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815.5

Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

vom 08.12.1998 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art. 35 und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965[1][2]

als Verordnung:[3]

I. Behörden

Art. 1 Kantonales Steueramt

Das kantonale Steueramt leitet und überwacht das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

 Es ist insbesondere zuständig für:

  1. den Erlass der erforderlichen Weisungen zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über die Verrechnungssteuer;[4]
  2. den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen;
  3. die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und der eidgenössischen Steuerverwaltung;
  4. Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer[5], wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;
  5. die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer;[6]

Art. 2 Gemeindesteuerämter

Die Gemeindesteuerämter wirken bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer und bei der Abrechnung mit dem Bund nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes mit.

Ihnen obliegen insbesondere:

  1. die Rückerstattung im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Einkommens- und Vermögenssteuern;
  2. die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Art. 67 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer[7], soweit dieses nicht vom kantonalen Steueramt geführt wird;
  3. die Abrechnung mit dem kantonalen Steueramt.

Art. 3 Verwaltungsrekurskommission

Die Verwaltungsrekurskommission[8] ist die kantonale Rekurskommission für die Verrechnungssteuer.[9]

II. Steuerrückerstattung

I. Geltendmachung des Anspruchs

Art. 4 Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren

Der Rückerstattungsantrag wird unter Verwendung des amtlichen Formulars dem Gemeindesteueramt jener Gemeinde eingereicht, in der die Antragstellerin oder der Antragsteller am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, ihren oder seinen Wohnsitz hat.[10]*

*

Art. 5* Antrag in besonderen Fällen

*

Für den Antrag auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer wird Art. 4 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr wird von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Sorge geltend gemacht.*

2. Befriedigung des Anspruchs

Art. 6* Rückerstattung bei Einkommens- und Vermögenssteuern

Der Rückerstattungsanspruch wird mit den veranlagten Staats- und Gemeindesteuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode[11] verrechnet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit früher in Rechnung gestellten Steuern.

Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats- und Gemeindesteuern, wird der Mehrbetrag ausbezahlt.

Die Rückerstattung durch Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung nach Art. 211 des Steuergesetzes[12]. Die Auszahlung kann vor der Schlussrechnung erfolgen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird und eine Verrechnung mit anderen noch offenen Steuerforderungen nicht möglich ist.

Art. 7 Fälle vorzeitiger Rückerstattung*

In Fällen vorzeitiger Rückerstattung[13] wird die Verrechnungssteuer in der Regel ausbezahlt.*

Die Verrechnung mit offenen Staats- und Gemeindesteuern bleibt vorbehalten.

Art. 7bis Zeitpunkt der Verrechnung

Der nach Art. 9 dieses Erlasses festgesetzte Rückerstattungsanspruch gilt mit der Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode[14], spätestens aber 60 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags als verrechnet.*

3. Verfahren

Art. 8 Einreichungsfristen

Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung abzugeben, gilt die Einreichungsfrist für die Steuererklärung auch für den Rückerstattungsantrag.*

Die Einreichungsfrist kann unter Beachtung der Anspruchsverwirkung[15] auf begründetes Gesuch der Antragstellerin oder des Antragstellers erstreckt werden.*

Art. 9* Entscheid

Das kantonale Steueramt prüft den Rückerstattungsantrag und entscheidet über den Rückerstattungsanspruch.[16]

Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird mit der Veranlagung und Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet.

Über den Rückerstattungsanspruch kann in besonderen Fällen ein selbständiger Entscheid getroffen werden.

Art. 10 Rechtsmittel

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 53 bis 56 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer.[17]

Wird der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagung und Schlussrechnung eröffnet, gelten für das Einspracheverfahren vor dem kantonalen Steueramt und für das Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission Art. 180 f. und Art. 194 f. des Steuergesetzes[18] sowie die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[19] sachgemäss. Vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer.[20]

III. Abrechnung

Art. 11 Abrechnung mit Kanton und Bund

Das kantonale Steueramt stellt der eidgenössischen Steuerverwaltung Rechnung für die von ihm und den Gemeindesteuerämtern vorläufig oder definitiv zurückerstatteten Verrechnungssteuern.

Das kantonale Steueramt erteilt den Gemeindesteuerämtern aufgrund der Abrechnung mit dem Bund entsprechende Gutschriften. Vorbehalten bleiben Kürzungen durch die eidgenössische Steuerverwaltung.

Art. 12 Rückleistung zurückerstatteter Verrechnungssteuern

Hat die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen, macht das kantonale Steueramt die Rückleistung der Verrechnungssteuer gegenüber den Antragstellenden und anderen Personen geltend, die in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt sind.[21]*

Strafbestimmung

Art. 13 Ordnungswidrigkeiten

Das kantonale Steueramt kann Ordnungswidrigkeiten mit Busse bis zu 500 Franken ahnden. Art. 256 des Steuergesetzes[22] wird sachgemäss angewendet.

Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmung

Wird für das Fälligkeitsjahr 1999 bis 31. März 2000 kein Rückerstattungsantrag gestellt, wird die Verrechnungssteuer ohne Antrag vorläufig zurückerstattet.[23]

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Verrechnungssteuer vom 28. Dezember 1966[24] wird aufgehoben.

Art. 16 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.

Egress

nGS 42–77

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 42–77 08.12.1998 01.01.1999
Art. 1, Abs. 2, f) aufgehoben 2024-055 26.11.2024 01.01.2025
Art. 1, Abs. 2, g) aufgehoben 2024-055 26.11.2024 01.01.2025
Art. 4, Abs. 1 geändert 36–25 12.12.2000 01.01.2001
Art. 4, Abs. 1 geändert 2024-055 26.11.2024 01.01.2025
Art. 4, Abs. 2 aufgehoben 2024-055 26.11.2024 01.01.2025
Art. 5 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 5, Abs. 1 aufgehoben 2024-055 26.11.2024 01.01.2025
Art. 5, Abs. 3 geändert 2024-055 26.11.2024 01.01.2025
Art. 6 geändert 39–26 02.12.2003 01.01.2004
Art. 7 Artikeltitel geändert 2024-055 26.11.2024 01.01.2025
Art. 7, Abs. 1 geändert 2024-055 26.11.2024 01.01.2025
Art. 7bis, Abs. 1 geändert 39–26 02.12.2003 01.01.2004
Art. 8, Abs. 1 geändert 2024-055 26.11.2024 01.01.2025
Art. 8, Abs. 2 geändert 2024-055 26.11.2024 01.01.2025
Art. 9 geändert 36–25 12.12.2000 01.01.2001
Art. 12, Abs. 1 geändert 2024-055 26.11.2024 01.01.2025

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.12.1998 01.01.1999 Erlass Grunderlass 42–77
12.12.2000 01.01.2001 Art. 4, Abs. 1 geändert 36–25
12.12.2000 01.01.2001 Art. 9 geändert 36–25
02.12.2003 01.01.2004 Art. 6 geändert 39–26
02.12.2003 01.01.2004 Art. 7bis, Abs. 1 geändert 39–26
11.12.2012 01.01.2013 Art. 5 geändert 48–47
26.11.2024 01.01.2025 Art. 1, Abs. 2, f) aufgehoben 2024-055
26.11.2024 01.01.2025 Art. 1, Abs. 2, g) aufgehoben 2024-055
26.11.2024 01.01.2025 Art. 4, Abs. 1 geändert 2024-055
26.11.2024 01.01.2025 Art. 4, Abs. 2 aufgehoben 2024-055
26.11.2024 01.01.2025 Art. 5, Abs. 1 aufgehoben 2024-055
26.11.2024 01.01.2025 Art. 5, Abs. 3 geändert 2024-055
26.11.2024 01.01.2025 Art. 7 Artikeltitel geändert 2024-055
26.11.2024 01.01.2025 Art. 7, Abs. 1 geändert 2024-055
26.11.2024 01.01.2025 Art. 8, Abs. 1 geändert 2024-055
26.11.2024 01.01.2025 Art. 8, Abs. 2 geändert 2024-055
26.11.2024 01.01.2025 Art. 12, Abs. 1 geändert 2024-055