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815.1

Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

vom 08.11.1994 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990[1] und der Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 1993[2]

als Verordnung:[3]

I. Organisation

Art. 1* Behörden[4]

Das kantonale Steueramt ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer.

Die Verwaltungsrekurskommission[5] ist die kantonale Steuerrekurskommission. Sie ist erste kantonale Beschwerdeinstanz.

Das Verwaltungsgericht[6] ist zweite kantonale Beschwerdeinstanz.

Art. 2* Aufgaben

Dem kantonalen Steueramt obliegt insbesondere:

  1. Veranlagung der Steuerpflichtigen und Erhebung der Quellensteuern;
  2. die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten;[7]
  3. die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung der Ansätze für die Quellenbesteuerung natürlicher Personen[8] und bei der Festlegung von Bezugsminima;[9]
  4. die periodischen Steuerablieferungen und jährlichen Abrechnungen mit dem Bund;[10]
  5. der Erlass von Steuerbeträgen;
  6. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer;[11]
  7. die öffentliche Bekanntgabe der allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der kantonalen Einzahlungsstellen zu Beginn des Jahres.[12]

Art. 3 Gemeindesteuerämter

Den Gemeindesteuerämtern obliegt:

  1. die Führung des Steuerregisters für die Einkommenssteuern der natürlichen Personen;
  2. Beschaffung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes;
  3. Vorbereitung und Mitarbeit bei der Veranlagung der Einkommenssteuern und beim Vollzug der Verfügungen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes.

Art. 4 Anwendbares Recht

Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, werden die kantonalen Bestimmungen über die Organisation der Steuerbehörden, das Verfahren und den Bezug sachgemäss angewendet.

II. Besteuerung der natürlichen Personen

III. Verfahren

Art. 5bis* Entscheide über Stundung und Erlass

Stundungsentscheide sind endgültig.

Erlassentscheide können mit Beschwerde angefochten werden. Einsprache ist ausgeschlossen.

Art. 6 Einreichung der Einsprache

Einsprachen gegen die Veranlagung der Einkommenssteuern natürlicher Personen werden beim Gemeindesteueramt eingereicht, das die Verfügung eröffnet hat.

Die übrigen Einsprachen werden beim kantonalen Steueramt eingereicht.*

Art. 7* Beschwerde

Beschwerden gegen Einspracheentscheide und gegen Erlassentscheide werden bei der Verwaltungsrekurskommission eingereicht.

Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Verwaltungsrekurskommission werden beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen.

Art. 8 Quellensteuern[13]

Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren bei den Quellensteuern richtet sich nach den für die kantonalen Quellensteuern massgebenden Bestimmungen.

Art. 9* Bezugsbehörde

Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden beziehen die Einkommenssteuern.

Das kantonale Steueramt bezieht die übrigen Steuern einschliesslich die Steuerbussen.*

Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden leiten dem kantonalen Steueramt die Einkommenssteuern innert Monatsfrist nach Zahlungseingang zu. Bei verspäteter Ablieferung wird der politischen Gemeinde ein Verzugszins nach Art. 164 Abs. 1 DBG berechnet.*

Art. 10 Bezug

Steuern und Steuerbussen werden in einem Betrag[14] bezogen.

Art. 12 Inventar und Siegelung[15]

Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch das kantonale Steueramt sowie durch die Inventarisationsbeamten und Urkundspersonen der politischen Gemeinden nach Weisungen des kantonalen Steueramtes.*

Art. 13 Löschung im Handelsregister[16]

Das Handelsregisteramt teilt dem kantonalen Steueramt die Löschungsanmeldung einer juristischen Person[17] unverzüglich mit.*

Art. 14 Eintragung im Grundbuch[18]

Das Grundbuchamt reicht dem kantonalen Steueramt bei der Veräusserung eines Grundstücks einer in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 51 Abs. 1 lit. c DBG[19] steuerpflichtigen Person vor dem Grundbucheintrag die Ausweise über den Rechtsgrund der Veräusserung ein.*

Das kantonale Steueramt erteilt dem Grundbuchamt die schriftliche Zustimmung zum Grundbucheintrag.*

Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Erhebung der eidgenössischen Wehrsteuer vom 6. Oktober 1945[20] wird aufgehoben.

Art. 16 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1995 angewendet.

Egress

nGS 39–93

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–93 08.11.1994 01.01.1995
Art. 1 geändert 39–92 10.08.2004 keine Angabe
Art. 2 geändert 44–50 20.01.2009 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, c) geändert 2016-019 24.11.2015 01.01.2016
Art. 2, Abs. 1, f) geändert 2016-019 24.11.2015 01.01.2016
Art. 3, Abs. 1, b) geändert 33–117 20.10.1998 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1, c) geändert 33–117 20.10.1998 keine Angabe
Art. 5 geändert 36–24 12.12.2000 keine Angabe
Art. 5 geändert 48–43 04.12.2012 01.01.2013
Art. 5 aufgehoben 2015-044 16.12.2014 01.01.2015
Art. 5bis eingefügt 44–50 20.01.2009 01.01.2009
Art. 6, Abs. 2 geändert 33–117 20.10.1998 keine Angabe
Art. 7 geändert 44–50 20.01.2009 keine Angabe
Art. 9 geändert 48–43 04.12.2012 01.01.2013
Art. 9, Abs. 2 geändert 33–117 20.10.1998 keine Angabe
Art. 9, Abs. 3 geändert 33–117 20.10.1998 keine Angabe
Art. 11 geändert 37–15 04.12.2001 keine Angabe
Art. 11 aufgehoben 2015-044 16.12.2014 01.01.2015
Art. 12, Abs. 1 geändert 33–117 20.10.1998 keine Angabe
Art. 13, Abs. 1 geändert 33–117 20.10.1998 keine Angabe
Art. 14, Abs. 1 geändert 33–117 20.10.1998 keine Angabe
Art. 14, Abs. 2 geändert 33–117 20.10.1998 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.11.1994 01.01.1995 Erlass Grunderlass 39–93
20.10.1998 keine Angabe Art. 3, Abs. 1, b) geändert 33–117
20.10.1998 keine Angabe Art. 3, Abs. 1, c) geändert 33–117
20.10.1998 keine Angabe Art. 6, Abs. 2 geändert 33–117
20.10.1998 keine Angabe Art. 9, Abs. 2 geändert 33–117
20.10.1998 keine Angabe Art. 9, Abs. 3 geändert 33–117
20.10.1998 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 33–117
20.10.1998 keine Angabe Art. 13, Abs. 1 geändert 33–117
20.10.1998 keine Angabe Art. 14, Abs. 1 geändert 33–117
20.10.1998 keine Angabe Art. 14, Abs. 2 geändert 33–117
12.12.2000 keine Angabe Art. 5 geändert 36–24
04.12.2001 keine Angabe Art. 11 geändert 37–15
10.08.2004 keine Angabe Art. 1 geändert 39–92
20.01.2009 keine Angabe Art. 2 geändert 44–50
20.01.2009 01.01.2009 Art. 5bis eingefügt 44–50
20.01.2009 keine Angabe Art. 7 geändert 44–50
04.12.2012 01.01.2013 Art. 5 geändert 48–43
04.12.2012 01.01.2013 Art. 9 geändert 48–43
16.12.2014 01.01.2015 Art. 5 aufgehoben 2015-044
16.12.2014 01.01.2015 Art. 11 aufgehoben 2015-044
24.11.2015 01.01.2016 Art. 2, Abs. 1, c) geändert 2016-019
24.11.2015 01.01.2016 Art. 2, Abs. 1, f) geändert 2016-019