Lexipedia

821.1

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung)

(VGV)

vom 27.04.1971 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1 Geltungsbereich a) Grundsatz

Diese Verordnung regelt die Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Staates, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten, soweit nicht besondere eidgenössische oder kantonale[3] Vorschriften bestehen.

Art. 2 b) Ausnahmen

 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:

1.*
2.* die gemäss der Gesetzgebung über das Wirtschaftswesen, das Salzregal, die Jagd und die Fischerei erhobenen Taxen;[4]
3. die Wasserrechtszinsen[5], die Konzessions- und Wasserrechtskatastergebühren[6] sowie die Bergbauabgaben;[7]
4. die Sozialversicherungsbeiträge;
5. die Gebühren für die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen (Strassen, Schulen, Krankenanstalten, Kantonales Laboratorium, Grundbuchvermessung, Kaminfegerdienst, Brückenwaagen usw.) und für die Abnahme von Prüfungen vor staatlichen Kommissionen und an öffentlichen Schulen und Lehranstalten;
6. die Entschädigung für Dienstleistungen im Interesse Dritter ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens;
7. die Preise für amtliche Drucksachen und Materialien.

Art. 3 Gebührenansätze a) Tarife

Die Gebührenansätze richten sich nach dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung[8] und nach besonderen Gebührentarifen[9], die vom Regierungsrat erlassen werden.

Die allgemeinen Gebühren des Gebührentarifes für die Staats- und Gemeindeverwaltung[10] können erhoben werden, wenn weder besondere Gebührenansätze festgesetzt sind noch Unentgeltlichkeit vorgeschrieben ist.

Art. 4 b) Befugnis der Gemeinden

Die Gemeinden können für ihre Amtsstellen Richtlinien erlassen über die Abstufung der Gebühren innerhalb der kantonalen Mindest- und Höchstansätze.[11]

Art. 5 Barauslagen a) Grundsatz (Art.94 Abs. 1 VRP)[12]

Erhebliche Barauslagen werden unabhängig von den Gebühren berechnet.

Die Vorschriften über die Gebühren werden sachgemäss angewendet.

Art. 6 b) Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Als Zeugenentschädigung können höchstens Fr. 10.– belastet werden, zuzüglich einer Reiseentschädigung gemäss Art. 7 Abs. 2.

Die Entschädigung der Sachverständigen wird im Rahmen der bestehenden Vorschriften[13] von der zuständigen Behörde festgesetzt.

Art. 7 c) Taggelder und Reiseentschädigungen

Taggelder und Reiseentschädigungen können neben den tarifmässigen Gebühren soweit erhoben werden, als sie Spesenentschädigung bei Tätigkeit ausserhalb des Amtssitzes darstellen.

Spesenentschädigungen dürfen den Kostenpflichtigen höchstens zu den Ansätzen, welche in der Verordnung über die Spesenvergütungen an das Staatspersonal[14] festgesetzt sind, überbunden werden.

Art. 8 Gebührenpflichtige (Art. 94 und 95VRP)[15]

Sind für eine Amtshandlung mehrere Gebührenpflichtige vorhanden, so haften sie mangels anderer Regelung solidarisch.

Art. 9 Vorschuss (Art. 96VRP)[16]

Der Kostenvorschuss ist innert angemessener Frist zu leisten.

Ein Kostenvorschuss ist insbesondere zu fordern, wenn ein Begehren offensichtlich aussichtslos ist und keine Gewähr für die Bezahlung der Gebühren besteht.

Einem Bedürftigen darf die Rechtsverfolgung durch die Auferlegung der Vorschusspflicht nicht verunmöglicht werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 10 Verzicht (Art. 97VRP)[17]

Auf die Erhebung einer Gebühr kann namentlich ganz oder teilweise verzichtet werden:

1. wenn die Amtshandlung nicht zum Abschluss gelangt;
2. wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Bezahlung der Gebühren für ihn eine Härte bedeuten würde. Bezüger von Armenunterstützungen haben in der Regel keine Gebühren zu entrichten.

Art. 11 Bemessung

Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist sie innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen.

Art. 12 Überschreiten der Ansätze

Die Gebühren können bis auf das Doppelte des einfachen oder des Höchstansatzes festgesetzt werden:

1. für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte;
2. wenn die Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder des üblichen Ortes vorzunehmen ist;
3. wenn die Ausfertigung in einer fremden Sprache erfolgt oder eine schriftliche Übersetzung fremdsprachiger Texte vorgenommen werden muss.

In ausserordentlichen Fällen kann vom Regierungsrat oder mit Zustimmung des Regierungsrates eine höhere Gebühr festgesetzt werden.

Art. 13 Festsetzung

Die Gebühren werden von den für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen zuständigen Behörden, Beamten oder Angestellten festgesetzt.

Art. 14 Bezug a) Zuständige Instanz

Der Einzug der Gebühren obliegt der Instanz, die sie festgesetzt hat.

Die Gebühren fallen dem Gemeinwesen zu, in dessen Dienst die sie erhebenden Behörden, Beamten oder Angestellten stehen.[18]

Abweichende Regelungen bleiben vorbehalten.

Art. 15 b) Rechnung

Für die Gebühren ist schriftlich und unter Angabe der Tarifnummer Rechnung zu stellen. Wird für die gebührenpflichtige Amtshandlung ein Schriftstück ausgefertigt, so ist die Rechnung in der Regel auf diesem anzubringen.

Art. 16 c) Quittung

Die Gebührenzahlung ist zu quittieren; die Quittung kann auch durch Aufkleben und Entwerten von Gebührenmarken oder durch einen entsprechenden Zahlungsaufdruck einer Buchungsmaschine erstellt werden.

Art. 17 Überwachung

Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Einhaltung der Gebührenvorschriften durch die ihnen unterstellten Behörden, Beamten und Angestellten zu überwachen.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Verwaltungsgebühren vom 21. Juni 1954[19] wird aufgehoben.

Art. 19 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1971 angewendet.

Egress

nGS 7, 568

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 7, 568 27.04.1971 27.04.1971
Art. 2, Abs. 1, 1. aufgehoben 26–69 14.05.1991 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, 2. geändert 21–23 21.01.1986 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, 2. geändert 2019-089 03.12.2019 01.01.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.04.1971 27.04.1971 Erlass Grunderlass 7, 568
21.01.1986 keine Angabe Art. 2, Abs. 1, 2. geändert 21–23
14.05.1991 keine Angabe Art. 2, Abs. 1, 1. aufgehoben 26–69
03.12.2019 01.01.2020 Art. 2, Abs. 1, 2. geändert 2019-089