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814.11

Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung

(VGS)

vom 05.12.2000 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 3 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000[1] sowie auf Art. 57 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. April 1998[2] und Art. 58 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960[3]

als Verordnung:[4]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Schätzungsobjekt

Als Schätzungsobjekt nach Art. 2 lit. b des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000[5] gelten auch die bei der Gebäudeversicherung freiwillig versicherten Gebäude.[6]*

Art. 2 Einteilung der Grundstücke

Grundstücke werden in nichtlandwirtschaftliche und landwirtschaftliche eingeteilt. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991.[7]

Korporationsteilrechte, weitere ähnliche Nutzungsrechte des kantonalen Rechts, Waldflächen und kleine Grundstücke nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991[8] gelten als landwirtschaftliche Grundstücke.

II. Organisation

Art. 3 Gebäudeversicherung*

Die Gebäudeversicherung führt die Grundstückschätzung durch.[9]*

Das Finanzdepartement schliesst mit der Gebäudeversicherung eine Vereinbarung ab, welche die zu erbringenden Leistungen bezeichnet sowie die Rechte und Pflichten der beteiligten staatlichen Stellen regelt.*

Art. 4 Fachdienst für Grundstückschätzung

Der Fachdienst für Grundstückschätzung ist die zuständige Stelle des Staates. Er leitet das Grundstückschätzungswesen.

Er ist insbesondere zuständig für:

  1. Leitung der Schätzungstätigkeit durch Schätzer und Grundbuchverwalter;
  2. Bereitstellung von statistischem Grundlagenmaterial;
  3. Schulung der Schätzer und Grundbuchverwalter;
  4. Vertretung der Schätzer in besonderen Fällen;
  5. Regelung der Freigabe der Schätzungswerte an die eröffnende Stelle;
  6. Erteilung von Fachauskünften;
  7. Unterstützung von Steueramt und Gebäudeversicherung in Rechtsmittelverfahren betreffend Schätzungswerte.

Die Gebäudeversicherung stellt das Fachdienstpersonal an. Die Wahl des Leiters bedarf der Genehmigung des Finanzdepartementes.*

Art. 5 Schätzer

Die Besichtigung der Schätzungsobjekte und die Ermittlung der Schätzungswerte erfolgt durch teilzeitlich und nach Privatrecht angestellte Fachpersonen.

Für die Schätzung eines landwirtschaftlichen Grundstücks wird eine Fachperson für landwirtschaftliche Schätzungen beigezogen, die teilzeitlich und nach Privatrecht angestellt wird.

Die Gebäudeversicherung stellt die Schätzer an.*

Art. 6 Grundbuchverwalter

Der Grundbuchverwalter am Ort der gelegenen Sache oder dessen Stellvertreter wirkt bei den Schätzungen von Amtes wegen mit. Erstrecken sich Grundstücke, die wirtschaftlich eine Einheit bilden und dem gleichen Eigentümer gehören, über zwei politische Gemeinden, wirkt der Grundbuchverwalter jener Gemeinde mit, in der die grössere Fläche liegt.

Dem Grundbuchverwalter obliegen nach Weisungen des Fachdienstes für Grundstückschätzung insbesondere:

  1. Entgegennahme von Begehren um Neuschätzung;[10]
  2. Vorbereitung und Nachbearbeitung der Schätzungen;
  3. Organisation der Besichtigung der Schätzungsobjekte in Absprache mit dem Schätzer;
  4. Einleitung des Schätzungsverfahrens durch Zustellung der Schätzungsanzeige;
  5. Teilnahme an der Besichtigung der Schätzungsobjekte und Mitwirkung bei der Wertermittlung;
  6. Führung des Schätzungsprotokolls;
  7. Erfassung der massgeblichen Schätzungswerte zur Grundstückschätzung und zur Gebäudeschätzung im elektronischen System;
  8. Auskunftserteilung an den Eigentümer in Absprache mit dem Schätzer.

III. Verfahren

Art. 7 Stichtag

Massgebend für die Schätzung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Grundstückschätzung.

Art. 8 Schätzungswerte

Bei der Grundstückschätzung werden ermittelt:

  1. als Steuerwerte der Miet- und Verkehrswert des Grundstücks, bei landwirtschaftlichen Grundstücken zusätzlich der landwirtschaftliche Ertragswert;
  2. als Gebäudeversicherungswerte der Neuwert, Zeitwert und Verkehrswert des Gebäudes;
  3. die Belastungsgrenze nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991[11].

Art. 9 Schätzungsmethode

Die Schätzungswerte werden nach den allgemein anerkannten, von den massgeblichen Berufsorganisationen empfohlenen Schätzungsregeln[12] ermittelt.

Der Fachdienst für Grundstückschätzung erlässt ergänzende Richtlinien und Weisungen.

Art. 10 Mitwirkung von Behörden

Die zuständigen Amtsstellen des Staates und der politischen Gemeinden gewähren dem Fachdienst für Grundstückschätzung und dem Grundbuchverwalter auf Verlangen Einsicht in sachdienliche Unterlagen und stellen diese kostenlos zur Verfügung.

Das Kantonsforstamt übermittelt die Grundlagen für die Schätzung von Waldgrundstücken und stellt diese kostenlos zur Verfügung.

Art. 11 Amtsgeheimnis

Die an der Grundstückschätzung beteiligten Personen und Stellen haben über die bei der Vornahme der Grundstückschätzung gemachten Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Vor Rechtskraft der Schätzungswerte dürfen Dritten weder Einsicht in die Schätzungsunterlagen gewährt noch Auskünfte erteilt werden.

Art. 12 Ausstand

Der Ausstand richtet sich nach Art. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.[13]

IV. Kosten

Art. 13 Staat

Die Gebäudeversicherung führt über den ihr im Zusammenhang mit der Durchführung der Grundstückschätzung entstehenden Aufwand eine separate Rechnung.*

Der Staat trägt die anteilmässigen Kosten für die Schätzung der Steuerwerte[14]. Hierzu leistet er eine jährliche Pauschalentschädigung im Rahmen des mit dem Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Kredites.

Art. 14 Politische Gemeinde

Die jährliche Entschädigung der Gebäudeversicherung[15] an die politischen Gemeinden richtet sich nach dem Aufwand, der den Gemeinden für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 6 dieser Verordnung entsteht. Der anteilmässige Nutzen aus der Verwendung der Schätzungswerte für eigene Zwecke kann berücksichtigt werden.*

Die Entschädigung bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand, den der zuständige Grundbuchverwalter für die Teilnahme an der Besichtigung der Schätzungsobjekte und die Mitwirkung bei der Wertermittlung erbringt. Die Regierung legt den Stundenansatz auf Antrag der Gebäudeversicherung fest.*

Art. 15 Gebühren

Die Gebühren nach Art. 12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000[16] fallen an die politische Gemeinde.

V. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen vom 19. Februar 1962[17];
  2. die Verordnung über die Entschädigung für amtliche Grundstückschätzungen vom 6. April 1982[18].

Art. 26 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2001 angewendet.

Egress

nGS 36–23

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 36–23 05.12.2000 01.01.2001
Art. 1, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 3 Artikeltitel geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 3, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 3, Abs. 2 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 4, Abs. 2, g) geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 4, Abs. 3 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 5, Abs. 3 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 6, Abs. 2, e) geändert 2017-022 17.01.2017 01.01.2017
Art. 6, Abs. 2, g) geändert 2017-022 17.01.2017 01.01.2017
Art. 6, Abs. 2, h) geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 6, Abs. 2, h) aufgehoben 2017-022 17.01.2017 01.01.2017
Art. 8, Abs. 1, c) aufgehoben 2017-022 17.01.2017 01.01.2017
Art. 8, Abs. 1, d) eingefügt 2017-022 17.01.2017 01.01.2017
Art. 13, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 14, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 14, Abs. 2 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 14, Abs. 2 geändert 2017-022 17.01.2017 01.01.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.2000 01.01.2001 Erlass Grunderlass 36–23
17.05.2016 01.06.2016 Art. 1, Abs. 1 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 3 Artikeltitel geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 3, Abs. 1 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 3, Abs. 2 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 4, Abs. 2, g) geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 4, Abs. 3 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 5, Abs. 3 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 6, Abs. 2, h) geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 13, Abs. 1 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 14, Abs. 1 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 14, Abs. 2 geändert 2016-055
17.01.2017 01.01.2017 Art. 6, Abs. 2, e) geändert 2017-022
17.01.2017 01.01.2017 Art. 6, Abs. 2, g) geändert 2017-022
17.01.2017 01.01.2017 Art. 6, Abs. 2, h) aufgehoben 2017-022
17.01.2017 01.01.2017 Art. 8, Abs. 1, c) aufgehoben 2017-022
17.01.2017 01.01.2017 Art. 8, Abs. 1, d) eingefügt 2017-022
17.01.2017 01.01.2017 Art. 14, Abs. 2 geändert 2017-022