finanzbedarfs berücksichtigt.
Die Entschädigungen für Mesmerdienste dürfen die Ansätze der Besoldungsverordnung des Kantons St.Gallen für Hauswarte nicht übersteigen.
Art. 9 Auszahlung des Beitrags
Die Beiträge werden den Kirchgemeinden unter Anrechnung der voraussichtlichen Zentralsteuer und der voraussichtlichen Kosten für Lohnzahlungen der Zentralkasse nach Zustellung der Verfügung ab März des laufenden Jahres ausbezahlt.
B. Beiträge an Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und Unterhalt
Art. 10 Grundsatz
Für Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und den ordentlichen Unterhalt von Immobilien im Verwaltungsvermögen erhalten die Kirchgemeinden mit hohem Kirchensteuersatz, aber ohne Beiträge aus Beitragsart A, einen Beitrag.
Art. 11 Massgebliche Periode
Der Beitrag wird auf Grund des Budgets des laufenden Jahres festgesetzt und ausgerichtet. Abweichungen werden in Ausnahmefällen im Folgejahr berücksichtigt.
Art. 12 Festsetzung des Mindest-Kirchensteuerfusses
Der Kirchenrat setzt den Mindest-Kirchensteuerfuss und die Ansätze für diese Beiträge jährlich fest. Er berücksichtigt dabei den Bestand des Finanzausgleichsfonds. Bei Inkrafttreten dieses Reglements beträgt der Mindest-Kirchensteuerfuss 26%.
Art. 13 Beitragsberechtigter Aufwand
Als Amortisationslasten gelten Zins- und Abschreibungsaufwand für Grundstückerwerb, Bauten, wertvermehrende Renovationen und andere ausserordentliche Aufwendungen nach Massgabe der vom Kirchenrat genehmigten Tilgungspläne.
Anrechenbar sind Amortisationslasten aus sachlich, finanziell und zeitlich angemessenen Investitionen des Verwaltungsvermögens. Nicht anrechenbar sind dagegen Zinsen und Abschreibungen auf Finanzvermögen.
Als Unterhalt gelten alle Kosten, die für den normalen Betrieb der Immobilien im Verwaltungsvermögen erforderlich sind.
Für die Finanzierung des Verwaltungsvermögens sind soweit als möglich eigene Mittel aus Reserven und Fonds einzusetzen. Dafür wird eine interne Zinsverrechnung in Höhe des Jahresdurchschnitt-Zinssatzes der St.Gallischen Kantonalbank für variable Investitionskredite an Gemeinden angerechnet. Aktivzinsen werden in Abzug gebracht.
Art. 14 Berechnung des Beitrags
Beiträge an die Amortisationslasten, Zinskosten und den Unterhalt werden den Kirchgemeinden unter Berücksichtigung ihrer Steuerkraft ausgerichtet.
Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
- Es wird der beitragsberechtigte Aufwand gemäss Art. 13 im Verhältnis zu den Steuereinnahmen der Kirchgemeinde errechnet;
- Beginnend mit dem vom Kirchenrat festgesetzten Mindest-Kirchensteuerfuss wird der Beitrag unter Berücksichtigung des Steuerfusses der Kirchgemeinde progressiv in Prozenten der Lasten ausgerichtet. Als Grundlage gilt die Tabelle im Anhang;
- Bei der Festlegung der Ansätze berücksichtigt der Kirchenrat den durchschnittlichen beitragsberechtigten Aufwand aller Kirchgemeinden und den Stand des Finanzausgleichsfonds.
C. Sonderbeiträge an Kirchgemeinden
Art. 15 Voraussetzungen
Beansprucht die Kirchgemeinde Beiträge aus dem Finanzausgleich nach Art. 3 Beitragsart C, so hat sie die eigenen Einnahmequellen angemessen auszuschöpfen.
Art. 16 Beiträge für innovative Projekte und Projekte regionaler Zusammenarbeit
Kirchgemeinden können einen Antrag für Beiträge an die Finanzierung von innovativen Projekten innerhalb der Kirchgemeinde oder im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit stellen, welche in der Anlaufzeit nicht aus den ordentlichen Mitteln finanziert werden können.
Über Anträge entscheidet der Kirchenrat.
Diese Beiträge werden höchstens für die Dauer von drei Jahren ausgerichtet. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenrat.
Art. 17 Pastorationsbeiträge
Kirchgemeinden, die durch die Pastoration von in der Gemeinde nicht steuerpflichtigen Evangelischen oder sonst in besonderem Masse belastet sind, haben Anspruch auf Pastorationsbeiträge. Diese werden in Würdigung aller Umstände vom Kirchenrat festgesetzt.
Kirchgemeinden, die Religionsunterricht an regionalen Schulen in ihrer Kirchgemeinde erteilen, können dem Kirchenrat einen Antrag zur Kostenübernahme für diese Aufgabe stellen. Werden Pastorationsbeiträge für Religionsunterricht ausgerichtet, dürfen die entsprechenden Kosten nicht mehr an andere evangelische Kirchgemeinden im Kanton weiterverrechnet werden. Die Kosten für ausserkantonale Kinder müssen von der Kirchgemeinde weiterverrechnet werden. Die entsprechenden Einnahmen sind bei der Berechnung des Pastorationsbeitrags für Religionsunterricht zu berücksichtigen.
D. Leistungen an gemeindeübergreifende Aufgaben
Art. 18 Beiträge an gemeindeübergreifende Aufgaben
Der Kirchenrat kann in folgenden Fällen einen Beitrag aus dem Finanzausgleichsfonds zusprechen für:
| 1. | denkmalpflegerische Massnahmen; | ||
| 2. | ausserordentliche Schadenfälle; | ||
| 3. | ausserordentliche Baumassnahmen, die im Zusammenhang mit Beschlüssen der Synode oder der politischen Behörden getroffen werden. | ||
Der Kirchenrat legt Höhe und Auszahlungsmodus in Würdigung aller Umstände fest und erlässt soweit nötig entsprechende Reglemente. Bei den Positionen 2 und 3 gilt der gleiche Minimalsteuerfuss wie für Beitragsart B.
Art. 19 Übernahme von gemeindeübergreifenden Aufgaben
Folgende gemeindeübergreifende Aufgaben im Sinne von Sonderlasten können zur Entlastung der Kirchgemeinden vom Finanzausgleichsfonds übernommen werden:
| 1. | Anteile der Kantonalkirche an die Spitalseelsorge; | ||
| 2. | Anteile der Kantonalkirche an die Gefängnisseelsorge; | ||
| 3. | Anteile der Kantonalkirche an den Kirchlichen Sozialdienst an Berufsschulen; | ||
| 4. | Sachversicherungen aller Kirchgemeinden; | ||
| 5. | Treueprämien von Pfarrpersonen in den Kirchgemeinden. | ||
III. Finanzierung und Durchführung
Art. 20 Finanzausgleichsfonds
Art. 21 Finanzierung der Aufwendungen
Die Aufwendungen für Beiträge aus dem Finanzausgleich werden aus dem Finanzausgleichsfonds bestritten. Zuweisungen aus den allgemeinen Zentralsteuern sind nicht statthaft.
Das Vermögen des Finanzausgleichsfonds soll den anderthalbfachen Betrag der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres nicht unterschreiten.
Art. 22 Genehmigung und Kontrolle von Investitionen
Kirchgemeinden, die Beiträge gemäss Art. 3, Beitragsart A oder B beanspruchen, haben ihre Investitionsvorhaben samt Finanzierungs- und Amortisationsplan vorgängig der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung dem Kirchenrat zur Genehmigung einzureichen.
Der Kirchenrat kann Investitionsvorhaben ablehnen oder zur Überarbeitung und Redimensionierung zurückweisen, wenn diese für die ordentliche Erfüllung der Aufgaben der Kirchgemeinde nicht zwingend nötig sind oder die finanziellen Möglichkeiten übersteigen.
Der Kirchenrat legt die Amortisationsdauer fest. Er berücksichtigt dabei den Stand des Finanzausgleichsfonds und die Perspektiven bezüglich der Erfüllbarkeit der Amortisationsverpflichtungen.
Der Kirchenrat kann die Amortisationsdauer von bewilligten Investitionen neu festsetzen, wenn dies der Stand des Finanzausgleichsfonds erfordert oder aus einem anderen Grund sinnvoll erscheint.
Art. 23 Genehmigung von Voranschlag und Rechnung
Kirchgemeinden, die Beiträge aus dem Finanzausgleich gemäss Art. 3 Beitragsarten A und B beanspruchen, haben ihre Voranschläge samt der abgeschlossenen Rechnung des Vorjahres vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung der Zentralkasse zur Genehmigung einzureichen.
Die übrigen Kirchgemeinden reichen die abgeschlossene Rechnung samt Voranschlag für das neue Rechnungsjahr unmittelbar nach der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung ein.
Art. 24 Festlegung der Ansätze durch den Kirchenrat
Der Kirchenrat kann die in den Art. 6, 12, 14 mit Anhang und 22 (Amortisationsdauer) erwähnten Ansätze bis zur Jahresmitte auf den Beginn des folgenden Jahres anpassen. Er hat dabei auf die finanziellen Möglichkeiten des Finanzausgleichsfonds Rücksicht zu nehmen.
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 24bis* Übergangsbestimmung zu Artikel 6[7]
Für Kirchgemeinden mit Beitragsart A, die bis spätestens 1. Januar 2013 mit einer anderen fusionieren, wird bis 31. Dezember 2015 ein maximaler Kirchensteuerfuss von 26 Prozent garantiert.
Art. 25 Vollzugsbeginn
Dieses revidierte Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist und nach Genehmigung durch das zuständige Departement des Kantons St. Gallen rückwirkend auf 1. Juli 2013 in Kraft.
Ausnahmen bilden Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 5 Bst. a und c (Streichung). Sie treten auf 1. Januar 2016 in Kraft. Bis dahin gelten die entsprechenden Artikel im 1. Nachtrag vom 29. Juni 2009 (GE 52-20.1).
Der Kirchenrat hat die Kompetenz, in begründeten Fällen das Wirksamwerden der Mindestgrösse nach Art. 6 Abs. 4 für eine Kirchgemeinde um maximal zwei Jahre aufzuschieben.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 41-86 | 05.12.2005 | 01.01.2007 |
| Art. 8 | geändert | 44–123 | 29.06.2009 | keine Angabe |
| Art. 24bis | eingefügt | 44–123 | 29.06.2009 | keine Angabe |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.12.2005 | 01.01.2007 | Erlass | Grunderlass | 41-86 |
| 29.06.2009 | keine Angabe | Art. 8 | geändert | 44–123 |
| 29.06.2009 | keine Angabe | Art. 24bis | eingefügt | 44–123 |