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816.1

Gesetz über die Kursaalabgabe

vom 21.06.2001 (Stand 01.02.2023)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 15. August 2000[1] Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf die eidgenössische Spielbankengesetzgebung[2]

als Gesetz:[3]

Art. 1 Grundsatz

Der Staat erhebt im Rahmen der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung[4] eine Kursaalabgabe.

Art. 2 Erhebung a) Abgabepflicht

Die Konzessionärin eines Kursaals nach der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung ist abgabepflichtig.

Art. 3 b) Bemessung

Die Kursaalabgabe wird auf dem nach der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung höchstzulässigen kantonalen Anteil an der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe der Kursäle festgelegt.

Der massgebliche Bruttospielertrag wird nach den Vorschriften der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung bestimmt.

Art. 4 c) Veranlagung und Bezug

Die Regierung regelt Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe durch Verordnung.

Sie kann Veranlagung und Bezug nach der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.

Art. 5 Sachgemässe Anwendung des Steuergesetzes

Die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 9. April 1998[5] über den Rechtsschutz, die Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide sowie über das Steuerstrafrecht werden sachgemäss angewendet.

Art. 6 Verwendung[6]

Der Ertrag der Kursaalabgabe wird der Tourismusrechnung[7] zugewiesen.*

Art. 7 Schlussbestimmung

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Egress

nGS 38–22

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 38–22 21.06.2001 01.12.2002
Art. 6, Abs. 1 geändert 2023-005 24.01.2023 01.02.2023

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.06.2001 01.12.2002 Erlass Grunderlass 38–22
24.01.2023 01.02.2023 Art. 6, Abs. 1 geändert 2023-005