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814.1

Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung

(GGS)

vom 09.11.2000 (Stand 01.01.2001)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Dezember 1999[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Grundstückschätzung nach:

  1. Steuergesetz;[3]
  2. Gesetz über die Gebäudeversicherung;[4]
  3. Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht;[5]
  4. Art. 848 ZGB.[6]

Art. 2 Schätzungsobjekte

Schätzungsobjekte nach diesem Gesetz sind:

  1. Grundstücke nach Art. 655 ZGB;[7]
  2. Gebäude, die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung[8] bei der Gebäudeversicherungsanstalt zu versichern sind;
  3. Korporationsteilrechte und ähnliche Nutzungsrechte des kantonalen Rechts.

II. Durchführung

Art. 3 Zuständigkeit

Der Staat führt die Grundstückschätzung durch. Die politischen Gemeinden wirken mit.

Die Regierung regelt die Aufgaben der durchführenden Stellen durch Verordnung.

Sie kann die zuständige Stelle des Staates der Gebäudeversicherungsanstalt angliedern.

Art. 4 Schätzungsvorschriften

Die Schätzung eines Objektes richtet sich nach den in Art. 1 dieses Gesetzes genannten Erlassen und Bestimmungen.

Art. 5 Besichtigung

Bei der erstmaligen Schätzung und der Neubeurteilung der Schätzung wird das Objekt besichtigt.

Art. 6 Neubeurteilung

Eine Neubeurteilung der Schätzung erfolgt:

  1. in der Regel alle zehn Jahre;
  2. auf Antrag des Eigentümers;
  3. nach einer wesentlichen Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften eines Objektes.

Der Eigentümer reicht das Begehren um Neubeurteilung beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich ein.

Art. 7 Mitwirkung des Eigentümers

Der Eigentümer eines Gebäudes erstattet dem zuständigen Grundbuchamt Meldung, wenn:

  1. die Errichtung eines neuen Gebäudes vollendet ist;
  2. an einem bestehenden Gebäude bauliche Änderungen, welche die Schätzung des Objektes beeinflussen, vorgenommen worden sind.

Der Eigentümer eines Schätzungsobjektes stellt sicher, dass die für die Schätzung zuständigen Personen Zutritt zu allen Grundstückteilen und Räumlichkeiten haben, und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

Art. 8 Eröffnung der Schätzungsergebnisse

Die Steuerwerte werden vom Gemeindesteueramt eröffnet, die Gebäudeversicherungswerte im Auftrag der Gebäudeversicherungsanstalt vom Grundbuchamt.

Art. 9 Bekanntgabe der Schätzung

Die rechtskräftigen Schätzungsergebnisse werden Dritten bekannt gegeben, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.

Eigentümern, Grundpfandgläubigern und Bürgen von Grundpfandforderungen wird Einsicht in die Schätzungsunterlagen gewährt und auf Verlangen eine Kopie ausgehändigt.

III. Kosten

Art. 10 Staat und Gemeinden

Staat und politische Gemeinden tragen ihre Kosten für die Durchführung der Grundstückschätzung.

Art. 11 Gebäudeversicherungsanstalt

Die Gebäudeversicherungsanstalt leistet dem Staat und den politischen Gemeinden für die Durchführung der Grundstückschätzung eine jährliche Entschädigung.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach:

  1. der Höhe der direkt der Durchführung der Grundstückschätzung zuzuordnenden laufenden Aufwendungen;
  2. dem anteilmässigen Nutzen für die Gebäudeversicherungsanstalt.

Die Regierung regelt die Einzelheiten der Entschädigung durch Verordnung.

Art. 12 Grundeigentümer

Der Eigentümer entrichtet eine Gebühr, wenn:

  1. die Grundstückschätzung nach Art. 87 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991[9] erfolgt;
  2. die Besichtigung des Schätzungsobjektes[10] aus Gründen, die der Eigentümer zu verantworten hat, nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann;
  3. er eine Neubeurteilung[11] verlangt und diese keine Änderung der Schätzung ergibt.

Die Regierung bestimmt die Gebühren durch Verordnung.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmung

Verfahren, die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

Art. 20 Vollzugsbeginn

Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.

Egress

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:[18]

Das Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung wurde am 9. November 2000 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 10. Oktober bis 8. November 2000 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.[19]

Das Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.

nGS 35–64

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 35–64 09.11.2000 01.01.2001

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.11.2000 01.01.2001 Erlass Grunderlass 35–64