814.1
Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung
(GGS)
Präambel
hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Dezember 1999[1] Kenntnis genommen und
erlässt
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Schätzungsobjekte
II. Durchführung
Art. 3 Zuständigkeit
Der Staat führt die Grundstückschätzung durch. Die politischen Gemeinden wirken mit.
Die Regierung regelt die Aufgaben der durchführenden Stellen durch Verordnung.
Sie kann die zuständige Stelle des Staates der Gebäudeversicherungsanstalt angliedern.
Art. 4 Schätzungsvorschriften
Die Schätzung eines Objektes richtet sich nach den in Art. 1 dieses Gesetzes genannten Erlassen und Bestimmungen.
Art. 5 Besichtigung
Bei der erstmaligen Schätzung und der Neubeurteilung der Schätzung wird das Objekt besichtigt.
Art. 6 Neubeurteilung
Eine Neubeurteilung der Schätzung erfolgt:
- in der Regel alle zehn Jahre;
- auf Antrag des Eigentümers;
- nach einer wesentlichen Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften eines Objektes.
Der Eigentümer reicht das Begehren um Neubeurteilung beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich ein.
Art. 7 Mitwirkung des Eigentümers
Der Eigentümer eines Gebäudes erstattet dem zuständigen Grundbuchamt Meldung, wenn:
- die Errichtung eines neuen Gebäudes vollendet ist;
- an einem bestehenden Gebäude bauliche Änderungen, welche die Schätzung des Objektes beeinflussen, vorgenommen worden sind.
Der Eigentümer eines Schätzungsobjektes stellt sicher, dass die für die Schätzung zuständigen Personen Zutritt zu allen Grundstückteilen und Räumlichkeiten haben, und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
Art. 8 Eröffnung der Schätzungsergebnisse
Die Steuerwerte werden vom Gemeindesteueramt eröffnet, die Gebäudeversicherungswerte im Auftrag der Gebäudeversicherungsanstalt vom Grundbuchamt.
Art. 9 Bekanntgabe der Schätzung
Die rechtskräftigen Schätzungsergebnisse werden Dritten bekannt gegeben, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
Eigentümern, Grundpfandgläubigern und Bürgen von Grundpfandforderungen wird Einsicht in die Schätzungsunterlagen gewährt und auf Verlangen eine Kopie ausgehändigt.
III. Kosten
Art. 10 Staat und Gemeinden
Staat und politische Gemeinden tragen ihre Kosten für die Durchführung der Grundstückschätzung.
Art. 11 Gebäudeversicherungsanstalt
Die Gebäudeversicherungsanstalt leistet dem Staat und den politischen Gemeinden für die Durchführung der Grundstückschätzung eine jährliche Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach:
- der Höhe der direkt der Durchführung der Grundstückschätzung zuzuordnenden laufenden Aufwendungen;
- dem anteilmässigen Nutzen für die Gebäudeversicherungsanstalt.
Die Regierung regelt die Einzelheiten der Entschädigung durch Verordnung.
Art. 12 Grundeigentümer
Der Eigentümer entrichtet eine Gebühr, wenn:
- die Grundstückschätzung nach Art. 87 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991[9] erfolgt;
- die Besichtigung des Schätzungsobjektes[10] aus Gründen, die der Eigentümer zu verantworten hat, nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann;
- er eine Neubeurteilung[11] verlangt und diese keine Änderung der Schätzung ergibt.
Die Regierung bestimmt die Gebühren durch Verordnung.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmung
Verfahren, die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
Art. 20 Vollzugsbeginn
Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.
Egress
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:[18]
Das Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung wurde am 9. November 2000 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 10. Oktober bis 8. November 2000 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.[19]
Das Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 35–64 | 09.11.2000 | 01.01.2001 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 09.11.2000 | 01.01.2001 | Erlass | Grunderlass | 35–64 |