Das kantonale Steueramt leitet und überwacht das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Es ist insbesondere zuständig für:
- den Erlass der erforderlichen Weisungen zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über die Verrechnungssteuer;[4]
- den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen;
- die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und der eidgenössischen Steuerverwaltung;
- Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer[5], wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;
- die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer;[6]
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